+SYS.2.1.A6 Einsatz von Schutzprogrammen gegen Schadsoftware (B)

SYS.2.1.A6 Einsatz von Schutzprogrammen gegen Schadsoftware (B)

Abhängig vom installierten Betriebssystem und von anderen vorhandenen Schutzmechanismen des Clients MUSS geprüft werden, ob Schutzprogramme gegen Schadsoftware eingesetzt werden sollen. Soweit vorhanden, MÜSSEN konkrete Aussagen, ob ein solcher Schutz notwendig ist, aus den spezifischen Betriebssystem-Bausteinen des IT-Grundschutz-Kompendiums berücksichtigt werden.

Schutzprogramme auf den Clients MÜSSEN so konfiguriert sein, dass Benutzende weder sicherheitsrelevante Änderungen an den Einstellungen vornehmen noch die Schutzprogramme deaktivieren können.

Das Schutzprogramm MUSS nach Schadsoftware suchen, wenn Dateien ausgetauscht oder übertragen werden. Der gesamte Datenbestand eines Clients MUSS regelmäßig auf Schadsoftware geprüft werden. Wenn ein Client infiziert ist, MUSS im Offlinebetrieb untersucht werden, ob ein gefundenes Schadprogramm bereits vertrauliche Daten gesammelt, Schutzfunktionen deaktiviert oder Code aus dem Internet nachgeladen hat.

1. Vue d’ensemble

Intitulé Norme

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Réglementations associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Réglementations associées

Réglementations
Source Réglementation

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Liens
Type de lien Ticket
blocks G 0.39 Schadprogramme