+Artikel 28 (2)

Artikel 28 (2)

Notwendigkeit der Ermittlung und Quantifizierung des Betrags von Verbindlichkeiten, die im Rahmen der bevorzugten Abwicklungsstrategie voraussichtlich nicht zu Verlustausgleich und Rekapitalisierung beitragen, unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren:

i)

Fälligkeit;

ii)

Nachrangigkeit;

iii)

Arten der Inhaber des Instruments oder Übertragbarkeit des Instruments;

iv)

rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Verlustabsorptionsfähigkeit wie die fehlende Anerkennung von Abwicklungsinstrumenten nach ausländischem Recht oder Vorhandensein von Aufrechnungsrechten;

v)

andere Faktoren, die bewirken können, dass Verbindlichkeiten im Falle der Abwicklung nicht zum Verlustausgleich herangezogen werden;

vi)

juristische Personen, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder andere Verlust absorbierende Verbindlichkeiten begeben, und Betrag dieser Verbindlichkeiten;

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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