+Artikel 28 (2)
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Artikel 28 (2)
Notwendigkeit der Ermittlung und Quantifizierung des Betrags von Verbindlichkeiten, die im Rahmen der bevorzugten Abwicklungsstrategie voraussichtlich nicht zu Verlustausgleich und Rekapitalisierung beitragen, unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren:
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iii)
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Arten der Inhaber des Instruments oder Übertragbarkeit des Instruments;
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iv)
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rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Verlustabsorptionsfähigkeit wie die fehlende Anerkennung von Abwicklungsinstrumenten nach ausländischem Recht oder Vorhandensein von Aufrechnungsrechten;
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v)
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andere Faktoren, die bewirken können, dass Verbindlichkeiten im Falle der Abwicklung nicht zum Verlustausgleich herangezogen werden;
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vi)
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juristische Personen, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten oder andere Verlust absorbierende Verbindlichkeiten begeben, und Betrag dieser Verbindlichkeiten;
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1. Pārskats
1.1 Atsauces
1.2 Identificētās prasības
1.3 Saistītie standarti
2. Identificētās prasības
3. Saistītie standarti
- Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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