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Artikel 52 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet das Unionsmutterunternehmen über die Einrichtung des Abwicklungskollegiums, übermittelt ihm eine Liste der Mitglieder und Beobachter und teilt ihm jede Änderung der Mitglieder und Beobachter des Abwicklungskollegiums mit. 1. Vue d’ensemble
1.1 Références1.2 Exigences identifiées1.3 Normes associées2. Exigences identifiées
3. Normes associées
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