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+Artikel 78 2 |
Artikel 78 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt die eingegangenen Anmerkungen und Standpunkte bei der Fertigstellung des Berichts. Sie legt für jede Abweichung von den Standpunkten oder Anmerkungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der EBA eine umfassende Begründung vor. 1. Vue d’ensemble
1.1 Références1.2 Exigences identifiées1.3 Normes associées2. Exigences identifiées
3. Normes associées
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