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+Artikel 78 2 |
Artikel 78 2(2) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde berücksichtigt die eingegangenen Anmerkungen und Standpunkte bei der Fertigstellung des Berichts. Sie legt für jede Abweichung von den Standpunkten oder Anmerkungen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der EBA eine umfassende Begründung vor. 1. Przegląd
1.1 Odwołania1.2 Zidentyfikowane wymagania1.3 Powiązane normy2. Zidentyfikowane wymagania
3. Powiązane normy
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