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+Artikel 105 2 |
Artikel 105 2(2) Bei der Erstellung des Entwurfs der gemeinsamen Entscheidung trägt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den im Rahmen der Konsultation vorgebrachten wesentlichen abweichenden Einschätzungen und Standpunkten Rechnung, indem sie gegebenenfalls Änderungen in das Gruppenabwicklungskonzept einbringt. 1. Vue d’ensemble
1.1 Références1.2 Exigences identifiées1.3 Normes associées2. Exigences identifiées
3. Normes associées
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