+Artikel 14 (2)

Artikel 14 (2)

Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts können die Mitgliedstaaten Kreditgebern erlauben, vom Verbraucher die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos zu verlangen, wenn der einzige Zweck eines solchen Kontos einer der folgenden Zwecke ist:

a) 

Ansammlung von Kapital für die Rückzahlung des Kredits;

b) 

Bedienung des Kredits;

c) 

Zusammenlegung von Mitteln, um den Kredit zu erhalten;

d) 

Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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