|
+Artikel 14 (2) |
Artikel 14 (2)Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts können die Mitgliedstaaten Kreditgebern erlauben, vom Verbraucher die Eröffnung oder Führung eines Zahlungs- oder Sparkontos zu verlangen, wenn der einzige Zweck eines solchen Kontos einer der folgenden Zwecke ist:
a)
Ansammlung von Kapital für die Rückzahlung des Kredits;
b)
Bedienung des Kredits;
c)
Zusammenlegung von Mitteln, um den Kredit zu erhalten;
d)
Leistung einer zusätzlichen Sicherheit für den Kreditgeber für den Fall eines Zahlungsausfalls. 1. Apžvalga
1.1 Nuorodos1.2 Nustatyti reikalavimai1.3 Susiję standartai2. Nustatyti reikalavimai
3. Susiję standartai
|