+Artikel 33 (3)

Artikel 33 (3)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden überwacht wird und dass diese befugt sind, von den Kreditgebern und Kreditvermittlern die Vorlage der Nachweise zu verlangen, die sie für eine solche Überwachung für erforderlich erachten.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
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