+Artikel 33 (3)
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Artikel 33 (3)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen von den zuständigen Behörden überwacht wird und dass diese befugt sind, von den Kreditgebern und Kreditvermittlern die Vorlage der Nachweise zu verlangen, die sie für eine solche Überwachung für erforderlich erachten.
1. Översikt
1.1 Referenser
1.2 Identifierade krav
1.3 Relaterade standarder
2. Identifierade krav
3. Relaterade standarder
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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