+Artikel 34 (1)

Artikel 34 (1)

Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Kreditverträge, gefördert wird. Den Verbrauchern sind klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess zur Verfügung zu stellen, um sie anzuleiten, vor allem diejenigen, die – insbesondere über digitale Instrumente – zum ersten Mal einen Verbraucherkredit aufnehmen. Bei der Schaffung und Unterstützung dieser Maßnahmen konsultieren die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger, einschließlich Verbraucherorganisationen.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Informationen über die Anleitung, die Verbraucherorganisationen und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können, verbreitet werden.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE