+Artikel 34 (1)

Artikel 34 (1)

Die Mitgliedstaaten unterstützen Maßnahmen, mit denen die Aufklärung der Verbraucher über eine verantwortungsvolle Kreditaufnahme und ein verantwortungsvolles Schuldenmanagement, speziell im Hinblick auf Kreditverträge, gefördert wird. Den Verbrauchern sind klare und allgemeine Informationen über den Kreditgewährungsprozess zur Verfügung zu stellen, um sie anzuleiten, vor allem diejenigen, die – insbesondere über digitale Instrumente – zum ersten Mal einen Verbraucherkredit aufnehmen. Bei der Schaffung und Unterstützung dieser Maßnahmen konsultieren die Mitgliedstaaten einschlägige Interessenträger, einschließlich Verbraucherorganisationen.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Informationen über die Anleitung, die Verbraucherorganisationen und nationale Behörden den Verbrauchern zur Verfügung stellen können, verbreitet werden.

1. Visão geral

,
Título Regulamentação

1.1 Referências

1.2 Requisitos identificados

1.3 Normas relacionadas

2. Requisitos identificados

Requisitos
Fonte Requisito

3. Normas relacionadas

Normas
Fonte Requisito
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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