+Artikel 4a (7)

Artikel 4a (7)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde einer Interessenerklärung unterliegen. Diese Erklärung enthält Angaben zu den Beteiligungen der Mitarbeiter und Mitglieder in Form von Aktien, Beteiligungspapieren, Anleihen, Anlagefonds, Investmentfonds, gemischten Fonds, Hedgefonds und börsengehandelten Fonds, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten. Die betroffenen Personen legen die Interessenerklärung vor ihrer Bestellung und danach jährlich vor.

Die Interessenerklärung berührt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach geltendem nationalen Recht.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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