+Artikel 4a (7)

Artikel 4a (7)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter und die Mitglieder des Führungsorgans einer zuständigen Behörde einer Interessenerklärung unterliegen. Diese Erklärung enthält Angaben zu den Beteiligungen der Mitarbeiter und Mitglieder in Form von Aktien, Beteiligungspapieren, Anleihen, Anlagefonds, Investmentfonds, gemischten Fonds, Hedgefonds und börsengehandelten Fonds, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten. Die betroffenen Personen legen die Interessenerklärung vor ihrer Bestellung und danach jährlich vor.

Die Interessenerklärung berührt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung nach geltendem nationalen Recht.

1. Prezentare generală

,
Titlu Reglementare

1.1 Referințe

1.2 Cerințe identificate

1.3 Standarde asociate

2. Cerințe identificate

Cerințe
Sursă Cerință

3. Standarde asociate

Standarde
Sursă Cerință
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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