+Artikel 27a (13)

Artikel 27a (13)

Entscheidet die zuständige Behörde, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 und vor dem Ende des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für ihren Einspruch in Kenntnis.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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