+Artikel 27a (13)
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Artikel 27a (13)
Entscheidet die zuständige Behörde, Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so setzt sie den interessierten Erwerber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss der Beurteilung nach Artikel 27b Absatz 1 und vor dem Ende des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der Gründe für ihren Einspruch in Kenntnis.
1. Visão geral
1.1 Referências
1.2 Requisitos identificados
1.3 Normas relacionadas
2. Requisitos identificados
Requisitos
| Fonte |
Requisito |
3. Normas relacionadas
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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