+Artikel 91 (1f)

Artikel 91 (1f)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bewerten, ob die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kriterien und Anforderungen erfüllen. Die Unternehmen übermitteln der zuständigen Behörde den Eignungsantrag und andere Informationen, die für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder ihres Leitungsorgans erforderlich sind, über von der zuständigen Behörde festgelegte Mittel.

Die zuständigen Behörden können zusätzliche Informationen oder Unterlagen — einschließlich Befragungen oder Anhörungen — anfordern.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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