+Artikel 91 (1f)
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Artikel 91 (1f)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bewerten, ob die Mitglieder des Leitungsorgans jederzeit die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kriterien und Anforderungen erfüllen. Die Unternehmen übermitteln der zuständigen Behörde den Eignungsantrag und andere Informationen, die für die Beurteilung der Eignung der Mitglieder ihres Leitungsorgans erforderlich sind, über von der zuständigen Behörde festgelegte Mittel. Die zuständigen Behörden können zusätzliche Informationen oder Unterlagen — einschließlich Befragungen oder Anhörungen — anfordern.
1. Översikt
1.1 Referenser
1.2 Identifierade krav
1.3 Relaterade standarder
2. Identifierade krav
3. Relaterade standarder
- Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
- EULAW_DE -
EULAW_DE
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