+Artikel 91 (2a)

Artikel 91 (2a)

Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss über einen guten Leumund verfügen, aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen des Leitungsorgans wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines Leitungsorgans eines einer Zentralorganisation ständig zugeordneten Kreditinstituts zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.

1. Vue d’ensemble

,
Intitulé Réglementation

1.1 Références

1.2 Exigences identifiées

1.3 Normes associées

2. Exigences identifiées

Exigences
Source Exigence

3. Normes associées

Normes
Source Exigence
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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