+Artikel 91 (2a)

Artikel 91 (2a)

Jedes Mitglied des Leitungsorgans muss über einen guten Leumund verfügen, aufrichtig, integer und unvoreingenommen handeln, um die Entscheidungen des Leitungsorgans wirksam zu beurteilen und erforderlichenfalls in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung wirksam zu kontrollieren und zu überwachen. Der Umstand, ein Mitglied eines Leitungsorgans eines einer Zentralorganisation ständig zugeordneten Kreditinstituts zu sein, stellt an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln dar.

1. Översikt

,
Rubrik Reglering

1.1 Referenser

1.2 Identifierade krav

1.3 Relaterade standarder

2. Identifierade krav

Krav
Källa Krav

3. Relaterade standarder

Standarder
Källa Krav
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
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