+KAPITEL IV Datenaltruismus
---+Artikel 16 Nationale Regelungen für Datenaltruismus
---+Artikel 17 Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
------+Artikel 17 (1)
------+Artikel 17 (2)
---+Artikel 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen
---+Artikel 19 Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen
------+Artikel 19 (1)
------+Artikel 19 (2)
------+Artikel 19 (3)
------+Artikel 19 (4)
------+Artikel 19 (5)
------+Artikel 19 (6)
------+Artikel 19 (7)
---+Artikel 20 Transparenzanforderungen
------+Artikel 20 (1)
------+Artikel 20 (2)
---+Artikel 21 Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
------+Artikel 21 (1)
------+Artikel 21 (2)
------+Artikel 21 (3)
------+Artikel 21 (4)
------+Artikel 21 (5)
------+Artikel 21 (6)
---+Artikel 22 Regelwerk
------+Artikel 22 (1)
------+Artikel 22 (2)
---+Artikel 23 Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden
------+Artikel 23 (1)
------+Artikel 23 (2)
------+Artikel 23 (3)
---+Artikel 24 Überwachung der Einhaltung
------+Artikel 24 (1)
------+Artikel 24 (2)
------+Artikel 24 (3)
------+Artikel 24 (4)
------+Artikel 24 (5)
------+Artikel 24 (6)
---+Artikel 25 Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus
------+Artikel 25 (1)
------+Artikel 25 (2)
------+Artikel 25 (3)
------+Artikel 25 (4)

KAPITEL IV Datenaltruismus

KAPITEL IV Datenaltruismus

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil
Artikel 16 Nationale Regelungen für Datenaltruismus

Artikel 16

Nationale Regelungen für Datenaltruismus

Die Mitgliedstaaten können organisatorische oder technische Regelungen oder beides festlegen, um Datenaltruismus zu erleichtern. Hierzu können die Mitgliedstaaten nationale Strategien für Datenaltruismus festlegen. Diese nationalen Strategien können insbesondere dazu dienen, betroffene Personen dabei zu unterstützen, sie betreffende personenbezogene Daten im Besitz öffentlicher Stellen freiwillig für den Datenaltruismus zur Verfügung zu stellen, und die erforderlichen Informationen festzulegen, die betroffenen Personen in Bezug auf die Weiterverwendung ihrer Daten im allgemeinen Interesse zur Verfügung gestellt werden müssen.

Entwickelt ein Mitgliedstaat solche nationalen Strategien, so teilt er dies der Kommission mit.

Artikel 17 Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
Artikel 18 Allgemeine Eintragungsanforderungen

Artikel 18

Allgemeine Eintragungsanforderungen

Um für eine Eintragung in ein öffentliches nationales Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen infrage zu kommen, muss eine Einrichtung

a) 

datenaltruistische Tätigkeiten durchführen;

b) 

gemäß nationalem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen;

c) 

selbst ohne Erwerbszweck tätig sein und rechtlich unabhängig von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt, handeln;

d) 

die Datenaltruismus-Tätigkeiten über eine Struktur ausüben, die von ihren anderen Tätigkeiten funktionell getrennt ist;

e) 

dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Regelwerk entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte, auf die in jenem Absatz Bezuggenommen wird.

Artikel 19 Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen
Artikel 20 Transparenzanforderungen
Artikel 21 Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
Artikel 22 Regelwerk
Artikel 23 Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden
Artikel 24 Überwachung der Einhaltung
Artikel 25 Europäisches Einwilligungsformular für Datenaltruismus

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
  • Builddate: 03.06.2022 00:00:00 -Doknr: CELEX:32022R0868
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE