+AT 4.4.3 Tz 4

AT 4.4.3 Tz 4

Mitarbeiter anderer Organisationseinheiten dürfen grundsätzlich keine Aufgaben der Internen Revision übernehmen. In begründeten Fällen ist ein temporärer, beratender Einsatz aufgrund von Spezialwissen möglich. Beim Wechsel von Mitarbeitern anderer Organisationseinheiten zur Internen Revision sind angemessene Übergangsfristen von in der Regel mindestens einem Jahr vorzusehen, innerhalb derer diese Mitarbeiter keine Tätigkeiten prüfen dürfen, die gegen das Verbot der Selbstprüfung und - überprüfung verstoßen. Abweichungen sind in begründeten Einzelfällen möglich.

1. Forbhreathnú

,
Teideal Rialáil

1.1 Tagairtí

1.2 Ceanglais aitheanta

1.3 Caighdeáin ghaolmhara

2. Ceanglais aitheanta

Ceanglais
Foinse Ceanglas

3. Caighdeáin ghaolmhara

Caighdeáin
Foinse Ceanglas
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