+Artikel 47 Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde

Artikel 47 Meldung der erhaltenen Mitteilung durch die zuständige Behörde an die Abwicklungsbehörde

Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 46 übermittelt die zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde unverzüglich folgende Informationen:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung