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Artikel 60 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt operative Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Krisensituationen, insbesondere für Systemkrisen, die die Existenzfähigkeit der Unternehmen der Gruppe gefährden können, und aktualisiert diese regelmäßig. 1. Pregled
1.1 Reference1.2 Utvrđeni zahtjevi1.3 Povezani standardi2. Utvrđeni zahtjevi
3. Povezani standardi
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