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Artikel 60 1(1) Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt operative Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums in Krisensituationen, insbesondere für Systemkrisen, die die Existenzfähigkeit der Unternehmen der Gruppe gefährden können, und aktualisiert diese regelmäßig. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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