+Artikel 25 (4)
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Artikel 25 (4)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher in einer vereinbarten Weise mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die Streichung oder Kürzung der Überschreitung tatsächlich wirksam wird, informiert, wenn die Überschreitung nicht mehr erlaubt ist oder das Überschreitungslimit gekürzt wird.
1. Pregled
1.1 Reference
1.2 Utvrđeni zahtjevi
1.3 Povezani standardi
2. Utvrđeni zahtjevi
3. Povezani standardi
- Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
- EULAW_DE -
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