+Artikel 25 (4)

Artikel 25 (4)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Kreditgeber den Verbraucher in einer vereinbarten Weise mindestens 30 Tage vor dem Tag, an dem die Streichung oder Kürzung der Überschreitung tatsächlich wirksam wird, informiert, wenn die Überschreitung nicht mehr erlaubt ist oder das Überschreitungslimit gekürzt wird.

1. Översikt

,
Rubrik Reglering

1.1 Referenser

1.2 Identifierade krav

1.3 Relaterade standarder

2. Identifierade krav

Krav
Källa Krav

3. Relaterade standarder

Standarder
Källa Krav
  • Builddate: 30.10.2023 00:00:00 -Doknr: CELEX:32023L2225
  • EULAW_DE -

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