+RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Ziele
---+Artikel 2 Geltungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
---+Artikel 4 Verbrauchsminderung
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
---+Artikel 5 Beschränkung des Inverkehrbringens
---+Artikel 6 Produktanforderungen
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
------+Article 6 5.
---+Artikel 7 Kennzeichnungsvorschriften
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
---+Artikel 8 Erweiterte Herstellerverantwortung
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
------+Article 8 8.
------+Article 8 9.
---+Artikel 9 Getrennte Sammlung
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Sensibilisierungsmaßnahmen
---+Artikel 11 Maßnahmenkoordinierung
---+Artikel 12 Spezifikationen und Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln
---+Artikel 13 Informationssysteme und Berichterstattung
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 14 Sanktionen
---+Artikel 15 Bewertung und Überprüfung
------+Article 15 1.
------+Article 15 2.
------+Article 15 3.
------+Article 15 4.
---+Artikel 16 Ausschussverfahren
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
---+Artikel 17 Umsetzung
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
---+Artikel 18 Inkrafttreten
---+Artikel 19 Adressaten
---+ANHANG
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English -
European Union -
Environment -
RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)
RICHTLINIE (EU) 2019/904 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. Juni 2019
über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1 Ziele
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Artikel 1
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen.
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Artikel 2 Geltungsbereich
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Artikel 3 Begriffsbestimmungen
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Artikel 3
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Kunststoff“: ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;
▼C1
2.
„Einwegkunststoffartikel“: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung an einen Hersteller zurückgegeben wird oder entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck wiederverwendet wird;
▼B
3.
„oxo-abbaubarer Kunststoff“: Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen;
4.
„Fanggerät“: jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fang oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fang oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird;
5.
„Fanggeräte-Abfall“: jedes unter die Abfalldefinition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich, als es zurückgelassen wurde oder verloren ging;
6.
„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats;
7.
„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
8.
„harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
9.
„Abfall“: Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;
10.
„Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“: Regime der erweiterten Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 21 der Richtlinie 2008/98/EG;
11.
„Hersteller“:
a)
jede natürliche oder juristische Person, die, in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (
2
), Einwegkunststoffartikel oder befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerbsmäßig herstellt, befüllt, verkauft oder importiert und in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (
3
) nachgehen; oder
b)
jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffartikel, befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgehen;
12.
„Sammlung“: Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG;
13.
„getrennte Sammlung“: getrennte Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG;
14.
„Behandlung“: Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;
15.
„Verpackung“: Verpackung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG;
16.
„biologisch abbaubarer Kunststoff“: ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß den europäischen Normen für Verpackungen durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist;
17.
„Hafenauffangeinrichtungen“: Hafenauffangeinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2000/59/EG;
18.
„Tabakprodukte“: Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/40/EU.
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Artikel 4 Verbrauchsminderung
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Artikel 5 Beschränkung des Inverkehrbringens
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Artikel 5
Beschränkung des Inverkehrbringens
Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel und von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
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Artikel 6 Produktanforderungen
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Artikel 7 Kennzeichnungsvorschriften
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Artikel 8 Erweiterte Herstellerverantwortung
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Artikel 9 Getrennte Sammlung
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Artikel 10 Sensibilisierungsmaßnahmen
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Artikel 10
Sensibilisierungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Verbraucher zu informieren und Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten zu schaffen, damit weniger der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Artikel achtlos weggeworfen werden, und um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und die Nutzer von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, über Folgendes zu informieren:
a)
die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen, Wiederverwendungssystemen und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie bewährte Verfahren für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2008/98/EG;
b)
die Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens und einer anderen unsachgemäßen Entsorgung dieser Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt; und
c)
die Auswirkungen einer unsachgemäßen Art der Abfallentsorgung dieser Einwegkunststoffartikel auf die Kanalisation.
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Artikel 11 Maßnahmenkoordinierung
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Artikel 11
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG für Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, die Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883.
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 der vorliegenden Richtlinie müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union entsprechen, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit die Verwendung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoff in Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
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Artikel 12 Spezifikationen und Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln
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Artikel 12
Spezifikationen und Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln
Für die Bestimmung, ob eine Lebensmittelverpackung für die Zwecke dieser Richtlinie als Einwegkunststoffartikel zu betrachten ist, ist neben den im Anhang aufgeführten Kriterien für Lebensmittelverpackungen auch entscheidend, ob diese Verpackungen aufgrund ihres Volumens oder ihrer Größe — insbesondere wenn es sich um Einzelportionen handelt — tendenziell achtlos weggeworfen werden.
Die Kommission veröffentlicht bis zum 3. Juli 2020 in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien, die gegebenenfalls Beispiele dafür enthalten, was als Einwegkunststoffartikel für die Zwecke dieser Richtlinie zu betrachten ist.
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Artikel 13 Informationssysteme und Berichterstattung
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Artikel 14 Sanktionen
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Artikel 14
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anwendung der Sanktionen zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 3. Juli 2021 mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen daran.
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Artikel 15 Bewertung und Überprüfung
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Artikel 16 Ausschussverfahren
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Artikel 17 Umsetzung
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Artikel 18 Inkrafttreten
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Artikel 18
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 19 Adressaten
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Artikel 19
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG
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ANHANG
TEIL A
Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 4 (Verbrauchsminderung)
1. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
2. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
a)
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden;
b)
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden; und
c)
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
TEIL B
Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 5 (Beschränkungen des Inverkehrbringens)
1. Wattestäbchen, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG des Rates (
6
) oder der Richtlinie 93/42/EWG des Rates (
7
);
2. Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen);
4. Trinkhalme, es sei denn, sie fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG;
6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen;
7. Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die:
a)
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b)
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
c)
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
TEIL C
Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 6 Absätze 1 bis 4 (Produktanforderungen)
Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:
a)
Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
b)
Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (
8
) bestimmt sind und dafür verwendet werden.
TEIL D
Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 7 (Kennzeichnungsvorschriften)
1. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren;
2. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
3. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
TEIL E
I.
Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
1. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
a)
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b)
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden, und
c)
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt
2. Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers)mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf
3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
4. Getränkebecher, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
5. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG.
II.
Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
1. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
2. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
III.
Sonstige Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 (Erweiterte Herstellerverantwortung)
Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
TEIL F
Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 9 (getrennte Sammlung) und des Artikels 6 Absatz 5 (Produktanforderungen)
Getränkeflaschen mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht:
a)
Getränkeflaschen aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
b)
Getränkeflaschen, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 bestimmt sind und dafür verwendet werden.
TEIL G
Einwegkunststoffartikel im Sinne des Artikels 10 (Sensibilisierung)
1. Lebensmittelverpackungen, d. h. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
a)
dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
b)
in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
c)
ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
einschließlich Lebensmittelverpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt;
2. Aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und der keiner weiteren Zubereitung bedarf;
3. Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern, d. h. Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, aber nicht Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
6. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons, ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
8. Leichte Kunststofftragetaschen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1c der Richtlinie 94/62/EG;
9. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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