+VERORDNUNG (EU) 2022/869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
---+KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
------+Artikel 1 Gegenstand, Ziele und Anwendungsbereich
---------+Article 1 1.
---------+Article 1 2.
------+Artikel 2 Begriffsbestimmungen
---+KAPITEL II Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
------+Artikel 3 Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
---------+Article 3 1.
---------+Article 3 2.
---------+Article 3 3.
---------+Article 3 4.
---------+Article 3 5.
---------+Article 3 6.
---------+Article 3 7.
------+Artikel 4 Kriterien für die Bewertung der Vorhaben seitens der Gruppen
---------+Article 4 1.
---------+Article 4 2.
---------+Article 4 3.
---------+Article 4 4.
---------+Article 4 5.
------+Artikel 5 Durchführung und Überwachung der Vorhaben auf der Unionsliste
---------+Article 5 1.
---------+Article 5 2.
---------+Article 5 3.
---------+Article 5 4.
---------+Article 5 5.
---------+Article 5 6.
---------+Article 5 7.
---------+Article 5 8.
---------+Article 5 9.
---------+Article 5 10.
------+Artikel 6 Europäische Koordinatoren
---------+Article 6 1.
---------+Article 6 2.
---------+Article 6 3.
---------+Article 6 4.
---------+Article 6 5.
---+KAPITEL III Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit
------+Artikel 7 Vorrangstatus von Vorhaben auf der Unionsliste
---------+Article 7 1.
---------+Article 7 2.
---------+Article 7 3.
---------+Article 7 4.
---------+Article 7 5.
---------+Article 7 6.
---------+Article 7 7.
---------+Article 7 8.
------+Artikel 8 Organisation des Genehmigungsverfahrens
---------+Article 8 1.
---------+Article 8 2.
---------+Article 8 3.
---------+Article 8 4.
---------+Article 8 5.
---------+Article 8 6.
------+Artikel 9 Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit
---------+Article 9 1.
---------+Article 9 2.
---------+Article 9 3.
---------+Article 9 4.
---------+Article 9 5.
---------+Article 9 6.
---------+Article 9 7.
------+Artikel 10 Dauer und Durchführung des Genehmigungsverfahrens
---------+Article 10 1.
---------+Article 10 2.
---------+Article 10 3.
---------+Article 10 4.
---------+Article 10 5.
---------+Article 10 6.
---------+Article 10 7.
---------+Article 10 8.
---------+Article 10 9.
---+KAPITEL IV Sektorübergreifende Infrastrukturplanung
------+Artikel 11 Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse
---------+Article 11 1.
---------+Article 11 2.
---------+Article 11 3.
---------+Article 11 4.
---------+Article 11 5.
---------+Article 11 6.
---------+Article 11 7.
---------+Article 11 8.
---------+Article 11 9.
---------+Article 11 10.
---------+Article 11 11.
---------+Article 11 12.
---------+Article 11 13.
---------+Article 11 14.
------+Artikel 12 Szenarien für die zehnjährigen Netzentwicklungspläne
---------+Article 12 1.
---------+Article 12 2.
---------+Article 12 3.
---------+Article 12 4.
---------+Article 12 5.
---------+Article 12 6.
---------+Article 12 7.
---------+Article 12 8.
------+Artikel 13 Ermittlung von Infrastrukturlücken
---------+Article 13 1.
---------+Article 13 2.
---------+Article 13 3.
---------+Article 13 4.
---------+Article 13 5.
---------+Article 13 6.
---+KAPITEL V Offshore-Netze für die Integration erneuerbarer Energien
------+Artikel 14 Offshore-Netzplanung
---------+Article 14 1.
---------+Article 14 2.
---------+Article 14 3.
---------+Article 14 4.
---------+Article 14 5.
------+Artikel 15 Grenzüberschreitende Kostenaufteilung bei Offshore-Netzen für erneuerbare Energien
---------+Article 15 1.
---------+Article 15 2.
---+KAPITEL VI Regulierungsrahmen
------+Artikel 16 Ermöglichung von Investitionen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen
---------+Article 16 1.
---------+Article 16 2.
---------+Article 16 3.
---------+Article 16 4.
---------+Article 16 5.
---------+Article 16 6.
---------+Article 16 7.
---------+Article 16 8.
---------+Article 16 9.
---------+Article 16 10.
---------+Article 16 11.
---------+Article 16 12.
------+Artikel 17 Regulatorische Anreize
---------+Article 17 1.
---------+Article 17 2.
---------+Article 17 3.
---------+Article 17 4.
---------+Article 17 5.
---------+Article 17 6.
---------+Article 17 7.
---+KAPITEL VII Finanzierung
------+Artikel 18 Für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 in Betracht kommende Vorhaben
---------+Article 18 1.
---------+Article 18 2.
---------+Article 18 3.
---------+Article 18 4.
---------+Article 18 5.
------+Artikel 19 Anleitung bezüglich der Kriterien für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Union
---+KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
------+Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
---------+Article 20 1.
---------+Article 20 2.
---------+Article 20 3.
---------+Article 20 4.
---------+Article 20 5.
---------+Article 20 6.
------+Artikel 21 Berichterstattung und Bewertung
------+Artikel 22 Überprüfung
------+Artikel 23 Informationen und Publizität
------+Artikel 24 Ausnahmeregelung für Verbindungsleitungen für Zypern und Malta
---------+Article 24 1.
---------+Article 24 2.
---------+Article 24 3.
---------+Article 24 4.
---------+Article 24 5.
------+Artikel 25 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
------+Artikel 26 Änderung der Verordnung (EU) 2019/942
------+Artikel 27 Änderung der Verordnung (EU) 2019/943
------+Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/73/EG
------+Artikel 29 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944
------+Artikel 30 Übergangsbestimmungen
------+Artikel 31 Übergangszeitraum
---------+Article 31 1.
---------+Article 31 2.
---------+Article 31 3.
---------+Article 31 4.
---------+Article 31 5.
------+Artikel 32 Aufhebung
---------+Article 32 1.
---------+Article 32 2.
---------+Article 32 3.
------+Artikel 33 Inkrafttreten
---+ANHANG I VORRANGIGE ENERGIEINFRASTRUKTURKORRIDORE UND -GEBIETE
---+ANHANG II ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN
---+ANHANG III REGIONALE LISTEN VON VORHABEN
---+ANHANG IV REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN
---+ANHANG V ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE
---+ANHANG VI LEITLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
---+ANHANG VII UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE UND VORHABEN VON GEGENSEITIGEM INTERESSE („UNIONSLISTE“)
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English -
European Union -
VERORDNUNG (EU) 2022/869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
VERORDNUNG (EU) 2022/869 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. Mai 2022
zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
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Regulierung |
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KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
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KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen
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KAPITEL II Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
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KAPITEL II Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse
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KAPITEL III Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit
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KAPITEL III Erteilung von Genehmigungen und Beteiligung der Öffentlichkeit
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KAPITEL IV Sektorübergreifende Infrastrukturplanung
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KAPITEL IV Sektorübergreifende Infrastrukturplanung
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KAPITEL V Offshore-Netze für die Integration erneuerbarer Energien
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KAPITEL V Offshore-Netze für die Integration erneuerbarer Energien
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KAPITEL VI Regulierungsrahmen
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KAPITEL VI Regulierungsrahmen
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KAPITEL VII Finanzierung
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KAPITEL VII Finanzierung
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KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
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KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
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ANHANG I VORRANGIGE ENERGIEINFRASTRUKTURKORRIDORE UND -GEBIETE
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ANHANG I
VORRANGIGE ENERGIEINFRASTRUKTURKORRIDORE UND -GEBIETE
(gemäß Artikel 1 Absatz 1)
Diese Verordnung gilt für die folgenden transeuropäischen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete:
1. VORRANGIGE STROMKORRIDORE
1. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten dieses Raums und mit dem Mittelmeerraum, einschließlich der Iberischen Halbinsel, insbesondere um Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu integrieren, die Binnennetzinfrastruktur zur Förderung der Marktintegration in diesem Raum auszubauen und die Isolation der Insel Irland zu beenden und um die notwendige Onshore-Verlängerung von Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und die Verstärkung der inländischen Netze sicherzustellen, die erforderlich ist, um ein angemessenes und verlässliches Übertragungsnetz zu gewährleisten und Binnenstaaten mit Offshore-Strom zu versorgen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich und Portugal.
2. Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“): Verbindungsleitungen und Binnenleitungen in Nord-Süd- sowie in Ost-West-Richtung zur Vervollständigung des Binnenmarkts und zur Integration der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, um die Isolation Zyperns zu beenden und um die notwendige Onshore-Verlängerung von Offshore-Netzen für erneuerbare Energien und die Verstärkung der inländischen Netze sicherzustellen, die erforderlich ist, um ein angemessenes und verlässliches Übertragungsnetz zu gewährleisten und Binnenstaaten mit Offshore-Strom zu versorgen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei.
3. Stromverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Electricity“): Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten und Binnenleitungen im Ostseeraum zur Förderung der Marktintegration und der Integration immer höherer Anteile erneuerbarer Energien in der Region.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.
2. VORRANGIGE OFFSHORE-NETZKORRIDORE
4. Offshore-Netze der nördlichen Meere („NSOG“): Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Nordsee, in der Irischen See, in der Keltischen See, im Ärmelkanal und in angrenzenden Meeren, um Strom und gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Schweden.
5. Offshore-Netz-Verbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Offshore“): Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze, und der entsprechenden Verbindungsleitungen in der Ostsee und in angrenzenden Meeren, um Strom und gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.
6. Offshore-Netze im Süden und Westen („SW Offshore“) Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze, und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, einschließlich im Golf von Cadiz, und in angrenzenden Meeren, um Strom oder gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta und Portugal.
7. Offshore-Netze im Süden und Westen („SE Offshore“) Ausbau der Offshore-Stromnetze, Ausbau der integrierten Offshore-Strom- und gegebenenfalls Wasserstoffnetze, und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und in angrenzenden Meeren, um Strom oder gegebenenfalls Wasserstoff aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren oder den grenzüberschreitenden Austausch erneuerbarer Energie auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Rumänien und Slowenien.
8. Atlantische Offshore-Netze: Ausbau des Offshore-Stromnetzes, Ausbau des integrierten Offshore-Stromnetzes und der entsprechenden Verbindungsleitungen im Nordatlantik, um Strom aus erneuerbaren Offshore-Energiequellen zu den Verbrauchs- und Speicherzentren zu transportieren und den grenzüberschreitenden Stromaustausch auszubauen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Irland, Spanien, Frankreich und Portugal.
3. VORRANGIGE KORRIDORE FÜR WASSERSTOFF UND ELEKTROLYSEURE
9. Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung von Gasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (über die Verbindung mit einem Drittland) verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines unionsweiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich verringert wird, innovative und andere Lösungen unterstützt werden, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen wird.
Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich und Portugal.
10. Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung von Gasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (über die Verbindung mit einem Drittland) verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines unionsweiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich verringert wird, innovative und andere Lösungen unterstützt werden, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen wird.
Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei.
11. Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“): Wasserstoffinfrastruktur und Umwidmung von Gasinfrastruktur zur Förderung der Schaffung einer integrierten Grundstruktur für Wasserstoff, mit der die Länder der Region direkt oder indirekt (über die Verbindung mit einem Drittland) verbunden werden, ihr spezifischer Infrastrukturbedarf für Wasserstoff gedeckt und die Schaffung eines unionsweiten Netzes für den Wasserstofftransport unterstützt wird und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich verringert wird, innovative und andere Lösungen unterstützt werden, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen wird.
Elektrolyseure: Unterstützung der Einführung von Strom-zu-Gas-Anwendungen, um die Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern und einen Beitrag zum sicheren, effizienten und zuverlässigen Netzbetrieb und zur intelligenten Integration des Energienetzes zu leisten und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.
Betroffene Mitgliedstaaten: Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden.
4. VORRANGIGE THEMATISCHE GEBIETE
12. Realisierung intelligenter Stromnetze: Einführung von Technologien für intelligente Netze in der gesamten Union, um das Verhalten und die Handlungen aller an das Stromnetz angeschlossenen Nutzer auf effiziente Weise zu integrieren, insbesondere die Erzeugung großer Strommengen aus erneuerbaren oder dezentralen Energiequellen und die Laststeuerung auf Kundenseite, Energiespeicherung, Elektrofahrzeuge und andere Flexibilitätsquellen und darüber hinaus in Bezug auf Inseln und Inselnetze die Isolation im Energiebereich zu verringern, innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
13. Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz: Entwicklung einer Infrastruktur für den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid zwischen den Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern für die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid aus Industrieanlagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung sowie die Nutzung von Kohlendioxid für synthetische Brenngase, was zur dauerhaften Neutralisierung von Kohlendioxid führt.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
14. Intelligente Gasnetze: Einführung von Technologien für intelligente Gasnetze in der gesamten Union, um eine Vielzahl CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gasquellen effizient in das Gasnetz zu integrieren und den Einsatz innovativer und digitaler Lösungen für das Netzmanagement sowie die intelligente Integration des Energiesektors und die Laststeuerung zu fördern, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung, wenn diese Nachrüstung für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase unentbehrlich ist.
Betroffene Mitgliedstaaten: alle.
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ANHANG II ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN
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ANHANG II
ENERGIEINFRASTRUKTURKATEGORIEN
Die Energieinfrastrukturkategorien, die zur Realisierung der in Anhang I aufgeführten Energieinfrastrukturprioritäten entwickelt werden müssen, sind:
1.
Strom:
a)
Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen, grenzüberschreitend oder innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats einschließlich der exklusiven Wirtschaftszone, sofern sie für eine Spannung von mindestens 220 kV ausgelegt wurden, sowie Erd- und Seekabel, sofern sie für eine Spannung von mindestens 150 kV ausgelegt wurden. Für Mitgliedstaaten und kleine isolierte Systeme mit Übertragungsnetzen mit insgesamt niedrigeren Spannungen sind diese Spannungsschwellenwerte gleich der höchsten Spannungsebene in ihren jeweiligen Stromnetzen;
b)
jede Ausrüstung oder Anlage, die in die unter Buchstabe a genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt und die Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen von den Offshore-Erzeugungsorten ermöglicht („Energieinfrastruktur für Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen“);
c)
Energiespeicheranlagen, in individueller oder aggregierter Form, die zur dauerhaften oder vorübergehenden Energiespeicherung in überirdischen, unterirdischen oder geologischen Speicherstätten verwendet werden, sofern sie direkt an Hochspannungsübertragungs- und -verteilungsleitungen angeschlossen sind, die für eine Spannung von 110 kV oder mehr ausgelegt sind. Für Mitgliedstaaten und kleine isolierte Systeme mit Übertragungsnetzen mit insgesamt niedrigeren Spannungen sind diese Spannungsschwellenwerte gleich der höchsten Spannungsebene in ihren jeweiligen Stromnetzen;
d)
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb der unter den Buchstaben a, b und c genannten Systeme unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme auf allen Spannungsebenen und in allen Umspannwerken;
e)
intelligente Stromnetze: jede Ausrüstung oder Anlage, digitale Systeme und Komponenten für die Integration von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) über operative digitale Plattformen, Steuerungssysteme und Sensortechnologien sowohl auf Ebene der Übertragungs- als auch auf der Mittel- und Hochspannungsverteilerebene, um ein effizienteres und intelligenteres Stromübertragungs- und Verteilernetz, höhere Kapazität für die Integration neuer Erzeugungs-, Energiespeicher- und Verbrauchsformen und die Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen sicherzustellen, einschließlich Investitionen in Inseln und Inselnetze, um die Isolation im Energiebereich zu verringern, innovative und andere Lösungen zu unterstützen, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 haben, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beizutragen;
f)
jede Ausrüstung oder Anlage, die unter die in Buchstabe a genannte Energieinfrastrukturkategorie fällt und eine Doppelfunktion erfüllt: Verbund und Offshore-Netzanschlusssystem von den Erzeugungsanlagen für erneuerbaren Offshore-Strom in mindestens zwei Mitgliedstaaten und Drittländern, die an Vorhaben auf der Unionsliste beteiligt sind, einschließlich der Onshore-Verlängerung dieser Ausrüstung bis zum ersten Umspannwerk im Onshore-Übertragungssystem, sowie jede küstennahe Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb unentbehrlich ist, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme und erforderlichen Umspannwerke, sofern sie auch die technologische Interoperabilität gewährleisten, etwa die Interoperabilität der Schnittstellen verschiedener Technologien („Offshore-Netze für erneuerbare Energien“).
2.
Intelligente Gasnetze: Jede der folgenden Ausrüstungen oder Anlagen, mit denen die Integration einer Vielfalt CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase (einschließlich Biomethan und Wasserstoff) in das Gasnetz ermöglicht und erleichtert werden soll: digitale Systeme und Komponenten für die Integration von IKT, Steuerungssystemen und Sensortechnologien, um die interaktive und intelligente Überwachung, Messung, Qualitätssteuerung und Verwaltung der Gaserzeugung, -fernleitung, -verteilung und -speicherung sowie des Gasverbrauchs innerhalb eines Gasnetzes zu ermöglichen. Solche Vorhaben können auch Ausrüstung zur Ermöglichung von Umkehrflüssen von der Verteilerebene bis zur Fernleitungsebene umfassen, einschließlich der damit verknüpften materiellen Nachrüstung zur Integration CO2-armer und insbesondere erneuerbarer Gase, wenn diese Nachrüstung für das Funktionieren der Ausrüstung und der Anlagen unentbehrlich ist.
3.
Wasserstoff:
a)
Fernleitungen für den Transport von Wasserstoff, einschließlich umgewidmete Erdgasinfrastruktur, die zahlreichen Netznutzern transparent und diskriminierungsfrei Zugang ermöglichen und hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassen;
b)
an die unter Buchstabe a genannten Hochdruckfernleitungen für Wasserstoff angeschlossene Speicher;
c)
Anlagen für die Übernahme, Speicherung und Rückvergasung oder Dekomprimierung von Flüssigwasserstoff oder Wasserstoff, der gegebenenfalls zur Einspeisung von Wasserstoff in das Netz in anderen chemischen Stoffen gebunden ist;
d)
jede Ausrüstung oder Anlage, die für den sicheren und effizienten Betrieb des Wasserstoffnetzes oder für die Ermöglichung der bidirektionalen Kapazität unentbehrlich ist, einschließlich Verdichterstationen;
e)
jede Ausrüstung oder Anlage, die die Verwendung von Wasserstoff oder aus Wasserstoff gewonnenen Kraftstoffen im Verkehrssektor innerhalb des TEN-V-Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (
11
) ermöglicht.
Bei all den unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Ausrüstungen und Anlagen kann es sich sowohl um neu gebaute als auch um von Erdgas auf Wasserstoff umgewidmete Ausrüstungen und Anlagen oder um eine Kombination aus beiden handeln.
4.
Elektrolyseure:
a)
Elektrolyseure mit folgenden Eigenschaften:
i)
eine Kapazität von mindestens 50 MW, die von einem einzelnen Elektrolyseur oder einer Reihe von Elektrolyseuren, die ein einziges koordiniertes Vorhaben bilden, bereitgestellt wird;
ii)
bei der Produktion wird die Anforderung von Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 70 % über den gesamten Lebenszyklus gegenüber der fossilen Vergleichsgröße 94 CO2 Äq/MJ gemäß Artikel 25 Absatz 2 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten. Die eingesparten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen werden nach der in Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Methode oder alternativ nach ISO 14067 oder ISO 14064-1 berechnet. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen müssen indirekte Emissionen einschließen. Die quantifizierten Treibhausgaseinsparungen über den Lebenszyklus werden gegebenenfalls gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder durch einen unabhängigen Dritten überprüft und
iii)
sie haben eine netzbezogene Funktion, insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Systemflexibilität und die Gesamteffizienz der Strom- und Wasserstoffnetze;
b)
zugehörige Ausrüstung, einschließlich Pipelineverbindungen zum Netz.
5.
Kohlendioxid:
a)
spezielle Rohrleitungen mit Ausnahme des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes, die verwendet werden, um Kohlendioxid aus mehr als einer Quelle für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zu transportieren;
b)
ortsfeste Anlagen für die Verflüssigung, Pufferspeicherung und Konverter von Kohlendioxid im Hinblick auf dessen weiteren Transport durch Pipelines und in speziellen Verkehrsträgern wie Schiff, Lastkahn, Lkw und Zug;
c)
unbeschadet eines Verbots der geologischen Speicherung von Kohlendioxid in einem Mitgliedstaat Oberflächen- und Injektionsanlagen in Verbindung mit Infrastrukturen innerhalb einer geologischen Formation, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG für die dauerhafte geologische Speicherung von Kohlendioxid genutzt werden, sofern sie nicht mit Kohlendioxid zur verstärkten Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind und für den grenzüberschreitenden Transport und die Speicherung von Kohlendioxid erforderlich sind;
d)
alle Ausrüstungen und Anlagen, die für den ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Betrieb des betreffenden Systems unentbehrlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme.
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ANHANG III REGIONALE LISTEN VON VORHABEN
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ANHANG III
REGIONALE LISTEN VON VORHABEN
1. REGELN FÜR GRUPPEN
1. Bei Energieinfrastruktur, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fällt, setzt sich jede Gruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der nationalen Regulierungsbehörden, der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber (ÜNB/FNB) sowie der Kommission, der Agentur, der EU-VNBO und entweder von ENTSO-E oder von ENTSOG zusammen.
Bei den anderen Energieinfrastrukturkategorien setzt sich jede Gruppe aus der Kommission und Vertretern der Mitgliedstaaten und der Vorhabenträger, die von den in Anhang I genannten relevanten Prioritäten betroffen sind, zusammen.
2. In Abhängigkeit von der Anzahl der für die Unionsliste in Betracht kommenden Vorhaben, regionalen Infrastrukturlücken und Marktentwicklungen können die Gruppen und die Entscheidungsgremien der Gruppen sich bedarfsgerecht aufteilen, fusionieren oder in unterschiedlichen Zusammensetzungen tagen, um Angelegenheiten zu erörtern, die allen Gruppen gemeinsam sind oder nur bestimmte Regionen betreffen. Diese Angelegenheiten können Themen umfassen, die einen Bezug zur überregionalen Kohärenz oder zur Anzahl der vorgeschlagenen Vorhaben aufweisen, die im Entwurf von regionalen Listen enthalten sind und bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht mehr zu bewältigen sind.
3. Jede Gruppe organisiert ihre Arbeit in Einklang mit den Bemühungen um eine regionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/943, Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2019/944 und anderen bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit.
4. Jede Gruppe lädt, sofern dies im Hinblick auf die Umsetzung der in Anhang I genannten relevanten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete zweckmäßig ist, Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen, sowie Vertreter der nationalen Verwaltungen, der Regulierungsbehörden, der Zivilgesellschaft und der ÜNB/FNB von Drittstaaten ein. Die Entscheidung, Vertreter von Drittstaaten einzuladen, wird einvernehmlich getroffen.
5. Für die in Anhang I Abschnitt 2 genannten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore lädt jede Gruppe gegebenenfalls Vertreter der Binnenmitgliedstaaten, der zuständigen Behörden, der nationalen Regulierungsbehörden und der ÜNB/FNB ein.
6. Jede Gruppe lädt gegebenenfalls die Organisationen ein, die die relevanten Interessenträger vertreten, einschließlich Vertretern von Drittländern und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die Interessenträger selbst, darunter Erzeuger, VNB, Lieferanten, Verbraucher, lokale Bevölkerungen und in der Union ansässige Umweltschutzorganisationen, damit diese ihr spezielles Fachwissen darlegen. Jede Gruppe organisiert Konsultationen, wenn dies für die Durchführung ihrer Aufgaben relevant ist.
7. Für die Sitzungen der Gruppen veröffentlicht die Kommission auf einer den Interessenträgern zugänglichen Plattform die Geschäftsordnung, eine aktuelle Liste der Mitgliedsorganisationen, regelmäßig aktualisierte Informationen über die bei ihrer Tätigkeit erzielten Fortschritte, die Tagesordnungen der Sitzungen sowie, wenn verfügbar, die Protokolle. Die Beratungen der Entscheidungsgremien der Gruppen und die Rangfolge der Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 5 sind vertraulich. Alle Beschlüsse über die Arbeitsweise und die Arbeit der regionalen Gruppen werden zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einvernehmlich gefasst.
8. Die Kommission, die Agentur und die Gruppen sind bestrebt, Kohärenz zwischen den Gruppen herzustellen. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Agentur, falls dies sachdienlich ist, dafür, dass Informationen über alle Tätigkeiten von regionenübergreifendem Belang unter den betroffenen Gruppen ausgetauscht werden.
9. Die Mitwirkung der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur in den Gruppen darf die Erfüllung der ihnen gesetzten Ziele und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) 2019/942, der Artikel 40 und 41 der Richtlinie 2009/73/EG und der Artikel 58, 59 und 60 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht beeinträchtigen.
2. VERFAHREN FÜR DIE ERSTELLUNG REGIONALER LISTEN
1. Träger von Vorhaben, die möglicherweise als Vorhaben auf der Unionsliste in Betracht kommen und für die sie diesen Status anstreben, legen der Gruppe einen Antrag auf Auswahl als Vorhaben auf der Unionsliste vor, der Folgendes einschließt:
a)
eine Beurteilung ihrer Vorhaben im Hinblick auf den Beitrag zur Umsetzung der in Anhang I aufgeführten Prioritäten;
b)
eine Angabe der relevanten Kategorie des Vorhabens gemäß Anhang II;
c)
eine Analyse der Einhaltung der nach Artikel 4 festgelegten relevanten Kriterien;
d)
bei Vorhaben, die ausreichend ausgereift sind, eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse, die mit den gemäß Artikel 11 entwickelten Methoden vereinbar ist;
e)
bei Vorhaben von gegenseitigem Interesse die Unterstützungsschreiben der Regierungen der unmittelbar betroffenen Drittländer, in denen sie ihre Unterstützung für das Vorhaben zum Ausdruck bringen, oder andere nicht verbindliche Vereinbarungen;
f)
alle sonstigen für die Bewertung des Vorhabens relevanten Informationen.
2. Alle Empfänger stellen sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich behandelt werden.
3. Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sind Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSO-E gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2019/943 ausgearbeiteten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom. Die vorgeschlagenen Stromübertragungs- und -speichervorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben b und f dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, sind Vorhaben, die aus dem in Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung genannten integrierten Offshore-Netzentwicklungs- und -verstärkungsplan abgeleitet sind und mit diesem im Einklang stehen.
4. Ab dem 1. Januar 2024 sind als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagene Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 dieser Verordnung genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, Vorhaben, die Teil des jüngsten verfügbaren, von ENTSOG gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten gemeinschaftsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Gas sind.
5. ENTSO-E und ENTSOG legen bis zum 30. Juni 2022 und anschließend für jeden unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan aktualisierte Leitlinien für Kriterien vor, die für die Aufnahme von Vorhaben in ihre jeweiligen unter Nummer 3 und 4 genannten unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne anzuwenden sind, um für Gleichbehandlung und ein transparentes Verfahren zu sorgen. In den Leitlinien ist für alle Vorhaben auf der Unionsliste ein vereinfachtes Verfahren für die Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne festgelegt, das die Berücksichtigung der im Rahmen der Verfahren für vorangegangene unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungspläne eingereichten Unterlagen und Daten vorsieht, sofern die darin enthaltenen Informationen weiterhin gültig sind.
ENTSO-E und ENTSOG konsultieren die Kommission und die Agentur zum Entwurf ihrer jeweiligen Leitlinien für die Aufnahme von Vorhaben in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne und tragen den Empfehlungen der Kommission und der Agentur vor der Veröffentlichung der endgültigen Leitlinien angemessen Rechnung.
6. Vorgeschlagene Kohlendioxidtransport- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden als Teil eines von mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Plans für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Kohlendioxidtransport- und -speicherinfrastruktur präsentiert, den die betroffenen Mitgliedstaaten oder die von diesen Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen der Kommission vorlegen müssen.
7. ENTSO-E und ENTSOG stellen den Gruppen Informationen darüber zur Verfügung, wie sie die Leitlinien für die Bewertung der Aufnahme in die unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne angewandt haben.
8. Bei Vorhaben, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen, prüfen die nationalen Regulierungsbehörden und, falls erforderlich, die Agentur nach Möglichkeit im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/73/EG und Artikel 61 der Richtlinie (EU) 2019/944 die einheitliche Anwendung der Kriterien und der Methoden für die Kosten-Nutzen-Analysen und bewerten die grenzübergreifende Bedeutung der Vorhaben. Sie legen ihre Bewertungen der Gruppe vor. Die Kommission stellt sicher, dass die in Artikel 4 und Anhang IV dieser Verordnung genannten Kriterien und Methoden einheitlich angewandt werden, um die Kohärenz zwischen den regionalen Gruppen sicherzustellen.
9. Bei allen Vorhaben, die nicht unter Nummer 8 dieses Anhangs fallen, bewertet die Kommission die Anwendung der in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Kriterien. Die Kommission berücksichtigt außerdem die Möglichkeit einer künftigen Ausweitung auf zusätzliche Mitgliedstaaten. Die Kommission legt ihre Bewertungen der Gruppe vor. Bei Vorhaben, für die der Status eines Vorhabens von gegenseitigem Interesse beantragt wird, werden Vertreter von Drittländern und Regulierungsbehörden zur Vorstellung der Bewertung eingeladen.
10. Jeder Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Vorhaben nicht betroffen ist, aber für den das vorgeschlagene Vorhaben einen positiven Nettoeffekt haben könnte bzw. auf den es sich in erheblichem Maße — beispielsweise auf die Umwelt oder den Betrieb der Energieinfrastruktur auf seinem Hoheitsgebiet — auswirken könnte, kann der Gruppe eine Stellungnahme vorlegen, in der er seine Anliegen schildert.
11. Die Gruppe prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats der Gruppe die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 3 vorgebrachte angemessene Begründung, aufgrund derer er ein Vorhaben, das sein Hoheitsgebiet betrifft, nicht genehmigt.
12. Die Gruppe prüft, ob der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei der Ermittlung des regionalen Infrastrukturbedarfs und in Bezug auf jedes der in Betracht kommenden Vorhaben angewandt wird. Die Gruppe prüft insbesondere Lösungen wie die Nachfragesteuerung, Marktregelungslösungen, die Umsetzung digitaler Lösungen und die Renovierung von Gebäuden als vorrangige Lösungen, sofern sie systemweit als kosteneffizienter als der Bau neuer angebotsseitiger Infrastruktur angesehen werden.
13. Die Gruppe tritt zusammen, um die vorgeschlagenen Vorhaben auf der Grundlage einer transparenten Bewertung anhand der in Artikel 4 genannten Kriterien zu prüfen und in eine Rangfolge zu bringen, wobei sie der Bewertung der Regulierungsbehörden oder — bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen — der Bewertung der Kommission Rechnung trägt.
14. Die von den Gruppen erstellten Entwürfe für regionale Listen der vorgeschlagenen Vorhaben, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen, und alle Stellungnahmen nach Nummer 10 dieses Abschnitts werden der Agentur sechs Monate vor dem Datum der Verabschiedung der Unionsliste übermittelt. Die Entwürfe für regionale Listen und die dazugehörigen Stellungnahmen werden von der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang bewertet. Die Agentur gibt eine Stellungnahme zu den Entwürfen für regionale Listen ab, insbesondere in Bezug auf die einheitliche Anwendung der Kriterien und die regionenübergreifende Kosten-Nutzen-Analyse. Die Stellungnahme der Agentur wird gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942 angenommen.
15. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Stellungnahme der Agentur verabschiedet das Entscheidungsgremium jeder Gruppe seine jeweilige endgültige regionale Liste der vorgeschlagenen Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 3, wobei es sich auf den Vorschlag der Gruppe stützt sowie der Stellungnahme der Agentur und der nach Absatz 8 übermittelten Bewertung der nationalen Regulierungsbehörden oder — bei Vorhaben, die nicht in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen — der nach Absatz 9 übermittelten Bewertung der Kommission sowie dem Ratschlag der Kommission, der sicherstellt, dass — insbesondere an den Grenzen bei real oder potenziell miteinander im Wettbewerb stehenden Vorhaben — eine handhabbare Gesamtzahl an Vorhaben auf der Unionsliste gegeben ist, Rechnung trägt. Die Entscheidungsgremien der Gruppen übermitteln der Kommission die endgültigen regionalen Listen zusammen mit allen Stellungnahmen nach Nummer 10.
16. Wenn anhand der Entwürfe regionaler Listen und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur die Gesamtzahl der vorgeschlagenen Vorhaben auf der Unionsliste nicht mehr zu bewältigen wäre, rät die Kommission jeder betroffenen Gruppe, Vorhaben, denen von der betroffenen Gruppe die niedrigste Priorität in der Rangfolge gemäß Artikel 4 Absatz 5 zugewiesen wurde, nicht in die regionale Liste aufzunehmen.
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ANHANG IV REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN
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ANHANG IV
REGELN UND INDIKATOREN FÜR DIE KRITERIEN FÜR VORHABEN
1. Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und erfüllt die folgenden Bedingungen:
a)
Stromübertragung: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten und damit auch die grenzübergreifende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze dieses Mitgliedstaats zu einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten um mindestens 500 Megawatt (MW) gegenüber der Situation ohne die Inbetriebnahme des Vorhabens, oder das Vorhaben verringert die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und erhöht die grenzüberschreitende Übertragungskapazität des Netzes an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 200 MW.
b)
Stromspeicherung: Das Vorhaben schafft eine installierte Kapazität von mindestens 225 MW und hat eine Speicherkapazität, die eine jährliche Nettostromerzeugung von 250 GWh pro Jahr ermöglicht.
c)
intelligente Stromnetze: Das Vorhaben ist für Ausrüstungen und Anlagen auf der Hochspannungsebene und der Mittelspannungsebene ausgelegt und umfasst ÜNB, ÜNB und VNB oder VNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten. Das Vorhaben kann ausschließlich VNB umfassen, sofern es sich um Betreiber aus mindestens zwei Mitgliedstaaten handelt und sofern für Interoperabilität gesorgt ist. Das Vorhaben erfüllt mindestens zwei der folgenden Kriterien: Es umfasst 50 000 Nutzer, Erzeuger, Verbraucher oder Prosumenten, es erfasst ein Verbrauchsgebiet von mindestens 300 GWh/Jahr, mindestens 20 % des mit dem Vorhaben verknüpften Stromverbrauchs stammt aus variablen erneuerbaren Energiequellen, oder es verringert die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten. Für das Vorhaben bedarf es keiner gemeinsamen physischen Grenze. Für Vorhaben im Zusammenhang mit kleinen, isolierten Netzen nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 42 der Richtlinie (EU) 2019/944, einschließlich Inseln, entsprechen diese Spannungsebenen der höchsten Spannungsebene im jeweiligen Stromnetz.
d)
Transport von Wasserstoff: Mit dem Vorhaben wird der Transport von Wasserstoff über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinweg ermöglicht oder die bestehende grenzüberschreitende Wasserstofftransportkapazität an der Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten um mindestens 10 % gegenüber der Situation vor der Inbetriebnahme des Vorhabens erhöht, es wird hinreichend belegt, dass das Vorhaben ein wesentlicher Bestandteil eines geplanten grenzüberschreitenden Wasserstoffnetzes ist, und es werden hinreichende Nachweise für bestehende Pläne und Zusammenarbeit mit Nachbarländern und Netzbetreibern vorgelegt, oder bei Vorhaben, die die energiewirtschaftliche Isolation von nicht miteinander verbundenen Netzen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verringern, ist das Ziel des Vorhabens, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.
e)
Anlagen für die Übernahme oder Speicherung von Wasserstoff nach Anhang II Nummer 3: Ziel des Vorhabens ist es, mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt zu versorgen.
f)
Elektrolyseure: Mit dem Vorhaben werden installierte Kapazitäten von mindestens 50 MW geschaffen, die von einem einzelnen Elektrolyseur oder einer Reihe von Elektrolyseuren, die Teil eines einzigen und koordinierten Projekts sind, bereitgestellt werden, und mindestens zwei Mitgliedstaaten direkt oder indirekt begünstigt und insbesondere in Bezug auf Vorhaben auf Inseln und Inselnetze innovative und andere Lösungen unterstützt, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, mit erheblichen positiven Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050, und erheblich zur Nachhaltigkeit des Inselenergiesystems und des Energiesystems der Union beigetragen.
g)
Intelligente Gasnetze: An dem Vorhaben sind ÜNB, ÜNB und VNB oder VNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt. VNB können beteiligt sein, jedoch nur mit Unterstützung von ÜNB aus mindestens zwei Mitgliedstaaten, die mit dem Vorhaben eng verbunden sind und die Interoperabilität gewährleisten.
h)
Übertragung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Energiequellen: Das Vorhaben ist darauf ausgelegt, Strom von Offshore-Erzeugungsanlagen mit einer Kapazität von mindestens 500 MW zu übertragen, und ermöglicht die Übertragung von Strom in das Onshore-Netz eines bestimmten Mitgliedstaats, wodurch die Menge des auf dem Binnenmarkt verfügbaren Stroms aus erneuerbaren Quellen erhöht wird. Das Vorhaben wird in den Gebieten mit geringer Verbreitung von Offshore-Strom aus erneuerbaren Quellen entwickelt, weist erhebliche positive Auswirkungen auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 auf und trägt erheblich zur Nachhaltigkeit des Energiesystems und zur Marktintegration bei, ohne die grenzüberschreitenden Kapazitäten und Flüsse zu erschweren.
i)
Kohlendioxidvorhaben: Das Vorhaben wird für den Transport und gegebenenfalls die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid aus mindestens zwei Mitgliedstaaten genutzt.
2. Ein Vorhaben von gegenseitigem Interesse mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ist ein Vorhaben und erfüllt die folgenden Bedingungen:
a)
Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a und f genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben erhöht die Übertragungskapazität des Netzes oder die für kommerzielle Lastflüsse verfügbare Kapazität an der Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt auf Unionsebene entweder direkt oder indirekt (im Verbund mit einem Drittland) einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSO-E durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans veröffentlicht.
b)
Vorhaben von gegenseitigem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Kategorie fallen: Das Wasserstoffvorhaben ermöglicht die Übertragung von Wasserstoff über die Grenze des Mitgliedstaats zu einem oder mehreren Drittstaaten und bringt nachweislich entweder direkt oder indirekt (im Verbund mit einem Drittland) einen erheblichen Nutzen im Sinne der spezifischen Kriterien nach Artikel 4 Absatz 3 auf Unionsebene. Die Berechnung des Nutzens für die Mitgliedstaaten wird von ENTSOG durchgeführt und im Rahmen des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans veröffentlicht.
c)
Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannte Kategorie fallen: Das Vorhaben kann von mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem Drittstaat für den Transport und die Speicherung von anthropogenem Kohlendioxid genutzt werden.
3. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
a)
Die Übertragung von aus erneuerbaren Quellen erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen wird entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere:
i)
indem bei der Stromübertragung die Kapazität der Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (pro Technologie, in MW), die infolge des Vorhabens angeschlossen und übertragen wird, im Vergleich zu der gesamten Erzeugungskapazität aus diesen erneuerbaren Energiequellen, die für 2030 nach den von den Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Nationalen Energie- und Klimaplänen im jeweiligen Mitgliedstaat geplant ist, geschätzt wird;
ii)
indem bei der Energiespeicherung die durch das Vorhaben bereitgestellte neue Kapazität mit der für die gleiche Speichertechnologie in dem in Anhang V genannten Analysegebiet vorhandenen Gesamtkapazität verglichen wird.
b)
Marktintegration, Wettbewerb und Netzflexibilität werden entsprechend der im Rahmen des letzten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere:
i)
indem bei grenzüberschreitenden Vorhaben, einschließlich Reinvestitionsvorhaben, die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität in beide Lastflussrichtungen, gemessen als Strommenge (in MW), und ihr Beitrag zum Erreichen des Mindestverbundziels von 15 % berechnet werden und indem bei Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen die Auswirkungen auf die Netzübertragungskapazität an den Grenzen zwischen relevanten Mitgliedstaaten, zwischen relevanten Mitgliedstaaten und Drittländern oder innerhalb relevanter Mitgliedstaaten auf den Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage und auf den Netzbetrieb in relevanten Mitgliedstaaten berechnet werden;
ii)
indem für das in Anhang V genannte Analysegebiet die Auswirkungen eines Vorhabens hinsichtlich der energiesystemweiten Erzeugungs- und Übertragungskosten und der Entwicklung und Konvergenz der Marktpreise nach verschiedenen Planungsszenarios, insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Merit-Order (Einsatzreihenfolge des Kraftwerkparks) entstehenden Veränderungen, bewertet werden.
c)
Die Versorgungssicherheit, die Interoperabilität und der sichere Netzbetrieb werden entsprechend der im Rahmen des jüngsten verfügbaren unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans für Strom durchgeführten Analyse gemessen, insbesondere indem für das in Anhang V genannte Analysegebiet die Auswirkungen des Vorhabens auf die Unterbrechungserwartung aufgrund von Erzeugungsdefiziten hinsichtlich der Angemessenheit der Erzeugung und der Übertragung für eine Reihe charakteristischer Lastzeiträume bewertet werden unter Berücksichtigung voraussichtlicher Änderungen bei den mit dem Klima zusammenhängenden extremen Wetterereignissen und deren Folgen für die Belastbarkeit der Infrastruktur. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die unabhängige und zuverlässige Kontrolle des Betriebs und der Leistungen des Netzes werden gemessen, sofern dies möglich ist.
4. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
a)
Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung der Fähigkeit der Netze zum Anschluss und zum Transport von variabler Energie aus erneuerbaren Quellen gemessen.
b)
Die Versorgungssicherheit wird anhand der Höhe der Verluste in den Übertragungsnetzen, den Verteilernetzen oder beidem, der prozentualen Nutzung (d. h. durchschnittlichen Last) von Stromnetzkomponenten, der Verfügbarkeit von Netzkomponenten (bezogen auf die geplante und ungeplante Instandhaltung) und ihrer Auswirkungen auf die Netzleistung und auf die Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen, einschließlich wetterabhängiger Unterbrechungen, gemessen.
c)
Die Marktintegration wird anhand der Innovation im Netzbetrieb, bei der Verringerung der energiewirtschaftlichen Isolation und beim Verbund sowie bei der Integration mit anderen Sektoren und der Förderung neuer Geschäftsmodelle und Marktstrukturen gemessen.
d)
Die Netzsicherheit, die Flexibilität und die Qualität der Versorgung werden durch Bewertung des innovativen Ansatzes für die Netzflexibilität, der Cybersicherheit und des effizienten Betriebs zwischen den Ebenen der ÜNB und VNB sowie der Kapazität zum Ergreifen von Maßnahmen für die Laststeuerung, Speicherung und Energieeffizienz, des kosteneffizienten Einsatzes digitaler Instrumente und der IKT für Überwachungs- und Steuerungszwecke, der Stabilität des Stromnetzes und der Spannungsqualität gemessen.
5. Bei Wasserstoffvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
a)
Die Nachhaltigkeit wird gemessen als Beitrag eines Vorhabens zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in verschiedenen Endverwendungen in Sektoren, in denen dies nur schwer zu erreichen ist, etwa in der Industrie oder im Verkehr, zur Flexibilität und zu saisonalen Speichermöglichkeiten für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen oder zur Integration von erneuerbarem und CO2-armem Wasserstoff mit Blick auf die Berücksichtigung der Marktbedürfnisse und die Förderung von erneuerbarem Wasserstoff.
b)
Die Marktintegration und die Interoperabilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Integration der Marktgebiete, die Preiskonvergenz und die Flexibilität des Netzes insgesamt berechnet wird.
c)
Die Versorgungssicherheit und die Flexibilität werden gemessen, indem der Mehrwert des Vorhabens für die Belastbarkeit, Diversität und Flexibilität der Wasserstoffversorgung berechnet wird.
d)
Die Wettbewerbsfähigkeit wird anhand der Bewertung des Beitrags des Vorhabens zur Diversifizierung der Versorgung gemessen, einschließlich der Erleichterung des Zugangs zu heimischen Wasserstoffversorgungsquellen.
6. Bei Vorhaben für intelligente Gasnetze, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
a)
Der Grad der Nachhaltigkeit wird anhand der Bewertung des Anteils der in das Gasnetz integrierten erneuerbaren und CO2-armen Gase, der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen für die Dekarbonisierung des Gesamtnetzes und der angemessenen Erkennung von Leckagen gemessen.
b)
Die Qualität und die Sicherheit der Versorgung werden anhand der Bewertung des Verhältnisses des zuverlässig verfügbaren Gasangebots und der Spitzennachfrage, des Anteils der Importe, der durch heimische erneuerbare und CO2-arme Gase ersetzt wird, der Stabilität des Netzbetriebs sowie der Dauer und Häufigkeit von Unterbrechungen je Kunde gemessen.
c)
Die Ermöglichung von Flexibilitätsdienstleistungen wie Laststeuerung und Speicherung durch die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors durch die Schaffung von Verknüpfungen mit anderen Energieträgern und Sektoren wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Wärmenetz, Stromnetz, dem Verkehrssektor und der Industrie, gemessen.
7. Bei Vorhaben für Elektrolyseure, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
a)
Die Nachhaltigkeit wird durch die Bewertung des in das Netz integrierten Anteils an erneuerbarem Wasserstoff oder CO2-armem Wasserstoff, insbesondere aus erneuerbaren Quellen, der die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Kriterien erfüllt, oder durch Schätzung der Menge des Einsatzes synthetischer Kraftstoffe dieses Ursprungs sowie der damit verbundenen Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen.
b)
Die Versorgungssicherheit wird durch die Bewertung ihres Beitrags zur Sicherheit, Stabilität und Effizienz des Netzbetriebs einschließlich der Bewertung der vermiedenen Einschränkungen bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemessen.
c)
Die Ermöglichung von Flexibilitätsleistungen wie Laststeuerung und Speicherung durch die Erleichterung der intelligenten Integration des Energiesektors mittels Schaffung von Verbindungen zu anderen Energieträgern und Sektoren wird anhand der Bewertung der in verbundenen Energiesektoren und -netzen generierten Kosteneinsparungen, etwa im Gas-, Wasserstoff-, Strom- und Wärmenetz, dem Verkehrssektor und der Industrie gemessen.
8. In Bezug auf Kohlendioxidinfrastruktur, die unter die in Anhang II Nummer 5 genannten Energieinfrastrukturkategorien fällt, werden die in Artikel 4 aufgeführten Kriterien wie folgt bewertet:
a)
Nachhaltigkeit, gemessen anhand der Bewertung der gesamten erwarteten Verringerung der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus des Vorhabens und des Fehlens alternativer technologischer Lösungen — wie u. a. Energieeffizienz oder Elektrifizierung bei Integration erneuerbarer Energiequellen —, mit denen es gelänge, die gleiche Menge an Verringerung der Treibhausgasemissionen wie die Menge des in den verbundenen Industrieanlagen abzuscheidenden Kohlendioxids zu vergleichbaren Kosten innerhalb eines vergleichbaren Zeitrahmens zu erreichen, wobei die Treibhausgasemissionen aus der je nach Fall für die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid notwendigen Energie eingerechnet werden und die Infrastruktur, gegebenenfalls einschließlich weiterer potenzieller künftiger Nutzungen, berücksichtigt wird;
b)
Ausfallsicherheit und Sicherheit, gemessen anhand der Bewertung der Sicherheit der Infrastruktur;
c)
Minderung der Umweltbelastung und der Risiken durch eine dauerhafte Neutralisierung von Kohlendioxid.
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ANHANG V ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE
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ANHANG V
ENERGIESYSTEMWEITE KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE
Die von ENTSO-E und ENTSOG entwickelten Methoden der Kosten-Nutzen-Analyse müssen miteinander übereinstimmen und sektorbezogenen Besonderheiten Rechnung tragen. Die Methoden für eine harmonisierte und transparente energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse für Vorhaben auf der Unionsliste und für Vorhaben von gegenseitigem Interesse sind für alle Infrastrukturkategorien einheitlich, es sei denn, spezifische Abweichungen sind gerechtfertigt. Sie behandeln die Kosten im weiteren Sinne, einschließlich externer Effekte, im Hinblick auf die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und ihr Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und genügen den folgenden Grundsätzen:
1.
Das Gebiet für die Analyse eines einzelnen Vorhabens erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten und Drittländer, in deren Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt wird, auf alle direkt angrenzenden Mitgliedstaaten und auf alle anderen Mitgliedstaaten, in denen das Vorhaben erhebliche Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck arbeiten ENTSO-E und ENTSOG mit allen relevanten Netzbetreibern in den betreffenden Drittstaaten zusammen. Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, arbeiten ENTSO-E und ENTSOG mit dem Vorhabenträger auch dann zusammen, wenn dieser kein Netzbetreiber ist.
2.
Jede Kosten-Nutzen-Analyse enthält Sensitivitätsanalysen für den Input-Datensatz, einschließlich der Erzeugungs- und Treibhausgaskosten sowie der erwarteten Entwicklung der Nachfrage und des Angebots, auch in Bezug auf erneuerbare Energiequellen, sowie deren Flexibilität, die Verfügbarkeit von Speichermöglichkeiten, das Datum der Inbetriebnahme verschiedener Vorhaben in demselben Analysegebiet, die klimatischen Auswirkungen und andere relevante Parameter.
3.
Sie legen die durchzuführende Analyse fest, indem — ausgehend von dem relevanten multisektoralen Input-Datensatz — bestimmt wird, wie die Auswirkungen mit den und ohne die einzelnen Vorhaben beschaffen sind, und beziehen die relevanten gegenseitigen Abhängigkeiten in Bezug auf andere Vorhaben ein.
4.
Sie bieten eine Orientierungshilfe für die Entwicklung und Nutzung der für die Kosten-Nutzen-Analyse erforderlichen Energienetz- und Marktmodellierung. Die Modellierung ermöglicht eine vollständige Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens, einschließlich der Marktintegration, der Versorgungssicherheit und des Wettbewerbs, sowie der Aufhebung der energiewirtschaftlichen Isolation und der sozialen, ökologischen und klimatischen Auswirkungen, einschließlich der sektorübergreifenden Auswirkungen. Die Methoden sind vollkommen transparent und enthalten Einzelheiten dazu, welche Kosten und Nutzen eingerechnet werden und warum und wie die Berechnung erfolgt.
5.
Sie umfassen eine Erläuterung der Umsetzung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ in allen Schritten der unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungspläne.
6.
Sie umfassen eine Erläuterung, dass die Entwicklung und der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen durch das Vorhaben nicht behindert werden.
7.
Mit ihnen wird gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben positive Nettoauswirkungen hat, Begünstigte, die Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben negative Nettoauswirkungen hat, und Kostenträger, bei denen es sich um andere Mitgliedstaaten als jene handeln kann, auf deren Gebiet die Infrastruktur errichtet wurde, ermittelt werden.
8.
Dabei werden mindestens die Investitionsausgaben und Betriebs- und Instandhaltungsausgaben sowie die in Bezug auf das betreffende System während der technischen Lebensdauer des Vorhabens insgesamt entstehenden Kosten wie Stilllegungs- und Abfallentsorgungskosten, einschließlich der externen Kosten, berücksichtigt. Die Methoden bieten eine Orientierungshilfe in Bezug auf die für die Kosten-Nutzen-Berechnungen zu verwendenden Diskontierungssätze, die technische Lebensdauer und den Restwert. Darüber hinaus enthalten sie eine obligatorische Methode zur Berechnung des Nutzen-Kosten-Verhältnisses und des Nettobarwerts sowie eine Differenzierung der Nutzeffekte nach dem Zuverlässigkeitsgrad ihrer Schätzmethoden. Die Methoden zur Berechnung der Klima- und Umweltauswirkungen der Vorhaben und des Beitrags zu den Energievorgaben der Union, wie die Erhöhung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Energieeffizienz- und Verbundziele, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
9.
Sie stellen sicher, dass die für jedes Vorhaben ergriffenen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel bewertet werden und die Kosten der Treibhausgasemissionen widerspiegeln und dass die für die Bewertung verwendete Methode solide ist und mit anderen Politikbereichen der Union im Einklang steht, um einen Vergleich mit anderen Lösungen zu ermöglichen, die keine neuen Infrastrukturen erfordern.
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ANHANG VI LEITLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
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ANHANG VI
LEITLINIEN FÜR TRANSPARENZ UND FÜR DIE BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT
1. Das Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9 Absatz 1 enthält mindestens die folgenden Angaben:
a)
die Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die sich Entscheidungen und Stellungnahmen für die verschiedenen Arten von relevanten Vorhaben von gemeinsamem Interesse stützen, einschließlich Umweltvorschriften,
b)
die Liste der relevanten Entscheidungen und Stellungnahmen, die eingeholt werden müssen,
c)
die Namen und Kontaktdaten der zuständigen Behörde, betroffener anderer Behörden und der wichtigsten Interessenträger,
d)
die Arbeitsabläufe, in denen die einzelnen Phasen des Verfahrens skizziert werden, mit einer vorläufigen Zeitplanung und einer Kurzdarstellung der Entscheidungsverfahren für die verschiedenen Arten relevanter Vorhaben von gemeinsamem Interesse,
e)
Informationen über Umfang, Gliederung und Detailgrad der mit dem Antrag für Entscheidungen mitzuliefernden Unterlagen, einschließlich einer Prüfliste,
f)
die Phasen und Instrumente für die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren,
g)
die Art und Weise, wie die zuständige Behörde, andere betroffene Behörden und der Vorhabenträger nachweisen, dass die in den öffentlichen Konsultationen geäußerten Meinungen berücksichtigt wurden, etwa indem dargelegt wird, welche Änderungen am Standort und dem Entwurf des Vorhabens vorgenommen wurden, oder indem begründet wird, warum diese Meinungen nicht berücksichtigt wurden,
h)
im Rahmen der Möglichkeiten Übersetzungen seines Inhalts in allen Sprachen der benachbarten Mitgliedstaaten, die in Zusammenarbeit mit den jeweiligen benachbarten Mitgliedstaaten zu erstellen sind.
2. In dem detaillierten Plan gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b wird mindestens Folgendes angegeben:
a)
die einzuholenden Entscheidungen und Stellungnahmen,
b)
die voraussichtlich betroffenen Behörden und Interessenträger und die voraussichtlich betroffene Öffentlichkeit,
c)
die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer,
d)
die wichtigsten Meilensteine, die im Hinblick auf die zu treffende umfassende Entscheidung zu erreichen sind, und die jeweiligen Fristen,
e)
die von den Behörden eingeplanten Ressourcen und der mögliche Bedarf an zusätzlichen Ressourcen.
3. Um die Öffentlichkeit stärker am Genehmigungsverfahren zu beteiligen und sicherzustellen, dass sie vorab unterrichtet wird und ein Dialog mit ihr stattfindet, werden unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf öffentliche Konsultationen im Rahmen des Umweltrechts die folgenden Grundsätze angewendet:
a)
Die von einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse betroffenen Interessenträger, darunter relevante nationale, regionale und lokale Behörden, Grundbesitzer und Bürger, die in der Nähe des Vorhabens leben, die Öffentlichkeit und deren Verbände, Organisationen oder Gruppen, werden umfassend informiert und frühzeitig auf inklusive, offene und transparente Weise zu einem Zeitpunkt konsultiert, zu dem etwaige Bedenken der Öffentlichkeit noch berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls unterstützt die zuständige Behörde die vom Vorhabenträger durchgeführten Aktivitäten aktiv.
b)
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Verfahren für die öffentlichen Konsultationen, einschließlich der bereits nach nationalem Recht vorgeschriebenen öffentlichen Konsultationen, bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst werden. Jede öffentliche Konsultation erstreckt sich auf alle Themen, die für die jeweilige Verfahrensphase relevant sind, wobei ein für die jeweilige Verfahrensphase relevantes Thema nicht in mehr als einer öffentlichen Konsultation behandelt wird, die jedoch an mehreren geografischen Standorten stattfinden kann. Die Themen, die im Rahmen einer öffentlichen Konsultation behandelt werden, werden in der dazugehörigen Mitteilung klar angegeben.
c)
Kommentare und Einwände sind nur vom Beginn der öffentlichen Konsultation bis zum Ablauf der Frist zulässig.
d)
Die Vorhabenträger stellen sicher, dass die Konsultationen während eines Zeitraums stattfinden, in dem eine offene und inklusive Beteiligung der Öffentlichkeit möglich ist.
4. Das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit umfasst mindestens Informationen über
a)
die betroffenen und angesprochenen Interessenträger,
b)
die geplanten Maßnahmen, einschließlich der vorgeschlagenen, der Allgemeinheit offenstehenden Örtlichkeiten und der Zeitpunkte der hierfür vorgesehenen Sitzungen,
d)
das verschiedenen Aufgaben zugewiesene Personal.
5. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die vor dem Einreichen der Antragsunterlagen durchzuführen ist, leisten die relevanten Parteien mindestens Folgendes:
a)
Sie veröffentlichen vor Beginn der Konsultation in elektronischer und erforderlichenfalls gedruckter Form eine maximal 15 Seiten lange Informationsbroschüre mit einem klaren, knapp gehaltenen Überblick über die Beschreibung, den Zweck und den vorläufigen Zeitplan der Entwicklungsschritte des Vorhabens sowie Angaben zum nationalen Netzentwicklungsplan und zu in Betracht kommenden alternativen Trassen, Art und Beschaffenheit der möglichen Auswirkungen — auch grenzüberschreitender oder grenzübergreifender Art — und möglichen Folgenbegrenzungsmaßnahmen; in der Informationsbroschüre werden darüber hinaus die Internet-Adressen der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, der Transparenzplattform gemäß Artikel 23 und des Verfahrenshandbuchs gemäß Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführt.
b)
Sie veröffentlichen die Angaben zur Konsultation auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7, an den Schwarzen Brettern in den Büros der kommunalen Behörden und in mindestens einem oder gegebenenfalls zwei lokalen Medien.
c)
Sie laden relevante betroffene Interessenträger, Verbände, Organisationen und Gruppen schriftlich oder in elektronischer Form zu eigens dafür vorgesehenen Sitzungen ein, in denen etwaige Anliegen erörtert werden.
6. Auf der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 9 Absatz 7 werden mindestens die folgenden Angaben veröffentlicht:
a)
das Datum der letzten Aktualisierung der Website des Vorhabens von gemeinsamem Interesse,
b)
Übersetzungen ihres Inhalts in allen Sprachen der von dem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten, auf die das Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1 hat,
c)
die unter Nummer 5 genannte Informationsbroschüre in einer mit den neusten Daten zum Vorhaben aktualisierten Fassung,
d)
eine nichttechnische, regelmäßig aktualisierte Zusammenfassung, in der der aktuelle Stand des Vorhabens dargestellt wird, geografische Angaben enthalten sind sowie, im Fall von Aktualisierungen, Änderungen gegenüber vorherigen Fassungen klar angegeben werden,
e)
der Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 in einer mit den neusten Daten zum Vorhaben aktualisierten Fassung,
f)
die von der Union für das Vorhaben gebundenen und aufgewandten Mittel,
g)
die Planung für das Vorhaben und für die öffentlichen Konsultationen mit klarer Angabe der Termine und der Örtlichkeiten für öffentliche Konsultationen und Anhörungen und der für diese Anhörungen vorgesehenen Themen,
h)
Kontaktdaten für den Erhalt weiterer Informationen oder Unterlagen,
i)
Kontaktdaten für die Übermittlung von Bemerkungen und Einwänden während der öffentlichen Konsultationen.
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ANHANG VII UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE UND VORHABEN VON GEGENSEITIGEM INTERESSE („UNIONSLISTE“)
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ANHANG VII
UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE UND VORHABEN VON GEGENSEITIGEM INTERESSE („UNIONSLISTE“)
(gemäß Artikel 3 Absatz 4)
A. BEI DER ERSTELLUNG DER UNIONSLISTE ZUGRUNDE GELEGTE PRINZIPIEN
(1) Cluster von Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) und Vorhaben von gegenseitigem Interesse (PMI)
Einige PCI/PMI wurden in einem Cluster zusammengefasst, da sie miteinander in Zusammenhang stehen oder sich (möglicherweise) in einer Konkurrenzsituation befinden. Es wird zwischen folgenden Arten von PCI/PMI-Clustern unterschieden:
a)
Ein Cluster zusammenhängender PCI/PMI ist definiert als ein „Cluster X, das die folgenden PCI/PMI umfasst“. Ein solches Cluster wird gebildet, um alle PCI/PMI zu erfassen, die erforderlich sind, um denselben Engpass grenzübergreifend zu beheben, und die zu Synergien führen, wenn sie gemeinsam durchgeführt werden. In diesem Fall müssen alle PCI/PMI durchgeführt werden, um einen unionsweiten Nutzen zu generieren;
b)
ein Cluster von PCI/PMI in einer möglichen Konkurrenzsituation ist definiert als ein „Cluster X, das eines oder mehrere der folgenden PCI/PMI umfasst“. Ein solches Cluster spiegelt eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf den Umfang des grenzübergreifenden Engpasses wider. In diesem Fall müssen nicht alle PCI/PMI des Clusters durchgeführt werden. Es bleibt dem Markt überlassen, ob eines, mehrere oder alle PCI/PMI durchgeführt werden, vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften. Der Bedarf an PCI/PMI wird – auch im Hinblick auf den Kapazitätsbedarf – im Rahmen eines anschließenden PCI-/PMI-Ermittlungsprozesses neu bewertet;
c)
ein Cluster von PCI/PMI in einer Konkurrenzsituation ist definiert als ein „Cluster X, das eines der folgenden PCI/PMI umfasst“. Ein solches Cluster betrifft denselben Engpass. Allerdings ist hier der Umfang des Engpasses eindeutiger als bei einem Cluster von PCI/PMI in einer möglichen Konkurrenzsituation, und daher wird entschieden, dass nur ein PCI/PMI durchgeführt werden muss. Die Entscheidung, welches PCI/PMI durchgeführt wird, bleibt – vorbehaltlich der erforderlichen Planungs- und Durchführungsgenehmigungen und der Genehmigungen aufgrund von Rechtsvorschriften – dem Markt überlassen. Gegebenenfalls wird die Notwendigkeit von PCI/PMI im Rahmen eines späteren PCI/PMI-Ermittlungsverfahrens überprüft.
Für alle PCI/PMI gelten die in der Verordnung (EU) 2022/869 festgelegten Rechte und Pflichten.
(2) Behandlung von Umspannwerken und Kompressorstationen
Umspannwerke und Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen sowie Kompressorstationen werden als Teil von PCI/PMI betrachtet, wenn sie geografisch auf Übertragungsleitungen bzw. direkt neben Fernleitungen liegen. Umspannwerke, Umrichterstationen für HGÜ-Kurzkupplungen und Kompressorstationen werden als eigenständige PCI betrachtet und einzeln in der Unionsliste aufgeführt, wenn sie geografisch nicht auf einer Übertragungsleitung bzw. direkt neben einer Fernleitung liegen. Für sie gelten die in der Verordnung (EU) 2022/869 festgelegten Rechte und Pflichten.
(3) Vorhaben, die nicht mehr als PCI oder PMI betrachtet werden, und Vorhaben, die Bestandteil anderer PCI oder PMI geworden sind
Mehrere in der ersten Unionsliste aufgeführte Vorhaben werden aus einem oder mehreren der folgenden Gründe nicht mehr als PCI oder PMI betrachtet:
a)
Die Infrastruktur ist bereits in Betrieb oder wird bis März 2026 in Betrieb genommen werden, sodass die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/869 keine Anwendung finden würden;
b)
das Vorhaben erfüllt den neuen Daten zufolge nicht die allgemeinen Kriterien;
c)
das Vorhaben wurde nicht erneut als PCI/PMI ausgewählt;
d)
ein Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben betrifft, hat keine Genehmigung erteilt oder
e)
das Vorhaben wurde im Rahmen des Auswahlverfahrens niedriger eingestuft als andere Vorschläge für PCI/PMI.
Diese Vorhaben (mit Ausnahme von Infrastrukturen, die bereits in Betrieb sind oder bis März 2026 in Betrieb genommen werden sollen) können für die Aufnahme in die nächste Unionsliste in Betracht gezogen werden, wenn die Gründe für die Nichtaufnahme in die derzeitige Unionsliste nicht mehr gegeben sind.
Solche Vorhaben sind keine PCI oder PMI, werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit in Teil C dieses Anhangs mit der ursprünglichen PCI- bzw. PMI-Nummer als „nicht mehr als PCI oder PMI betrachtete Vorhaben“ aufgeführt.
Einige Vorhaben aus der ersten Unionsliste wurden während ihres Durchführungsprozesses zu Bestandteilen anderer (Cluster von) PCI oder PMI.
Diese Vorhaben werden nicht mehr als eigenständige PCI oder PMI betrachtet, sie werden aber aus Gründen der Transparenz und Klarheit mit ihrer ursprünglichen PCI- oder PMI-Nummer in Teil C dieses Anhangs als „Vorhaben, die Bestandteil anderer PCI oder PMI geworden sind“ aufgeführt.
(4) Nicht in Betracht kommende Teile der PCI-/PMI-Vorhaben
Einige PCI-/PMI-Vorhaben beinhalten eine oder mehrere nicht in Betracht kommende Investition(en). Diese nachstehend aufgeführten Investitionen sind nicht als Teil der Unionsliste zu betrachten.
a)
inländische Ergänzungen für das Vorhaben „MEDLINK“ (Teil des PMI 1.35), nämlich eine AC-Übertragungsleitung zwischen Annaba und Tougourt in Algerien und eine AC-Übertragungsleitung zwischen De Jebil und Marsa Dhib in Tunesien;
b)
inländische Ergänzungen für die Verbindungsleitung zwischen Subotica (RS) und Sándorfalva (HU) (Teil des PMI 2.12), nämlich eine Freileitung zwischen Novi Sad 3 und Sombor 3, eine Freileitung zwischen Srbobran und Sremska Mitrovica 2 und der Umbau des Umspannwerks Subotica 3;
c)
inländische Ergänzungen für die Verbindungsleitung zwischen Wadi El Natroon (EG) und Mesogeia/St Stefanos (EL) [derzeit bekannt als „GREGY Interconnector“] (Teil des PMI 2.13) – inländische Abschnitte in EG;
d)
inländische Ergänzungen für die Verbindungsleitung zwischen Bobov Dol (BG) und Leskovac 2 (RS) [derzeit bekannt als „Central Balkan Corridor“] (Teil des PMI 2.26), nämlich der Ausbau der Freileitung zwischen Nis 2 und Krusevac 1, der Ausbau des Umspannwerks Krusevac 1, der Ausbau der Freileitung zwischen Krusevac 1 und Kraljevo 3, der Ausbau der Freileitung zwischen Kraljevo und Pozega, das neue Umspannwerk Pozega, die neue Freileitung zwischen Jagodina und Pozarevac, der Ausbau der Freileitung zwischen Pozega und Vardiste und das neue Umspannwerk in Pozarevac 3;
e)
inländische Abschnitte des spanischen Hauptstrangs (Teil des PCI 9.1.3): Coruña – Zamora, Huelva – Algeciras, Castilla y León (zwischen Zamora – Haro), Guitiriz – Zamora sowie die Verbindung Castilla La Mancha – Madrid;
f)
inländischer Abschnitt Freiburg – Offenbach in Deutschland (Teil des PCI 9.2.1);
g)
Abschnitt Raum Limburg und seine Anbindung an den Nord-Süd-Hauptstrang im Osten der NL (Teil des PCI 9.6)
h)
inländischer Abschnitt in Deutschland vom Raum Bremen bis Hannover (Teil des PCI 9.7.4);
i)
inländischer Abschnitt in Frankreich ab Port-de-la-Nouvelle via Barbaira (Teil des PCI 9.27.2);
j)
inländischer Abschnitt in Frankreich, Bordeaux – Lussagnet (Teil des PCI 9.27.3);
k)
inländischer Abschnitt in Deutschland vom Raum Bremen nach Süden (Teil des PCI 9.28);
l)
inländischer Abschnitt im Vereinigten Königreich von Bacton zum internen britischen Wasserstoffnetz (Teil des PMI 9.35);
m)
inländische Abschnitte des nordafrikanischen Wasserstoffkorridors in Tunesien (Teil des PMI 10.12);
n)
inländischer Abschnitt der „Nordic Hydrogen Route – Bothnian Bay“ zwischen Kiruna und Luleå in Schweden (Teil des PCI 11.1);
o)
inländische Abschnitte in Finnland (geografische Angaben als Anhaltspunkte): Mäntsälä, Imatra, Kouvola, Kotka; inländischer Abschnitt des „Nordic-Baltic Hydrogen Corridor“ in LT zur Anbindung an Klaipėda (Teil des PCI 11.2);
p)
Abschnitt Schweden – Finnland und Anbindung des Baltic Sea Hydrogen Collector an die Insel Gotland (Teil des PCI 11.3).
(5) Nummerierung der Vorhaben in der Unionsliste
Vorhaben, die in die erste Unionsliste aufgenommen wurden, behalten ihre ursprüngliche PCI-/PMI-Nummer in der aktuellen Unionsliste bei. Vorhaben, die neu in die Unionsliste aufgenommen werden, erhalten eine neue eindeutige PCI-/PMI-Nummer.
B. UNIONSLISTE DER VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE UND VORHABEN VON GEGENSEITIGEM INTERESSE
(1) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
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Nr.
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Definition
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1.1
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Verbindungsleitung Portugal – Spanien zwischen Beariz – Fontefría (ES), Fontefría (ES) – Ponte de Lima (PT) und Ponte de Lima – Vila Nova de Famalicão (PT), einschließlich Umspannwerken in Beariz (ES), Fontefría (ES) und Ponte de Lima (PT)
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1.2
|
Verbindungsleitung zwischen Gatica (ES) und Cubnezais (FR) [derzeit bekannt als „Biscay Gulf“]
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|
1.3
|
Verbindungsleitung Frankreich – Irland zwischen La Martyre (FR) und Great Island oder Knockraha (IE) [derzeit bekannt als „Celtic Interconnector“]
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|
1.4
|
1.4.1 Inländische Verbindungsleitung von Emden-Ost nach Osterath zum Ausbau der Kapazität von Norddeutschland ins Rheinland [derzeit bekannt als „A-Nord“]
|
|
1.5
|
Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Brunsbüttel/Wilster und Großgartach/Grafenrheinfeld zum Ausbau der Kapazität an der nördlichen und südlichen Grenze [derzeit bekannt als „Suedlink“]
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1.6
|
Inländische Verbindungsleitung zwischen Osterath und Philippsburg (DE) zum Ausbau der Kapazität an der Westgrenze [derzeit bekannt als „Ultranet“]
|
|
1.7
|
1.7.1 Verbindungsleitung zwischen Navarra (ES) und Landes (FR) [derzeit bekannt als „Pyrenean crossing 1“]
1.7.2 Verbindungsleitung zwischen der Region Aragón (ES) und Marsillon (FR) [derzeit bekannt als „Pyrenean crossing 2“]
|
|
1.8
|
Verbindungsleitung zwischen Lonny (FR) und Gramme (BE)
|
|
1.9
|
Inländische Verbindungsleitungen an der Nordgrenze Belgiens zwischen Zandvliet und Lillo-Liefkenshoek (BE) und zwischen Liefkenshoek und Mercator, einschließlich eines Umspannwerks in Lillo (BE) [derzeit bekannt als „BRABO II + III“]
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|
1.10
|
Verbindungsleitung zwischen dem italienischen Festland, Korsika (FR) und Sardinien (IT) [derzeit bekannt als „SACOI 3“]
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1.11
|
Vorhaben zum Ausbau der Speicherkapazität im Kaunertal (AT)
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|
1.12
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Pumpspeicherkraftwerk mit Wasserreinigung NAVALEO (ES)
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1.13
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Pumpspeicherkraftwerk Silvermines (IE)
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1.14
|
Pumpspeicherkraftwerk RIEDL (DE)
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|
1.16
|
Hub für grünen Wasserstoff in Dänemark mit Druckluftspeicherung (DK)
|
|
1.17
|
Pumpspeicherkraftwerk WSK PULS (DE)
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1.18
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Pumpspeicherkraftwerk AGUAYO II (ES)
|
|
1.22
|
Inländische Verbindungsleitung zwischen dem Raum Bordeaux und dem Raum Nantes (FR) [derzeit bekannt als „Gila“]
|
|
1.23
|
Inländische Verbindungsleitung zwischen Montalto und Avenza (IT) [derzeit bekannt als „HG North Tyrrhenian Corridor“]
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1.24
|
Inländische Verbindungsleitung zwischen Ovelgönne/Rastede/Wiefelstede/Westerstede und Bürstadt sowie Marxheim (Taunus) (DE) [derzeit bekannt als „Rhein-Main-Link“]
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|
1.25
|
Online-Netzsteuerung PSKW-Rio (DE)
|
|
1.26
|
Pumpspeicherkraftwerk CHR IRENE (ES)
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|
1.27
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Pumpspeicherkraftwerk PSP CONSO II (ES)
|
|
1.28
|
Pumpspeicherkraftwerk Villarosa (IT)
|
|
1.29
|
Pumpspeicherkraftwerk Taccu Sa Pruna (IT)
|
|
1.30
|
Pumpspeicherkraftwerk Favazzina (IT)
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|
1.31
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Pumpspeicherkraftwerk Serra Del Corvo (IT)
|
|
1.32
|
Druckluft-Energiespeicher „CAES Ahaus, Deutschland“ (DE)
|
In der Region entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
|
Nr.
|
Definition
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1.19
|
Verbindungsleitung zwischen Sizilien (IT) und dem Knotenpunkt Tunesien (TN) [derzeit bekannt als „ELMED“]
|
|
1.20
|
Verbindungsleitung zwischen dem Raum Zeebrugge (BE) und Kemsley, Kent (UK) [derzeit bekannt als „Cronos“]
|
|
1.21
|
Verbindungsleitung zwischen dem Raum Emden (DE) und Corringham, Essex (UK) [derzeit bekannt als „Tarchon“]
|
|
1.33
|
Verbindungsleitung zwischen Woodland (IE) und Turleenan (UK) [derzeit bekannt als „North-South interconnector“] (Nr. 2.13.1 der vierten PCI-Liste)
|
|
1.34
|
Verbindungsleitung zwischen Maynooth (IE) und Bodelwyddan (UK) [derzeit bekannt als „MaresConnect“]
|
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1.35
|
Verbindungsleitung zwischen La Spezia (IT) und Annaba (DZ) sowie zwischen Suvereto (IT) und Marsa Dhib (TN) [derzeit bekannt als „Medlink“]
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(2) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
|
Nr.
|
Definition
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|
2.1
|
Cluster Österreich – Deutschland, das die folgenden PCI umfasst:
2.1.1 Verbindungsleitung Isar/Altheim/Ottenhofen (DE) – St. Peter (AT)
2.1.3 Inländische Verbindungsleitung Westtirol – Zell/Ziller (AT)
2.1.4 Verbindungsleitung Pleinting (DE) – St. Peter (AT)
|
|
2.2
|
Inländische Verbindungsleitung in Deutschland zwischen Wolmirstedt und Isar [derzeit bekannt als „SuedOstLink“]
|
|
2.3
|
Cluster für Verbindungsleitungen in Tschechien, das folgende PCI umfasst:
2.3.2 Inländische Verbindungsleitung zwischen Prestice und Kocin
2.3.3 Inländische Verbindungsleitung zwischen Kocin und Mirovka
|
|
2.4
|
Verbindungsleitung zwischen Würmlach (AT) und Somplago (IT)
|
|
2.5
|
Cluster Ungarn – Rumänien, das die folgenden PCI umfasst:
2.5.1 Verbindungsleitung zwischen Józsa (HU) und Oradea (RO)
2.5.2 Inländische Verbindungsleitung zwischen Urechești (RO) und Târgu Jiu (RO)
2.5.3 Inländische Verbindungsleitung zwischen Târgu Jiu (RO) und Paroșeni (RO)
2.5.4 Inländische Verbindungsleitung zwischen Paroșeni (RO) und Baru Mare (RO)
2.5.5 Inländische Verbindungsleitung zwischen Baru Mare (RO) und Hășdat (RO)
2.5.6 Modernisierung des Umspannwerks Rosiori (RO)
2.5.7 Verbindungsleitung zwischen Nadab (RO) und Bekescsaba (HU)
|
|
2.6
|
Cluster Israel – Zypern – Griechenland [derzeit bekannt als „Great Sea Interconnector“], das folgende PCI umfasst:
2.6.1 Verbindungsleitung zwischen Hadera (IL) und Kofinou (CY)
2.6.2 Verbindungsleitung zwischen Kofinou (CY) und Korakia, Kreta (EL)
|
|
2.7
|
Verbindungsleitung Otrokovice (CZ) – Ladce (SK)
|
|
2.8
|
Verbindungsleitung Lienz (AT) – Region Venetien (IT)
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|
2.9
|
Pumpspeicher in Amfilochia (EL)
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2.10
|
Batterie-Energiespeichersystem Ptolemaida (EL)
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|
2.11
|
Modernisierung des Pumpspeicherkraftwerks in Čierny Váh (SK) [derzeit bekannt als „SE Integrator“]
|
|
2.14
|
Inländische Verbindungsleitung zwischen Villanova und Fano (IT) [derzeit bekannt als „Adriatic HVDC link“]
|
|
2.15
|
Inländische Verbindungsleitung zwischen Lienz, Malta und Obersielach (AT)
|
|
2.16
|
Verbindungsleitung zwischen Hradec (CZ) und Röhrsdorf (DE)
|
|
2.17
|
Verbindungsleitung zwischen Galatina (IT) und Thesprotia (EL) [derzeit bekannt als „GRITA 2“]
|
|
2.18
|
Inländische Verbindungsleitung zwischen St. Peter und Dürnrohr (AT)
|
|
2.19
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Inländische Verbindungsleitung zwischen Foggia und Forli (IT) [derzeit bekannt als „HG Adriatic Corridor“]
|
|
2.20
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Verbindungsleitung Sajóivánka (HU) – Rimavská Sobota (SK) (Nr. 3.17 der vierten PCI-Liste)
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|
2.21
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Pumpspeicher in Yadenitsa (BG) (Nr. 3.23 der vierten PCI-Liste)
|
|
2.22
|
Pumpspeicher in Kozjak (SI)
|
|
2.23
|
Pumpspeicher in Batak (BG)
|
|
2.24
|
Pumpspeicher Dospat (BG)
|
In der Region entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
|
Nr.
|
Definition
|
|
2.12
|
Verbindungsleitung zwischen Subotica (RS) und Sándorfalva (HU) [derzeit bekannt als „Pannonian Corridor“]
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|
2.13
|
Verbindungsleitung zwischen der Küste bei Sidi Barrani (EG) und Mesogeia/St. Stefanos (EL) [derzeit bekannt als „GREGY Interconnector“]
|
|
2.25
|
Zweite Verbindungsleitung zwischen Villanova (IT) und Lastva (ME)
|
|
2.26
|
Verbindungsleitung zwischen Bobov Dol (BG) und Leskovac 2 (RS) [derzeit bekannt als „Central Balkan Corridor“]
|
|
2.27
|
Verbindungsleitung zwischen Anaklia (GE) und Constanta Sud (RO) [derzeit bekannt als „Black Sea interconnection cable“]
|
|
2.28
|
Verbindungsleitung zwischen Mukacheve (UA) und Veké Kapušany (SK)
|
|
2.29
|
Verbindungsleitung zwischen Artsyz (UA) und Isaccea (RO)
|
(3) Stromverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Electricity“)
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
|
Nr.
|
Definition
|
|
3.2
|
Pumpspeicherkraftwerk in Estland
|
|
3.3
|
Integration und Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit den europäischen Netzen, einschließlich folgender PCI:
3.3.3 Inländische Verbindungsleitung zwischen Paide und Sindi (EE)
3.3.5 Weitere infrastrukturbezogene Aspekte der Synchronisierung des Stromnetzes der baltischen Staaten mit dem kontinentaleuropäischen Netz
3.3.6 Verbindungsleitung Litauen – Polen [derzeit bekannt als „Harmony Link“]
3.3.11 Inländische Verbindungsleitung zwischen Dunowo und Żydowo Kierzkowo (PL)
3.3.12 Inländische Verbindungsleitung zwischen Piła Krzewina und Żydowo Kierzkowo (PL)
3.3.13 Inländische Verbindungsleitung Morzyczyn – Dunowo – Słupsk – Żarnowiec (PL)
3.3.14 Inländische Verbindungsleitung Żarnowiec – Gdańsk/Gdańsk Przyjaźń – Gdańsk Błonia (PL)
|
|
3.5
|
Vierte Verbindungsleitung Finnland – Schweden [derzeit bekannt als „Aurora Line 2“]
|
|
3.6
|
Verbindungsleitung zwischen Finnland und Estland [derzeit bekannt als „Estlink 3“]
|
|
3.7
|
Verbindungsleitung zwischen Finnland und Schweden [derzeit bekannt als „Fenno-Skan 3“]
|
|
3.8
|
Verbindungsleitung zwischen Schweden und Dänemark [derzeit bekannt als „Upgrade to Konti-Skan“]
|
|
3.9
|
Grenzübergreifendes Ausbauprojekt Lettland und Litauen
|
|
3.10
|
Pumpspeicherkraftwerk in Finnland [derzeit bekannt als „Kemijoki PSP“]
|
(4) Offshore-Netze der nördlichen Meere („NSOG“):
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
|
Nr.
|
Definition
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|
4.2
|
Hybride Offshore-Verbindungsleitung zwischen Belgien und Dänemark [derzeit bekannt als „Triton Link“]
|
|
4.3
|
Offshore-Hochspannungs-Umspannwerk und Anbindungsleitung nach Menuel (FR) [derzeit bekannt als „Offshore Wind connection Centre Manche 1“]
|
|
4.4
|
Offshore-Hochspannungs-Umspannwerk und Anbindungsleitung nach Tourbe (FR) [derzeit bekannt als „Offshore Wind connection Centre Manche 2“]
|
|
4.7
|
Offshore-Windpark-Anbindung Fécamp-Grand Large 1 (FR)
|
|
4.8
|
Offshore-Windpark-Anbindung Fécamp-Grand Large 2 (FR)
|
|
4.9
|
Hybride Offshore-Verbindungsleitung zwischen Deutschland und den Niederlanden
|
In der Region entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
|
Nr.
|
Definition
|
|
4.5
|
Mehrzweck-Verbindungsleitung zwischen Princess Elisabeth Island (BE) und Kent (UK) [derzeit bekannt als „Nautilus“]
|
|
4.6
|
Mehrzweck-HGÜ-Verbindungsleitung zwischen Großbritannien und den Niederlanden [derzeit bekannt als „LionLink“]
|
|
4.10
|
Hybride Offshore-Verbindungsleitung zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland [derzeit bekannt als „HansaLink – Phase 1“]
|
(5) Offshore-Netze des Verbundplans für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Offshore“):
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
|
Nr.
|
Definition
|
|
5.1
|
Hybride Offshore-Verbindungsleitung zwischen Lettland und Estland [derzeit bekannt als „Elwind“]
|
|
5.2
|
Hybride Offshore-Verbindungsleitung „Bornholm Energy Island“ (BEI) zwischen Dänemark und Deutschland
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(6) Offshore-Netze im Süden und Westen („SW Offshore“):
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
|
Nr.
|
Definition
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6.1
|
Offshore-Windpark-Anbindung Okzitanien (FR)
|
|
6.2
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Offshore-Windpark-Anbindung PACA (FR)
|
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6.3
|
Offshore-Windpark-Anbindung Golfe de Lion Centre (FR)
|
(7) Offshore-Netze im Süden und Osten („SE Offshore“):
Für diesen Korridor wurden keine Vorhaben eingereicht.
(8) Atlantische Offshore-Netze:
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
|
Nr.
|
Definition
|
|
8.1
|
Offshore-Windpark-Anbindung Südbretagne (FR)
|
|
8.2
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Offshore-Windpark-Anbindung Südatlantik Oléron 1 (FR)
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|
8.3
|
Offshore-Windpark-Anbindung Südatlantik Oléron 2 (FR)
|
|
8.4
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Offshore-Windpark-Anbindung Golfe de Gascogne Sud (FR)
|
|
8.5
|
Offshore-Windpark-Anbindung Bretagne Nord-Ouest (FR)
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(9) Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“):
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
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Nr.
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Definition
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9.1
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Korridor Portugal – Spanien – Frankreich – Deutschland:
9.1.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Portugal
9.1.2 Wasserstoffverbindungsleitung Portugal – Spanien
9.1.3 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Spanien
9.1.4 Wasserstoffverbindungsleitung Spanien – Frankreich [derzeit bekannt als „BarMar“]
9.1.5 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Frankreich zur Verbindung mit Deutschland [derzeit bekannt als „HyFen“]
9.1.6 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland zur Verbindung mit Frankreich [derzeit bekannt als „H2Hercules South-West“]
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9.2
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Grenzüberschreitende Wasserstofftäler Frankreich – Deutschland:
9.2.1 Wasserstofftal in Deutschland bis zur französischen Grenze [derzeit bekannt als „RHYn“]
9.2.2 Wasserstofftal in Frankreich bis zur deutschen Grenze [derzeit bekannt als „Mosahyc“]
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9.3
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Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Frankreich bis zur belgischen Grenze [derzeit bekannt als „Franco-Belgian H2 corridor“]
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9.4
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Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „H2ercules West“]
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9.5
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Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Belgien [derzeit bekannt als „Belgian Hydrogen Backbone“]
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9.6
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Inländische Wasserstoffinfrastruktur in den Niederlanden [derzeit bekannt als „National Hydrogen Backbone“]
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9.7
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Wasserstoffverbindungsleitungen „National Hydrogen Backbone“ (NL) – Deutschland
Deutscher Abschnitt:
9.7.1 Wasserstoffverbindungsleitung vom Nord-Süd-Hauptstrang im Osten nach Oude (NL) [derzeit bekannt als „H2ercules North“]
9.7.2 Wasserstoffverbindungsleitung vom Nord-Süd-Hauptstrang im Osten nach Vlieghuis (NL) – Vlieghuis – Ochtrup (DE)
9.7.3 Wasserstoffverbindungsleitung von den Niederlanden nach Deutschland [derzeit bekannt als „Delta Rhine Corridor H2“]
9.7.4 Wasserstoffverbindungsleitung Deutschland – Niederlande 2 [derzeit bekannt als „Hyperlink“]
9.7.5 Wasserstoffverbindungsleitung vom Nord-Süd-Hauptstrang in Winterswijk/Vreden nach Deutschland [derzeit bekannt als „H2ercules North-West“]
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9.8
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Offshore-Wasserstofffernleitung Deutschland [derzeit bekannt als „AquaDuctus“]
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9.9
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Wasserstoffverbindungsleitung Dänemark – Deutschland:
9.9.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „HyperLink III“]
9.9.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Dänemark [derzeit bekannt als „DK Hydrogen Pipeline West“]
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9.10
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Anlagen für die Übernahme von Ammoniak in Belgien:
9.10.1 Anlage für die Übernahme von Ammoniak Antwerpen
9.10.2 Anlage für die Übernahme von Ammoniak „Amplifhy Antwerp“
9.10.3 Anlage für die Übernahme von Ammoniak „Zeebrugge New Molecules development“
9.10.4 Anlage für die Übernahme von Ammoniak „Antwerp VEPA“
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9.11
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Anlagen für die Übernahme von Ammoniak in Deutschland:
9.11.1 Anlage für die Übernahme von Ammoniak Terminal Brunsbüttel
9.11.3 Anlage für die Übernahme von Ammoniak Wilhelmshaven (Uniper)
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9.12
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9.12.2 Anlage für die Übernahme von Ammoniak „Amplifhy Rotterdam“
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9.13
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Anlage für die Übernahme von Ammoniak Dünkirchen (FR)
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9.15
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Elektrolyseure in Spanien:
9.15.4 Elektrolyseur „Valle andaluz del Hidrógeno verde“ – Huelva
9.15.5 Elektrolyseur für das Wasserstofftal Asturien („Asturias H2 Valley“)
9.15.6 Elektrolyseur Valdo Eume
9.15.7 Elektrolyseur Katalina
9.15.8 Elektrolyseur ErasmoPower2X
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9.16
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Elektrolyseure in Frankreich:
9.16.6 Elektrolyseur GHYga H2
9.16.7 Elektrolyseur H2V 59
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9.17
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9.17.4 Elektrolyseur ScheldeH2 (NL)
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9.18
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Elektrolyseure in Deutschland:
9.18.3 Elektrolyseur Rheinfelden
9.18.4 Elektrolyseur GreenRoot
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9.20
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Dänischer Wasserstoffspeicher (DK)
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9.21
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Wasserstoffspeicher „Hystock Opslag“ (NL)
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9.22
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Wasserstoffspeicher in Deutschland:
9.22.1 „SaltHy“ Wasserstoffspeicher Harsefeld
9.22.3 „SaltHy“ Wasserstoffspeicher Harsefeld II A+B
9.22.4 EWE Wasserstoffspeicher Huntorf
9.22.5 UST Wasserstoffspeicher Krummhörn
9.22.6 H2-Speicher NWKG
9.22.7 EWE Wasserstoffspeicher Jemgum
9.22.8 Gasunie SpHyGER Etzel
9.22.9 RWE H2-Speicherausbau Gronau-Epe (Nr. 9.22.2 auf der 1. Unionsliste)
9.22.10 RWE H2-Speicher Gronau-Epe — 2. Ausbau
9.22.11 UST Wasserstoffspeicher Epe
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9.24
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Wasserstoffspeicher in Spanien:
9.24.1 Wasserstoffspeicher Nord – 1
9.24.2 Wasserstoffspeicher Nord – 2
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9.26
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Wasserstoffverbindungsleitungen Frankreich – Luxemburg – Belgien:
9.26.1 Wasserstoffverbindungsleitung Frankreich – Luxemburg [derzeit bekannt als „Hy4link (FR)“]
9.26.2 Inländische Wasserstofffernleitung in Luxemburg bis zur belgischen Grenze [derzeit bekannt als „Hy4link (LU)“]
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9.27
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Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Frankreich von Bordeaux bis zur Mittelmeerküste:
9.27.1 MidHY
9.27.2 HySoW Mittelmeer
9.27.3 HySoW Atlantik
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9.28
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Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „Hyperlink 4-5“]
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9.29
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Wasserstoffkorridor Italien – Österreich – Deutschland:
9.29.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Italien von Poggio Renatico bis zur Schweizer Grenze
9.29.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „Alpine HyWay“]
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9.30
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Elektrolyseure in Dänemark:
9.30.1 Elektrolyseur HØST PtX Esbjerg (ehemals Jyske Banke Nord PtX) (Nr. 9.19 auf der 1. Unionsliste)
9.30.2 Elektrolyseur Hela
9.30.3 Elektrolyseur Vidar
9.30.4 Elektrolyseur Plug Idomlund
9.30.5 Elektrolyseur Esbjerg
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9.31
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Elektrolyseur H2Austria&Bavaria+Store (AT)
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9.32
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Elektrolyseur CHYMIA (BE)
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9.33
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Wasserstoffspeicher in Frankreich:
9.33.1 Speicher GeoH2 (Nr. 9.23 auf der 1. Unionsliste)
9.33.2 Speicher HyPSTER_3
9.33.3 Speicher HySoW
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In der Region entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
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Nr.
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Definition
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9.34
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Inländische Wasserstoffinfrastruktur in der Schweiz (Teil des Wasserstoffkorridors Italien – Schweiz – Deutschland [derzeit bekannt als „Alpine H2 corridor“])
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9.35
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Wasserstoffverbindungsleitung Belgien – Vereinigtes Königreich
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(10) Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“):
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
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Nr.
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Definition
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10.1
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SoutH2-Korridor Tunesien – Italien – Österreich – Deutschland:
10.1.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Italien [derzeit bekannt als „Italian H2 Backbone“]
10.1.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Österreich [derzeit bekannt als „H2 Readiness of the TAG pipeline system“]
10.1.3 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Österreich [derzeit bekannt als „H2 Backbone WAG + Penta West“]
10.1.4 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „HyPipe Bavaria – The Hydrogen Hub“]
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10.2
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Wasserstoffverbindungsleitung Tschechien – Deutschland:
10.2.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Tschechien Richtung Deutschland [derzeit bekannt als „Czech H2 Backbone West“]
10.2.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „FLOW East – Making Hydrogen Happen“]
10.2.3 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland [derzeit bekannt als „H2ercules Network South-East“]
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10.3
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Wasserstoffverbindungsleitung Griechenland – Bulgarien:
10.3.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Griechenland in Richtung bulgarischer Grenze [derzeit bekannt als „H2DRIA pipeline“]
10.3.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Bulgarien in Richtung griechischer Grenze
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10.5
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Mitteleuropäischer Wasserstoffkorridor Ukraine – Slowakei – Tschechien – Deutschland:
10.5.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in der Slowakei [derzeit bekannt als „Slovak Hydrogen Backbone“]
10.5.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Tschechien [derzeit bekannt als „Czech Hydrogen Backbone North“]
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10.6
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Wasserstoffverbindungsleitung Slowakei – Ungarn:
10.6.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in der Slowakei [derzeit bekannt als „SK-HU H2 corridor“]
10.6.2 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Ungarn [derzeit bekannt als „HU/SK hydrogen corridor“]
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10.7
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Wasserstoffkorridor Griechenland – Italien:
10.7.1 Inländische Wasserstoffinfrastruktur in Griechenland [derzeit bekannt als „Komnina – Florovouni pipeline“]
10.7.2 Offshore-Wasserstofffernleitung zwischen Griechenland und Italien [derzeit bekannt als H2 Poseidon pipeline‘]
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10.8
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Anlage für die Übernahme von Ammoniak „Ionian Energy Terminal“ (GR)
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10.9
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Elektrolyseur Thalis 1 (GR)
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10.10
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Wasserstoffspeicher EWE Rüdersdorf (DE)
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10.11
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Unterirdischer Wasserstoffspeicher Fiume Treste Livello (IT)
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In der Region entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
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Nr.
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Definition
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10.12
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Offshore-Wasserstofffernleitung zwischen Tunesien und Italien [derzeit bekannt als „North Africa Hydrogen Corridor“] (Teil des SoutH2-Korridors)
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10.13
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Inländische Wasserstoffinfrastruktur in der Ukraine [derzeit bekannt als „Central European Hydrogen Corridor (UKR part)“]
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(11) Wasserstoffverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Hydrogen“):
In der Region entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
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Nr.
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Definition
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11.1
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Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Schweden und Finnland [derzeit bekannt als „Nordic Hydrogen Route – Bothnian Bay“]
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11.2
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Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Finnland, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Deutschland [derzeit bekannt als „Nordic-Baltic Hydrogen Corridor“]
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11.3
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Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Finnland und Deutschland [derzeit bekannt als „Baltic Sea Hydrogen Collector“]
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11.4
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Wasserstoff-Verbindungsleitungen Deutschland – Polen [derzeit bekannt als „Pomeranian Green Hydrogen cluster“]
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11.5
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Elektrolyseure in Finnland:
11.5.1 Porvoo Phase 2
11.5.2 Vorhaben FOX
11.5.3 Vorhaben Plug Power Kristinestad
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(12) Vorrangiges thematisches Gebiet „Realisierung intelligenter Stromnetze“:
In dem thematischen Gebiet entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
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Nr.
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Definition
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12.2
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CARMEN (BG, RO) – Verstärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und des Datenaustauschs zwischen ÜNB, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen ÜNB und VNB, Unterstützung des Netzausbaus und Ausbau der Kapazität für die Integration neuer erneuerbarer Energiequellen sowie Verbesserung der Netzstabilität, -sicherheit und -flexibilität
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12.3
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Danube InGrid (HU, SK) – effiziente Integration des Verhaltens und der Maßnahmen aller an die Stromnetze Ungarns und der Slowakei angeschlossenen Marktnutzer
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12.4
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Gabreta Smart Grids (CZ, DE) – Ausbau der Aufnahmekapazität des Netzes, Ermöglichung der Fernüberwachung und -steuerung von Mittelspannungsnetzen und Verbesserung der Beobachtbarkeit des Netzes sowie der Netzplanung
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12.5
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GreenSwitch (AT, HR, SI) – Ausbau der Aufnahmekapazität für dezentrale erneuerbare Energiequellen und für eine effiziente Integration neuer Lasten, Verbesserung der Beobachtbarkeit des Verteilernetzes und Ausbau der grenzüberschreitenden Kapazität
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12.6
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Selena (CZ, HU, SK) – Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, -effizienz und -resilienz in der Tschechischen Republik, Ungarn und der Slowakei durch Modernisierung und Integration ihrer Stromverteilernetze
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12.7
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Tune (HU, SI, SK) – Verbesserung der Kontrollierbarkeit und Ausbau der Stromnetze in Slowenien, der Slowakei und Ungarn
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(13) Vorrangiges thematisches Gebiet „Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz“:
In dem thematischen Gebiet entwickelte Vorhaben von gemeinsamem Interesse:
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Nr.
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Definition
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13.1
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CO2 TransPorts – Aufbau von Infrastruktur, um in großem Maßstab die Abscheidung, den Transport und die Speicherung von CO2 aus dem Raum um Rotterdam, Antwerpen und die Nordseehäfen zu ermöglichen
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13.2
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Aramis – grenzüberschreitendes Vorhaben für den Transport und die Speicherung von CO2 (Aufnahme bei Emittenten im Hinterland des Rotterdamer Hafens und Fernleitungstransport zu einem Speicher auf dem niederländischen Festlandsockel)
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13.4
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Bifrost – Vorhaben für den Transport von CO2 aus Dänemark, Deutschland und Polen mit Offshore-Speicherung in DK
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13.5
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Callisto – Entwicklung multimodaler CO2-Hubs im Mittelmeerraum zur Speicherung von CO2 aus Frankreich und Italien in Speicherstätten vor der Küste von Ravenna
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13.6
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CCS Baltic Consortium – grenzüberschreitender CO2-Transport per Fernleitungen und per Bahn/LKW zwischen Lettland und Litauen mit einem multimodalen LCO2-Terminal in Klaipeda
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13.7
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Delta Rhine Corridor – Vorhaben zum Transport von CO2 per Fernleitungen von Emittenten im Ruhrgebiet (Deutschland) und im Raum Rotterdam (Niederlande) zu Offshore-Speicherstätten vor der niederländischen Küste
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13.8
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EU2NSEA – grenzüberschreitendes CO2-Netz, das zwischen Belgien, Deutschland und Norwegen entwickelt wird, um auch CO2 aus DK, FR, LV, NL, PL und SE zu sammeln und auf dem norwegischen Festlandsockel zu speichern
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13.10
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Norne – Transportinfrastruktur in Dänemark mit Onshore- und möglicherweise Offshore-Speicherung, Emittenten hauptsächlich aus DK, SE, BE und UK, Transport per Schiff nach DK
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13.11
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Prinos-Apollo – Offshore-Speicherung im Prinos-Feld für Emissionen aus EL (Transport per Fernleitung) sowie aus BG, HR, CY, EL, IT und SI (Transport per Schiff)
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13.12
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Pycasso – Transport und Speicherung von CO2 in Onshore-Speicherstätten im südwestlichen FR, industrielle Emittenten aus FR und ES
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13.15
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BaltiCO2Net – das Vorhaben umfasst 17 Abscheidungsinitiativen an Industrieemissionsstandorten in fünf EU-Mitgliedstaaten (DK, DE, LV, PL, SE), wobei die Speicherung an Land in Dänemark erfolgen soll
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13.16
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ECO2CEE – LCO2-Terminal in Danzig zur Aufnahme von CO2 von Industrieemittenten in Polen, Transport per Fernleitung, und Terminal Klaipeda zur Aufnahme von CO2 aus litauischen Anlagen, Transport per Fernleitung/Bahn/Lkw (Nr. 13.3 auf der 1. Unionsliste)
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In dem thematischen Gebiet entwickelte Vorhaben von gegenseitigem Interesse:
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Nr.
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Definition
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13.13
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Northern Lights – ein Vorhaben zur grenzüberschreitenden Verbindung mehrerer europäischer CO2-Abscheidungsinitiativen (u. a. Belgien, Deutschland, Irland, Frankreich, Schweden), Transport per Schiff zur Speicherstätte auf dem norwegischen Festlandsockel
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13.14
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Nautilus – CCS Emissionen aus dem Raum Le Havre, Dünkirchen, Duisburg und Rogaland sollen abgeschieden und per Schiff zu verschiedenen Lagerstätten in der Nordsee transportiert werden (Verlängerung von Nr. 12.8 der fünften PCI-Liste)
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13.17
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Atlas – Speicherung in der Offshore-Speicherstätte Atlas (NO) und Transport mit CO2-Shuttle-Schiffen mit direkter Endladekapazität sowie schwimmende Sammlungs-, Speicherungs- und Entladeanlage (Floating Collection, Storage and Offloading unit (FCSO)) als Option für CO2, das an Industriestandorten in der EU abgeschieden wird
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13.18
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Carbon Connect – grenzüberschreitende 200-km-Unterseefernleitung von Zeebrugge (Belgien) in den britischen Sektor der südlichen Nordsee für den Transport und die Speicherung von anthropogenem CO2
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13.19
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Deutsches CO2-Transportnetz — Ziele des Vorhabens sind der Bau und der Betrieb eines umfangreichen Netzes von CO2-Fernleitungen in Deutschland, über das Emissionen zu CO2-Senken in Nordeuropa transportiert werden, sowie dessen Anbindung an mehrere nationale Netze
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(14) Vorrangiges thematisches Gebiet „Intelligente Gasnetze“:
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Nr.
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Definition
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14.1
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GREENCONNECT (Grid for Renewable gas Enabling Efficient Networks and Cross-border Operation for New Net-zero Energy interConnection and Transmission) (Verbund effizienter Netze für erneuerbare Gase und grenzüberschreitender Betrieb neuer Verbindungs- und Fernleitungen für klimaneutrale Energieträger)
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14.2
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Vorhaben „Intelligentes Gasnetz“ in Kroatien und Slowenien
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14.3
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Vorhaben „SmartSwitch“ – Modernisierung des bestehenden griechischen und bulgarischen Gasfernleitungssystems zu einem intelligenten Netz für die Netzintegration von Wasserstoff und erneuerbaren Gasen
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(15) Vorhaben, die ihren Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse behalten) (Ausnahmeregelung nach Artikel 24):
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Nr.
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Definition
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15.1
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Anbindung Maltas an das europäische Gasnetz – Gasfernleitung nach Italien bei Gela
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15.2
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Fernleitung von den Gasreserven im östlichen Mittelmeerraum über Zypern und Kreta zum griechischen Festland [derzeit bekannt als „EastMed Pipeline“], mit einer Mess- und Regelstation in Megalopoli
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C. LISTE DER „VORHABEN, DIE NICHT MEHR ALS PCI ODER PMI BETRACHTET WERDEN“ UND DER „VORHABEN, DIE FESTER BESTANDTEIL ANDERER PCI ODER PMI GEWORDEN SIND“
(1) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Westeuropa („NSI West Electricity“)
PCI/PMI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI/PMI betrachtet werden
(2) Nord-Süd-Stromverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („NSI East Electricity“)
PCI/PMI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI/PMI betrachtet werden
(3) Stromverbundplan für den baltischen Energiemarkt („BEMIP Electricity“)
PCI/PMI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI/PMI betrachtet werden
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3.1
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3.3.1
|
|
3.3.2
|
|
3.3.4
|
|
3.3.7
|
|
3.3.8
|
|
3.3.9
|
|
3.3.10
|
|
3.3.15
|
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3.4.1
|
|
3.4.2
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(4) Offshore-Netze der nördlichen Meere („NSOG“)
PCI/PMI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI/PMI betrachtet werden
(9) Wasserstoffverbindungsleitungen in Westeuropa („HI West“)
PCI/PMI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI/PMI betrachtet werden
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9.11.2
|
|
9.12.1
|
|
9.12.3
|
|
9.14
|
|
9.15.1
|
|
9.15.2
|
|
9.15.3
|
|
9.16.1
|
|
9.16.2
|
|
9.16.3
|
|
9.16.4
|
|
9.16.5
|
|
9.17.1
|
|
9.17.2
|
|
9.17.3
|
|
9.18.1
|
|
9.18.2
|
|
9.19
|
|
9.22.2
|
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9.25
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(10) Wasserstoffverbindungsleitungen in Mittelosteuropa und Südosteuropa („HI East“)
Vorhaben, die fester Bestandteil anderer PCI/PMI geworden sind
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Ursprüngliche PCI/PMI-Nummer des Vorhabens
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Nummer des PCI/PMI, in das das Vorhaben integriert wurde
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10.4
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10.5 und 10.13
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(12) Vorrangiges thematisches Gebiet „Realisierung intelligenter Stromnetze“:
PCI/PMI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI/PMI betrachtet werden
(13) Vorrangiges thematisches Gebiet „Grenzüberschreitendes Kohlendioxidnetz“
PCI/PMI-Nummern der Vorhaben, die nicht mehr als PCI/PMI betrachtet werden
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|