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+Artikel 27 Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 |
Artikel 27 Änderung der Verordnung (EU) 2019/943Artikel 27 Änderung der Verordnung (EU) 2019/943 Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 erhält folgende Fassung:
„(1)
Der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannte unionsweite Netzentwicklungsplan enthält die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich der Entwicklung von Szenarien und einer Bewertung der Belastbarkeit des Systems. Relevante Eingabeparameter für die Modellierung wie etwa Annahmen zu Brennstoff- und CO2-Preisen oder zu Einrichtungen für erneuerbare Energien stehen vollständig mit der gemäß Artikel 23 vorgenommenen Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene im Einklang.“
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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