+KAPITEL VIII Schlussbestimmungen
---+Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 20 1.
------+Article 20 2.
------+Article 20 3.
------+Article 20 4.
------+Article 20 5.
------+Article 20 6.
---+Artikel 21 Berichterstattung und Bewertung
---+Artikel 22 Überprüfung
---+Artikel 23 Informationen und Publizität
---+Artikel 24 Ausnahmeregelung für Verbindungsleitungen für Zypern und Malta
------+Article 24 1.
------+Article 24 2.
------+Article 24 3.
------+Article 24 4.
------+Article 24 5.
---+Artikel 25 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
---+Artikel 26 Änderung der Verordnung (EU) 2019/942
---+Artikel 27 Änderung der Verordnung (EU) 2019/943
---+Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/73/EG
---+Artikel 29 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944
---+Artikel 30 Übergangsbestimmungen
---+Artikel 31 Übergangszeitraum
------+Article 31 1.
------+Article 31 2.
------+Article 31 3.
------+Article 31 4.
------+Article 31 5.
---+Artikel 32 Aufhebung
------+Article 32 1.
------+Article 32 2.
------+Article 32 3.
---+Artikel 33 Inkrafttreten

KAPITEL VIII Schlussbestimmungen

KAPITEL VIII Schlussbestimmungen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 21 Berichterstattung und Bewertung

Artikel 21

Berichterstattung und Bewertung

Die Kommission veröffentlicht spätestens am 30. Juni 2027 einen Bericht über die Durchführung von Vorhaben auf der Unionsliste und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Dieser Bericht enthält eine Bewertung

a) 

der Fortschritte, die bei der Planung, der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme von Vorhaben auf der Unionsliste erzielt wurden, und, sofern relevant, der Verzögerungen bei der Durchführung sowie sonstiger aufgetretener Schwierigkeiten;

b) 

der von der Union für Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel im Vergleich zum Gesamtwert der finanzierten Vorhaben auf der Unionsliste;

c) 

der Fortschritte, die bei der Integration erneuerbarer Energiequellen, einschließlich erneuerbarer Offshore-Energiequellen, und bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen durch die Planung, die Entwicklung, den Bau und die Inbetriebnahme von Projekten auf der Unionsliste erzielt wurden;

d) 

für den Stromsektor und die Sektoren für erneuerbares und CO2-armes Gas einschließlich des Wasserstoffsektors der Entwicklung des Verbundgrads zwischen den Mitgliedstaaten, der entsprechenden Entwicklung der Energiepreise sowie der Zahl der Netzausfälle, ihrer Ursachen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten;

e) 

des Genehmigungsverfahrens und der Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere

i) 

der durchschnittlichen und maximalen Gesamtdauer des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben auf der Unionsliste, einschließlich der Dauer der einzelnen Stufen des Vorantragsabschnitts im Vergleich zu dem in Artikel 10 Absatz 6 ursprünglich vorgesehenen Zeitplan für die einzelnen Etappen;

ii) 

des Ausmaßes des Widerstands gegen Vorhaben auf der Unionsliste, insbesondere der Zahl der schriftlichen Einwände während der öffentlichen Konsultation und der Zahl der Rechtsmittelverfahren,

iii) 

bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Beteiligung von Interessenträgern;

iv) 

bewährter und innovativer Verfahren bezüglich der Begrenzung der Umweltauswirkungen, einschließlich der Anpassung an den Klimawandel, im Zuge der Genehmigungsverfahren und der Durchführung der Vorhaben;

v) 

der Wirksamkeit der nach Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Schemata in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen;

f) 

der regulatorischen Behandlung, insbesondere

i) 

der Zahl der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 vorliegt;

ii) 

der Zahl und Art von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, für die spezifische Anreize gemäß Artikel 17 gewährt wurden;

g) 

der Wirksamkeit des Beitrags dieser Verordnung zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050.

Artikel 22 Überprüfung

Artikel 22

Überprüfung

Bis zum 30. Juni 2027 überprüft die Kommission diese Verordnung auf der Grundlage der Ergebnisse der Berichterstattung und Bewertung gemäß Artikel 21 dieser Verordnung sowie der Überwachung, Berichterstattung und Bewertung gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) 2021/1153.

Artikel 23 Informationen und Publizität

Artikel 23

Informationen und Publizität

Die Kommission richtet eine Transparenzplattform ein, die der Öffentlichkeit über das Internet leicht zugänglich ist, und pflegt diese. Die Plattform wird regelmäßig mit Informationen aus den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Berichten und der in Artikel 9 Absatz 7 genannten Website aktualisiert. Die Plattform enthält die folgenden Informationen:

a) 

allgemeine, aktualisierte Informationen, darunter geografische Informationen, über jedes Vorhaben auf der Unionsliste;

b) 

den Durchführungsplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 für jedes Vorhaben auf der Unionsliste, der so vorgelegt wird, dass die Fortschritte bei der Durchführung jederzeit bewertet werden können;

c) 

den wichtigsten erwarteten Nutzen und den Beitrag zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zielen und die Kosten der Vorhaben, mit Ausnahme aller wirtschaftlich sensiblen Informationen;

d) 

die Unionsliste;

e) 

die von der Union für die einzelnen Vorhaben auf der Unionsliste gebundenen und aufgewandten Mittel;

f) 

die Links zum nationalen Verfahrenshandbuch gemäß Artikel 9;

g) 

bestehende Meeresbeckenstudien und -pläne für jeden vorrangigen Offshore-Netzkorridor, ohne dass Rechte des geistigen Eigentums verletzt werden.

Artikel 24 Ausnahmeregelung für Verbindungsleitungen für Zypern und Malta
Artikel 25 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 25

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009

Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erhält folgende Fassung:

„(10)  
ENTSO (Gas) verabschiedet alle zwei Jahre einen gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Absatz 3 Buchstabe b und veröffentlicht diesen. Der gemeinschaftsweite Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich Wasserstoffnetzen, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.“
Artikel 26 Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Artikel 26

Änderung der Verordnung (EU) 2019/942

Artikel 11 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2019/942 erhalten folgende Fassung:

„c) 

den in Artikel 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 6 bis 9, in den Artikeln 12 und 13 und 17 und Anhang III Abschnitt 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) festgelegten Verpflichtungen nachkommen;

d) 

Entscheidungen über Investitionsanträge einschließlich der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung gemäß Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/869 treffen.

Artikel 27 Änderung der Verordnung (EU) 2019/943

Artikel 27

Änderung der Verordnung (EU) 2019/943

Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b genannte unionsweite Netzentwicklungsplan enthält die Modellierung des integrierten Netzes, einschließlich der Entwicklung von Szenarien und einer Bewertung der Belastbarkeit des Systems. Relevante Eingabeparameter für die Modellierung wie etwa Annahmen zu Brennstoff- und CO2-Preisen oder zu Einrichtungen für erneuerbare Energien stehen vollständig mit der gemäß Artikel 23 vorgenommenen Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene im Einklang.“
Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/73/EG

Artikel 28

Änderung der Richtlinie 2009/73/EG

In Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG wird folgender Buchstabe angefügt:

„v) 

sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 );

Artikel 29 Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944

Artikel 29

Änderung der Richtlinie (EU) 2019/944

In Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 wird folgender Buchstabe angefügt:

„aa) 

sie erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, Artikel 5 Absatz 7 sowie den Artikeln 14 bis 17 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ).

Artikel 30 Übergangsbestimmungen

Artikel 30

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung, Fortführung oder Änderung der finanziellen Unterstützung, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt wird ( 9 ).

Kapitel III gilt nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, bei denen das Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde und für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 einen Antrag eingereicht hat.

Artikel 31 Übergangszeitraum
Artikel 32 Aufhebung
Artikel 33 Inkrafttreten

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung