+TITEL II ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
---+Artikel 4 Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
------+Article 4 1.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
------+Article 4 4.
------+Article 4 5.
------+Article 4 6.
------+Article 4 7.
------+Article 4 8.
---+Artikel 4a Aufsichtsbezogene Unabhängigkeit der zuständigen Behörden
------+Article 4a 1.
------+Article 4a 2.
------+Article 4a 3.
------+Article 4a 4.
------+Article 4a 5.
------+Article 4a 6.
------+Article 4a 7.
------+Article 4a 8.
------+Article 4a 9.
---+Artikel 5 Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten
---+Artikel 6 Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems
---+Artikel 7 Unionsweite Dimension der Aufsicht
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TITEL II ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
TITEL II ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 4 Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden
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Artikel 4a Aufsichtsbezogene Unabhängigkeit der zuständigen Behörden
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Artikel 5 Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten
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Artikel 5
Koordinierung innerhalb der Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständig ist, ergreifen die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.
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Artikel 6 Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems
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Artikel 6
Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Angleichung der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a)
die zuständigen Behörden als Teilnehmer am Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammenarbeiten und insbesondere die Weitergabe von angemessenen und zuverlässigen Informationen untereinander und an andere Teilnehmer am ESFS sicherstellen,
b)
sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den Aufsichtskollegien beteiligen,
c)
die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um den von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen Leitlinien und Empfehlungen sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen,
d)
die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten,
e)
den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA, gegebenenfalls des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wahrzunehmen.
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Artikel 7 Unionsweite Dimension der Aufsicht
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Artikel 7
Unionsweite Dimension der Aufsicht
Die zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen, wobei die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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