+Artikel 91a (8)

Artikel 91a (8)

Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus:

a) 

den in Absatz 1 genannten Konzepten der Zuverlässigkeit, der Aufrichtigkeit und der Integrität;

b) 

dem in Absatz 1 genannten Konzept der ausreichenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;

c) 

den Kriterien zur Feststellung, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c arbeitet die EBA eng mit der ESMA und der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen.

1. Panoramica

,
Titolo Regolamentazione

1.1 Riferimenti

1.2 Requisiti identificati

1.3 Standard correlati

2. Requisiti identificati

Requisiti
Fonte Requisito

3. Standard correlati

Standard
Fonte Requisito
  • Builddate: 11.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32013L0036
  • EULAW_DE -

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