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+Artikel 91a (8) |
Artikel 91a (8)Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu Folgendem heraus:
a)
den in Absatz 1 genannten Konzepten der Zuverlässigkeit, der Aufrichtigkeit und der Integrität;
b)
dem in Absatz 1 genannten Konzept der ausreichenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung;
c)
den Kriterien zur Feststellung, ob der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Unternehmen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht werden oder wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c arbeitet die EBA eng mit der ESMA und der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zusammen. 1. Ħarsa ġenerali
1.1 Referenzi1.2 Rekwiżiti identifikati1.3 Standards relatati2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
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