+Abschnitt II Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften
---+Artikel 119 Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
------+Article 119 1.
------+Article 119 2.
------+Article 119 3.
---+Artikel 120 Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften
------+Article 120 1.
------+Article 120 2.
------+Article 120 3.
------+Article 120 4.
---+Artikel 121 Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans
---+Artikel 122 Ersuchen um Informationen und Inspektionen
------+Article 122 1.
------+Article 122 2.
---+Artikel 123 Aufsicht
------+Article 123 1.
------+Article 123 2.
---+Artikel 124 Informationsaustausch
------+Article 124 1.
------+Article 124 2.
------+Article 124 3.
---+Artikel 125 Zusammenarbeit
------+Article 125 1.
------+Article 125 2.
------+Article 125 3.
---+Artikel 126 Sanktionen
---+Artikel 127 Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Drittländern
------+Article 127 1.
------+Article 127 2.
------+Article 127 3.

Abschnitt II Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

Abschnitt II Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 119 Einbeziehung von Holdinggesellschaften in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
Artikel 120 Beaufsichtigung gemischter Finanzholdinggesellschaften
Artikel 121 Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans

Artikel 121

Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass im Falle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die die nicht gemäß Artikel 21a Absatz 1 zugelassen wurde, die Mitglieder des Leitungsorgans gemäß Artikel 91 Absatz 1 ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für diese Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen müssen. Die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften tragen die Hauptverantwortung dafür, die Eignung der Mitglieder ihres Leitungsorgans zu gewährleisten.

Artikel 122 Ersuchen um Informationen und Inspektionen
Artikel 123 Aufsicht
Artikel 124 Informationsaustausch
Artikel 125 Zusammenarbeit
Artikel 126 Sanktionen

Artikel 126

Sanktionen

Im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt IV stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt werden können, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen.

Artikel 127 Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis in Drittländern

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung