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+BTO 1.3.2 Tz 3 |
BTO 1.3.2 Tz 3Das Institut muss anhand nachvollziehbarer Kriterien eine Einstufung und ggf. Umgliederung von Forborne-Risikopositionen als notleidend oder nicht-notleidend vornehmen. Die Einstufung muss sich daran orientieren, inwieweit die vollständige Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werden kann. ErläuterungForborne exposures (Gestundete Risikopositionen / Forborne-Risikopositionen) Eine Risikoposition kann als Forborne eingestuft werden, wenn der Kreditnehmer finanzielle Schwierigkeiten hat und deshalb Zugeständnisse gemacht werden. Bei der Einstufung der Risikopositionen kann grundsätzlich zwischen notleidenden (non-performing forborne exposures) und nicht notleidenden (performing forborne exposures) Forborne-Risikopositionen sowie notleidenden Risikopositionen (non-performing exposures) unterschieden werden. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
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