|
+BDSG § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten |
BDSG § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem BundesbeauftragtenDer Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. 1. Panoramica
1.1 Riferimenti1.2 Requisiti identificati1.3 Standard correlati2. Requisiti identificati
3. Standard correlati
|