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+BDSG § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten |
BDSG § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem BundesbeauftragtenDer Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten. 1. Visão geral
1.1 Referências1.2 Requisitos identificados1.3 Normas relacionadas2. Requisitos identificados
3. Normas relacionadas
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