+Artikel 25 1

Artikel 25 1

(1)   Die Abwicklungsbehörden bewerten, ob mögliche Abwicklungsstrategien angesichts der Struktur und des Geschäftsmodell des Instituts oder der Gruppe und angesichts der für juristische Personen innerhalb der Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen dazu geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen. Eine Abwicklungsmaßnahme kann als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

1. Apžvalga

,
Pavadinimas Reguliavimas

1.1 Nuorodos

1.2 Nustatyti reikalavimai

1.3 Susiję standartai

2. Nustatyti reikalavimai

Reikalavimai
Šaltinis Reikalavimas

3. Susiję standartai

Standartai
Šaltinis Reikalavimas
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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