+Artikel 25 1

Artikel 25 1

(1)   Die Abwicklungsbehörden bewerten, ob mögliche Abwicklungsstrategien angesichts der Struktur und des Geschäftsmodell des Instituts oder der Gruppe und angesichts der für juristische Personen innerhalb der Gruppe geltenden Abwicklungsregelungen dazu geeignet sind, die Abwicklungsziele zu erreichen. Eine Abwicklungsmaßnahme kann als im öffentlichen Interesse liegend betrachtet werden, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Instituts im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

1. Overzicht

,
Titel Regelgeving

1.1 Referenties

1.2 Geïdentificeerde eisen

1.3 Gerelateerde standaarden

2. Geïdentificeerde eisen

Eisen
Bron Eis

3. Gerelateerde standaarden

Standaarden
Bron Eis
  • Builddate: 08.07.2016 00:00:00 -Doknr: CELEX:32016R1075
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