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+Artikel 56 1 |
Artikel 56 1(1) Die Abwicklungskollegien berufen mindestens eine Präsenzsitzung pro Jahr ein. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann mit Zustimmung aller Mitglieder des Kollegiums und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe eine andere Häufigkeit für Präsenzsitzungen des Abwicklungskollegiums festlegen. 1. Apžvalga
1.1 Nuorodos1.2 Nustatyti reikalavimai1.3 Susiję standartai2. Nustatyti reikalavimai
3. Susiję standartai
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