+RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung
---+Artikel 1
------+Article 1 1.
------+Artikel 1 2.
---+Artikel 2
---+Artikel 3
------+Artikel 3 1.
------+Artikel 3 1a.
------+Artikel 3 1b.
------+Artikel 3 2.
------+Artikel 3 3.
------+Artikel 3 4.
------+Artikel 3 5.
------+Artikel 3 6.
------+Artikel 3 7.
---+Artikel 4
------+Artikel 4 1.
------+Artikel 4 2.
------+Article 4 2a.
------+Artikel 4 3.
------+Artikel 4 4.
------+Artikel 4 5.
---+Artikel 5
------+Artikel 5 1.
------+Artikel 5 2.
------+Artikel 5 3.
------+Artikel 5 4.
------+Artikel 5 5.
---+Artikel 6
------+Artikel 6 1.
------+Artikel 6 2.
------+Artikel 6 3.
------+Artikel 6 4.
---+Artikel 6a
------+Article 6a 1.
------+Article 6a 2.
------+Article 6a 3.
------+Article 6a 4.
------+Article 6a 5.
------+Article 6a 6.
------+Article 6a 7.
------+Article 6a 8.
---+Artikel 7
---+Artikel 8
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
------+Article 8 5.
------+Article 8 6.
------+Article 8 7.
------+Article 8 8.
------+Article 8 9.
------+Article 8 10.
---+Artikel 8a
------+Article 8a 1.
------+Article 8a 2.
------+Article 8a 3.
------+Article 8a 4.
------+Article 8a 5.
------+Article 8a 6.
---+Artikel 9
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
---+Artikel 11
---+Artikel 12
---+Artikel 13
---+Artikel 14
---+ANHANG I GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE UND VERSCHMUTZUNGSINDIKATOREN
---+ANHANG II SCHWELLENWERTE FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE UND VERSCHMUTZUNGSINDIKATOREN
---+ANHANG III BEURTEILUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS DES GRUNDWASSERS
---+ANHANG IV ERMITTLUNG UND UMKEHRUNG SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS
---+ANHANG V STOFFE, DIE EINER ÜBERPRÜFUNG IM HINBLICK AUF EINE MÖGLICHE AUFNAHME IN ANHANG I MIT EINER UNIONSWEITEN GRUNDWASSERQUALITÄTSNORM UNTERLIEGEN
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European Union -
Environment -
RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung
RICHTLINIE 2006/118/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 12. Dezember 2006
über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 1
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Artikel 2
|
Artikel 2
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„Grundwasserqualitätsnorm“ bezeichnet eine Umweltqualitätsnorm, ausgedrückt als die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder eines bestimmten Verschmutzungsindikators im Grundwasser, die aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
▼M2
2.
„Schwellenwert“ bezeichnet eine auf Unionsebene festgelegte und in Anhang II Teil D aufgeführte oder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Grundwasserqualitätsnorm;
▼B
3.
►C2
„signifikanter und anhaltender steigender Trend“ bezeichnet jede statistisch und ökologisch signifikante Zunahme der Konzentration ◄ eines Schadstoffs, einer Schadstoffgruppe oder eines Verschmutzungsindikators im Grundwasser, für die eine Trendumkehr gemäß Artikel 5 als notwendig erkannt wird;
4.
„Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser“ bezeichnet einen durch menschliche Tätigkeiten bewirkten direkten oder indirekten Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser;
5.
„Hintergrundwert“ bezeichnet die Konzentration eines Stoffes oder den Wert eines Indikators in einem Grundwasserkörper, die keinen oder nur sehr geringen anthropogenen Veränderungen gegenüber einem Zustand ohne störende Einflüsse entspricht;
6.
„Ausgangspunkt für die Identifikation von Trends“ bezeichnet den Durchschnittswert, der auf der Grundlage des gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG umgesetzten Überwachungsprogramms mindestens in den Referenzjahren 2007 und 2008 gemessen wurde oder der im Falle von nach diesen Referenzjahren ermittelten Stoffen im ersten Zeitraum gemessen wurde, für den ein repräsentativer Zeitraum mit Überwachungsdaten verfügbar ist;
▼M2
7.
Der Ausdruck „Verschmutzungsindikator“ bezeichnet einen Parameter, der überwacht werden kann, um einen Wert zu erhalten, der für den Wert oder die Konzentration eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen und damit für das davon ausgehende Risiko repräsentativ ist.
▼B
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Artikel 3
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Artikel 4
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Artikel 5
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Artikel 6
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Artikel 6a
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Artikel 7
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Artikel 7
►C1
In dem Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2009 und dem 22. Dezember 2013 ◄ sind bei allen neuen Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie zu berücksichtigen.
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Artikel 8
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Artikel 8a
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Artikel 9
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Artikel 11
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Artikel 11
Der Bericht der Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG enthält bezüglich des Grundwassers eine Bewertung des Funktionierens der vorliegenden Richtlinie im Zusammenhang mit dem sonstigen einschlägigen Umweltrecht, einschließlich einer Bewertung der Kohärenz.
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Artikel 12
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Artikel 12
►C1
Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 16. Januar 2009 nachzukommen. ◄ Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
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Artikel 13
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Artikel 13
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Artikel 14
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Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG I GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE UND VERSCHMUTZUNGSINDIKATOREN
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ANHANG I
GRUNDWASSERQUALITÄTSNORMEN FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE UND VERSCHMUTZUNGSINDIKATOREN
Ist bei einem Grundwasserkörper davon auszugehen, dass die Grundwasserqualitätsnormen zur Folge haben könnten, dass die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG für verbundene Oberflächengewässer nicht erreicht werden können oder eine signifikante Verschlechterung der ökologischen oder chemischen Qualität dieser Wasserkörper oder signifikante Schädigungen terrestrischer Ökosysteme, die direkt vom betreffenden Grundwasserkörper abhängen, eintreten könnten, so sind gemäß Artikel 3 und Anhang II der vorliegenden Richtlinie strengere Schwellenwerte festzulegen. Sofern eine zuverlässige Methode zur Bewertung des Vorhandenseins von Grundwasserökosystemen verfügbar ist, werden auch für Grundwasserkörper, in denen solche Ökosysteme vorhanden sind, strengere Qualitätsnormen festgelegt, es sei denn, die Grundwasserqualitätsnormen wurden zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt und sind bereits hinreichend streng, um diese Ökosysteme zu schützen.
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(1)
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(2)
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(3)
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(4)
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(5)
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(6)
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Eintrag Nr.
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Stoffname
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Stoffkategorie
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CAS-Nummer (1)
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EU-Nummer (2)
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Qualitätsnorm (3) [μg/l, sofern nicht anders angegeben]
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1
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Nitrate
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Nährstoffe
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nicht anwendbar
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nicht anwendbar
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50 mg/l
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2
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Wirkstoffe in Pestiziden, einschließlich relevanter Metabolite, Abbau- und Reaktionsprodukte (4)
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Pestizide
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nicht anwendbar
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nicht anwendbar
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0,1 (je Stoff)
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0,5 (gesamt) (5)
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3
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PFAS
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3.1
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Summe der PFAS
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Industrielle Stoffe
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Siehe Fußnote 6 zur Tabelle
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Siehe Fußnote 6 zur Tabelle
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Parameterwert gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 (6)
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3.2
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Summe von 4 PFAS (7)
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Industrielle Stoffe
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Siehe Fußnote 7 zur Tabelle
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Siehe Fußnote 7 zur Tabelle
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0,0044 (7)
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4
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Carbamazepin
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Arzneimittel
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298-46-4
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nicht anwendbar
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2,5 (12)
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5
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Sulfamethoxazol
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Arzneimittel
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723-46-6
|
nicht anwendbar
|
0,1 (12)
|
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6
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Primidon
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Arzneimittel
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125-33-7
|
|
2,5 (12)
|
|
7
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Nicht relevante Pestizid-Metaboliten (nrM) (4)
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Pestizide
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nicht anwendbar
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nicht anwendbar
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1 oder bis zu 5 (8) (einzeln)
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5 (9) oder 12,5 (10) (gesamt) (11)
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8
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Trichlorethylen und Tetrachlorethylen (Summe beider Stoffe)
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Industrielle Stoffe
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79-01-6 und 127-18-4
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201-167-4 und 204-825-9
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10 (gesamt) (13)
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(1)
CAS: Chemical Abstracts Service.
(2)
EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS — European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS — European List of Notified Chemical Substances).
(3)
Dieser Parameter ist die als Jahresdurchschnitt ausgedrückte Qualitätsnorm. Sofern nicht anders angegeben gilt sie für die Gesamtkonzentration aller Stoffe und Isomere.
(4)
„Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Für diesen Parameter überwachen die Mitgliedstaaten die Wirkstoffe, die in den derzeit oder früher in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Pestizidprodukten enthalten sind, und etwaige Stoffe, die infolge grenzüberschreitender Verschmutzung festgestellt wurden, sowie ihre relevanten und nicht relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte, wobei sie, soweit verfügbar, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 2a der vorliegenden Richtlinie zu erstellende Liste zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten können die Überwachung bestimmter Wirkstoffe und ihrer Metaboliten einstellen, wenn sie in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass die bisherige Überwachung durchgängig ergeben hat, dass diese Stoffe und Metaboliten im Grundwasserkörper nicht vorkommen.
Ein Pestizid-Metabolit wird als relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein gesundheitliches Risiko für Verbraucher oder die Umwelt birgt.
(5)
„Gesamt“ ist die Summe aller einzelnen, bei dem Überwachungsverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Pestizide, einschließlich ihrer relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte.
(6)
Dies bezieht sich auf die in Anhang III Teil B Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgeführten PFAS. Der Parameter und die Qualitätsnorm werden entsprechend den Änderungen der genannten Richtlinie aktualisiert.
(7)
Dies bezieht sich auf die folgenden Verbindungen, die mit ihrer CAS-Nummer und EU-Nummer aufgeführt sind: Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) (CAS 355-46-4, EU 206-587-1); Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) (CAS 1763-23-1, EU 217-179-8); Perfluoroctansäure (PFOA) (CAS 335-67-1, EU 206-397-9); Perfluornonansäure (PFNA) (CAS 375-95-1, EU 206-801-3). In Bezug auf die Summe von 4 PFAS beziehen sich die aufgeführten CAS-Nummern nur auf die protonierte Form der einzelnen PFAS, aber die Summe bezieht sich auf die Gesamtkonzentration der gelösten Stoffe einschließlich protonierter und deprotonierter Formen und ihrer linearen und verzweigten Isomere.
(8)
Die Mitgliedstaaten wenden eine Standardqualitätsnorm von 1 μg/l an, es sei denn, sie legen zuverlässige Belege — unter anderem aus Tests der akuten und chronischen Toxizität in der verlässlichen Prognosen zufolge sensibelsten taxonomischen Gruppe — vor, dass eine mehr oder weniger strenge Norm gerechtfertigt ist, in welchem Fall sie diese Norm bis zu höchstens 5 μg/l anwenden.
(9)
Die Gesamtkonzentration von nrM, für die die Standardqualitätsnorm von 1 μg/l für einzelne nrM oder eine strengere Norm gilt, darf 5 μg/l nicht überschreiten.
(10)
Die Gesamtkonzentration von nrM, für die Normen über 1 μg/l und bis zu 5 μg/l für einzelne nrM gelten, darf 12,5 μg/l nicht überschreiten.
(11)
„Gesamt“ ist die Summe aller einzelnen nrM in jeder einzelnen Qualitätsnormkategorie, die im Überwachungsverfahren, das mindestens die gemäß Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten nrM abdecken sollte, festgestellt und quantifiziert wurde.
(12)
Ist eine zuverlässige Methode verfügbar, so bewerten die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen in Grundwasserkörpern, deren Merkmale das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen ermöglichen könnten, und legen, falls solche Ökosysteme vorhanden sind, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einen zum Schutz dieser Ökosysteme angemessenen strengeren Schwellenwert für diesen Stoff fest.
(13)
„Gesamt“ ist die Summe der Konzentrationen von Trichlorethylen und Tetrachlorethylen.
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ANHANG II SCHWELLENWERTE FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE UND VERSCHMUTZUNGSINDIKATOREN
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ANHANG II
SCHWELLENWERTE FÜR GRUNDWASSERSCHADSTOFFE UND VERSCHMUTZUNGSINDIKATOREN
Teil A
▼C2
Leitlinien für die Festlegung von Schwellenwerten durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3
▼B
Die Mitgliedstaaten legen Schwellenwerte für alle Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren fest, die nach der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG durchgeführten Analyse dazu führen, dass Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern als solche ausgewiesen werden, für die die Gefahr besteht, einen guten chemischen Grundwasserzustand nicht zu erreichen.
▼M2
Die Mitgliedstaaten tragen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden der Kommission die Schwellenwerte für Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren übermitteln.
▼B
Die Schwellenwerte werden so festgelegt, dass deren Überschreitung in den Überwachungsergebnissen einer repräsentativen Überwachungsstelle auf die Gefahr hindeutet, dass eine oder mehrere Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii, iii und iv nicht erfüllt werden.
Bei der Festlegung der Schwellenwerte halten sich die Mitgliedstaaten an folgende Leitlinien:
1.
Die Festlegung der Schwellenwerte sollte auf folgenden Faktoren beruhen:
a)
Ausmaß der Wechselwirkungen zwischen dem Grundwasser und den verbundenen aquatischen sowie den abhängigen terrestrischen Ökosystemen;
b)
Beeinträchtigungen der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungen oder der Funktionen des Grundwassers;
c)
alle Schadstoffe, die unter Berücksichtigung der in Teil B enthaltenen Mindestliste die Grundwasserkörper als gefährdet ausweisen;
d)
hydrogeologische Gegebenheiten, einschließlich der Informationen über Hintergrundwerte und Wasserhaushalt.
2.
Bei der Festlegung der Schwellenwerte sollten auch der Ursprung der Schadstoffe, ihr etwaiges natürliches Auftreten, ihre Toxikologie und Dispersionsneigung, ihre Persistenz und ihr Bioakkumulationspotenzial berücksichtigt werden.
▼M1
3.
Treten aufgrund natürlicher hydrogeologischer Gegebenheiten erhöhte Hintergrundwerte von Stoffen oder Ionen oder ihren Indikatoren auf, so werden diese Hintergrundwerte im jeweiligen Grundwasserkörper bei der Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt. Die Hintergrundwerte sollten nach den folgenden Grundregeln festgelegt werden:
a)
Die Festlegung von Hintergrundwerten sollte auf der Beschreibung von Grundwasserkörpern gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG und der Ergebnisse der Grundwasserüberwachung gemäß Anhang V der Richtlinie basieren. Die Überwachungsstrategie und die Datenauswertung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Fließbedingungen und der chemische Zustand des Grundwassers horizontal und vertikal unterscheiden.
b)
Liegen nur begrenzt Daten über die Überwachung von Grundwasserkörpern vor, sollten mehr Daten erhoben und, bis diese vorliegen, sollten die Hintergrundwerte auf der Grundlage dieser begrenzten Überwachungsdaten bestimmt werden, gegebenenfalls nach einem vereinfachten Verfahren anhand von Teilproben, für die Indikatoren keine Beeinflussung durch menschliche Aktivitäten zeigen. Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse sollten, soweit vorhanden, ebenfalls berücksichtigt werden.
c)
Soweit die vorliegenden Daten über die Grundwasserüberwachung unzureichend und die Informationen über geochemische Übertragungen und Prozesse unzulänglich sind, sollten mehr Daten und Informationen erhoben werden und, bis diese vorliegen, sollten Hintergrundwerte geschätzt werden, gegebenenfalls auf Basis statistischer Bezugswerte für dieselbe Art von Aquiferen in anderen Gebieten, für die ausreichend Überwachungsdaten vorliegen.
▼B
4.
Die Festlegung der Schwellenwerte sollte durch einen Kontrollmechanismus für die erhobenen Daten unterstützt werden, der auf einer Bewertung der Datenqualität, auf analytischen Erwägungen und auf Hintergrundwerten für Stoffe, die sowohl natürlicherweise als auch infolge menschlicher Tätigkeiten auftreten können, basiert.
Teil B
▼C2
Mindestliste von Schadstoffen und ihren Indikatoren, für die die Mitgliedstaaten die Festlegung von Schwellenwerten gemäß Artikel 3 zu erwägen haben
▼B
1. Stoffe, Ionen oder Indikatoren, die natürlicherweise und/oder infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommen können
Arsen
Cadmium
Blei
Quecksilber
Ammonium
Chlorid
Sulfat
▼M1
Nitrite
(Gesamt)-Phosphor/Phosphate (
12
)
▼M2
2.
Anthropogene synthetische Stoffe (
13
)
Trichlorethylen
Tetrachlorethylen
▼B
3. Parameter, die Einträge von Salzen oder anderen Stoffen anzeigen (
14
)
Leitfähigkeit
▼M1
Teil C
▼M2
Von den Mitgliedstaaten vorzulegende Informationen zu den Schadstoffen und Verschmutzungsindikatoren, für die die Mitgliedstaaten Schwellenwerte festgelegt haben
▼M1
Die Mitgliedstaaten beschreiben in den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG vorzulegenden Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete, wie das in Teil A dieses Anhangs genannte Verfahren angewendet wurde.
Insbesondere machen die Mitgliedstaaten folgende Angaben:
a)
Angaben zu den einzelnen als gefährdet eingestuften Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die u. a. Folgendes umfassen:
i)
die Größe der Wasserkörper;
ii)
die Schadstoffe und Verschmutzungsindikatoren, die zur Einstufung als gefährdete Grundwasserkörper beitragen;
iii)
die Umweltqualitätsziele, auf die sich die Einstufung bezieht, einschließlich der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungszwecke oder Funktionen des Grundwasserkörpers, sowie das Verhältnis zwischen den Grundwasserkörpern und den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen;
iv)
im Falle natürlich vorkommender Stoffe: die entsprechenden natürlichen Hintergrundwerte in den Grundwasserkörpern;
v)
angaben zu den Überschreitungen, soweit Schwellenwerte überschritten werden;
b)
Angaben zu den Schwellenwerten, die auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelegenen Teils der internationalen Flussgebietseinheit oder auf Ebene der einzelnen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern gelten;
c)
Angaben zum Verhältnis zwischen den Schwellenwerten und
i)
den beobachteten Hintergrundwerten im Falle natürlich vorkommender Stoffe;
ii)
den verbundenen Oberflächengewässern und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosystemen;
iii)
den Umweltqualitätszielen und anderen Gewässerschutznormen, die auf nationaler Ebene, Unionsebene oder internationaler Ebene bestehen;
iv)
etwaigen relevanten Informationen über Toxikologie, Ökotoxikologie, Persistenz, Bioakkumulationspotenzial und Dispersionsneigung der Schadstoffe;
d)
Angaben zu der Methode zur Bestimmung von Hintergrundwerten nach den Grundregeln in Teil A Nummer 3;
e)
Eine Begründung für den Fall, dass keine Schwellenwerte für einen Schadstoff oder Indikator gemäß Teil B bestimmt wurden;
f)
Schlüsselangaben zur Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers, einschließlich der Ebene, der Methode und des Aggregationszeitraums für die Überwachungsergebnisse, der Definition des akzeptablen Ausmaßes einer Überschreitung sowie der Methode für seine Berechnung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Anhang III Nummer 3.
Werden die Angaben gemäß den Buchstaben a bis f nicht in die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete einbezogen, so müssen die Mitgliedstaaten dies in den Plänen selbst begründen.
▼M2
Teil D
Verzeichnis harmonisierter Schwellenwerte für anthropogene synthetische Stoffe (
*1
) in Grundwasser von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung
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(1)
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(2)
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(3)
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(4)
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(5)
|
(6)
|
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Eintrag Nr.
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Stoffname
|
Stoffkategorie
|
CAS-Nummer (1)
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EU-Nummer (2)
|
Schwellenwert
[μg/l, sofern nicht anders angegeben]
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|
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Einzelne pharmazeutische Wirkstoffe (3)
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Arzneimittel
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|
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2,5 (4)
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(1)
CAS: Chemical Abstracts Service.
(2)
EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS — European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS — European List of Notified Chemical Substances).
(3)
Pharmazeutische Wirkstoffe im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EU) 2019/6.
(4)
Die Mitgliedstaaten wenden diesen Schwellenwert an, es sei denn, es wurde eine Norm oder ein Schwellenwert eigens für den betreffenden Stoff auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene für Oberflächen- oder Grundwasser festgelegt. Steht eine zuverlässige Methode zur Verfügung, so bewerten die Mitgliedstaaten das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen in Grundwasserkörpern, deren Merkmale das Vorhandensein von Grundwasserökosystemen ermöglichen könnten, und legen, falls solche Ökosysteme vorhanden sind, gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b einen strengeren Schwellenwert fest, wenn dies zum Schutz dieser Ökosysteme erforderlich ist.
|
▼B
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ANHANG III BEURTEILUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS DES GRUNDWASSERS
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ANHANG III
BEURTEILUNG DES CHEMISCHEN ZUSTANDS DES GRUNDWASSERS
1. Das Verfahren zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern wird für alle als gefährdet eingestuften Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern durchgeführt sowie in Bezug auf jeden Schadstoff, der dazu beiträgt, dass der betreffende Grundwasserkörper bzw. die betreffende Gruppe von Grundwasserkörpern als gefährdet eingestuft wird.
2. Bei einer Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten
a)
die Informationen, die bei der Merkmalbeschreibung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG und Anhang II Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 der genannten Richtlinie erfasst werden,
b)
die gemäß Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG gemessenen Ergebnisse des Grundwasserüberwachungsnetzes und
▼M2
c)
andere sachdienliche Informationen, einschließlich eines Vergleichs des arithmetischen Mittels der jährlichen Konzentration der einschlägigen Schadstoffe an einer Überwachungsstelle mit den in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerten.
▼B
3. Zum Zwecke der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern i und iv erfüllt sind, nehmen die Mitgliedstaaten, soweit angebracht und erforderlich, eine Einschätzung vor, in welcher Ausdehnung der Grundwasserkörper eine Überschreitung des jährlichen arithmetischen Mittels eines Grenz- oder Schwellenwerts für einen Schadstoff aufweist; diese Einschätzung erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Aggregation der Überwachungsergebnisse und erforderlichenfalls von Konzentrationsschätzungen auf der Grundlage eines Modells des Grundwasserkörpers oder der Gruppe von Grundwasserkörpern.
4. Zum Zwecke der Untersuchung, ob die Voraussetzungen für einen guten chemischen Zustand des Grundwassers gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c Ziffern ii und iii erfüllt sind, beurteilen die Mitgliedstaaten, soweit angebracht und erforderlich, auf der Grundlage einschlägiger Überwachungsergebnisse und eines geeigneten Modells des Grundwasserkörpers
a)
die Auswirkungen der Schadstoffe im Grundwasserkörper;
b)
die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer oder in unmittelbar abhängige terrestrische Ökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können;
c)
die wahrscheinlichen Auswirkungen der Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die in die verbundenen Oberflächengewässer und unmittelbar abhängigen terrestrischen Ökosysteme eingetragen werden;
d)
die Erstreckung eines etwaigen Salzeintrags oder anderer Intrusionen in den Grundwasserkörper und
e)
die von Schadstoffen im Grundwasserkörper ausgehende Gefahr für die Qualität des aus dem Grundwasserkörper entnommenen oder zu entnehmenden Wassers, das für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist.
5. Die Mitgliedstaaten stellen den chemischen Zustand eines Grundwasserkörpers oder einer Gruppe von Grundwasserkörpern auf Karten gemäß Anhang V Nummern 2.4.5 und 2.5 der Richtlinie 2000/60/EG dar. Ferner geben die Mitgliedstaaten soweit angebracht und möglich auf diesen Karten alle Überwachungsstellen an, an denen die Grundwasserqualitätsnormen und/oder die Schwellenwerte überschritten werden.
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ANHANG IV ERMITTLUNG UND UMKEHRUNG SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS
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ANHANG IV
ERMITTLUNG UND UMKEHRUNG SIGNIFIKANTER UND ANHALTENDER STEIGENDER TRENDS
Teil A
Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends
Die Mitgliedstaaten ermitteln signifikante und anhaltende steigende Trends in allen Grundwasserkörpern oder Gruppen von Grundwasserkörpern, die gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG als gefährdet eingestuft werden, unter Berücksichtigung folgender Anforderungen:
1.
Das Überwachungsprogramm wird gemäß Anhang V Nummer 2.4 der Richtlinie 2000/60/EG so erstellt, dass signifikante und anhaltende steigende Trends der gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie ermittelten Schadstoffkonzentrationen festgestellt werden können.
2.
Das Verfahren zur Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends basiert auf folgenden Elementen:
a)
Die Häufigkeit der Kontrollen und die Überwachungsstellen werden so gewählt, dass
i)
anhand der erhaltenen Informationen sichergestellt werden kann, dass sich steigende Trends mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit von natürlichen Schwankungen unterscheiden lassen;
ii)
steigende Trends so rechtzeitig erkannt werden können, dass Maßnahmen zur Verhütung oder zumindest, soweit möglich, zur Abschwächung ökologisch signifikanter Verschlechterungen der Grundwasserqualität ergriffen werden können. Die Ermittlung dieser Trends ist unter Berücksichtigung bereits erfasster Daten zum ersten Mal nach Möglichkeit bis zum Jahre 2009 durchzuführen und erfolgt im Zusammenhang mit dem Bericht über die Trendermittlung im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG, und danach mindestens alle sechs Jahre;
iii)
die zeitabhängigen physikalischen und chemischen Eigenschaften des Grundwasserkörpers einschließlich der Grundwasserströmungsbedingungen und der Neubildungsrate des Grundwassers sowie die Sickerzeit im Boden oder Unterboden berücksichtigt werden können.
b)
Die gewählten Kontroll- und Analysemethoden entsprechen internationalen Qualitätskontrollgrundsätzen, gegebenenfalls auch CEN-Normen oder nationalen standardisierten Methoden, die so beschaffen sind, dass der Erhalt vergleichbarer Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität gewährleistet ist.
▼C2
c)
Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage einer statistischen Methode für die Trendanalyse in Zeitreihen für die einzelnen Überwachungsstellen, wie etwa der Regressionsanalyse.
▼B
d)
Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden außer für Pestizide insgesamt sämtliche Messergebnisse unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte des höchsten in den Zeitreihen nachgewiesenen Bestimmungsgrenzwerts festgesetzt.
3.
Bei der Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Konzentrationstrends bei natürlicherweise und infolge menschlicher Tätigkeiten vorkommenden Stoffen werden die Ausgangspunkte für die Identifikation von Trends und, soweit vorhanden, auch Daten berücksichtigt, die vor Beginn des Überwachungsprogramms erfasst wurden, um über die Trendermittlung im Rahmen des ersten Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht zu erstatten.
Teil B
Ausgangspunkte für die Trendumkehr
Die Mitgliedstaaten bewirken bei festgestellten signifikanten und anhaltenden steigenden Trends nach Artikel 5 eine Trendumkehr; hierfür gelten folgende Bedingungen:
1.
▼M2
Der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends ist gegeben, wenn die Konzentration des Schadstoffs 75 % der Parameterwerte der in Anhang I festgelegten Grundwasserqualitätsnormen und der gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c festgelegten Schwellenwerte erreicht, es sei denn,
▼B
a)
ein früherer Ausgangspunkt ist erforderlich, um durch Maßnahmen zur Trendumkehr auf kosteneffizienteste Weise jegliche ökologisch signifikante nachteilige Veränderungen der Grundwasserqualität verhindern oder zumindest so weit wie möglich abmildern zu können;
b)
ein anderer Ausgangspunkt ist gerechtfertigt, wenn die Nachweisgrenze es nicht ermöglicht, einen Trend in Höhe von 75 % der Parameterwerte festzustellen, oder
c)
die Anstiegsrate und die Umkehrbarkeit des Trends sind so beschaffen, dass es bei einem späteren Ausgangspunkt für Maßnahmen zur Trendumkehr noch möglich wäre, auf die kosteneffizienteste Weise jegliche ökologisch signifikante nachteilige Veränderungen der Grundwasserqualität durch solche Maßnahmen zu verhindern oder zumindest so weit wie möglich abzumildern. Solch ein späterer Ausgangspunkt darf keine Verzögerungen bei der Einhaltung der Frist für die Umweltziele bewirken.
Bei Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 91/676/EWG fallen, ist der Ausgangspunkt für Durchführungsmaßnahmen zur Umkehrung signifikanter und anhaltender steigender Trends im Einklang mit der genannten Richtlinie und mit der Richtlinie 2000/60/EG festzulegen, insbesondere unter Einhaltung der Umweltziele für den Gewässerschutz nach Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG.
2.
Ist für einen Grundwasserkörper, der gemäß Anhang V Nummer 2.4.4 der Richtlinie 2000/60/EG als gefährdet eingestuft wird, gemäß Teil B Nummer 1 des vorliegenden Anhangs ein Ausgangspunkt festgelegt worden, so wird dieser während der sechsjährigen Laufzeit des Bewirtschaftungsplans für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG nicht mehr geändert.
3.
Eine Trendumkehr wird unter Berücksichtigung einschlägiger, in Teil A Nummer 2 enthaltener Überwachungs- und Kontrollbestimmungen belegt.
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ANHANG V STOFFE, DIE EINER ÜBERPRÜFUNG IM HINBLICK AUF EINE MÖGLICHE AUFNAHME IN ANHANG I MIT EINER UNIONSWEITEN GRUNDWASSERQUALITÄTSNORM UNTERLIEGEN
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ANHANG V
STOFFE, DIE EINER ÜBERPRÜFUNG IM HINBLICK AUF EINE MÖGLICHE AUFNAHME IN ANHANG I MIT EINER UNIONSWEITEN GRUNDWASSERQUALITÄTSNORM UNTERLIEGEN
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(1)
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(2)
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(3)
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(4)
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(5)
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(6)
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Eintrag Nr.
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Stoffname
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Stoffkategorie
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CAS-Nummer (1)
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EU-Nummer (2)
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Schwellenwert
[μg/l, sofern nicht anders angegeben]
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Summe(n) ausgewählter Arzneimittel nach Wirkungsweise
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Arzneimittel
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Summe der Bisphenole
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Industrielle Stoffe
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(1)
CAS: Chemical Abstracts Service.
(2)
EU-Nummer: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS — European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances) oder Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS — European List of Notified Chemical Substances).
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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