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+Artikel 79 4 |
Artikel 79 4(4) Übermitteln die Behörden ihre Stellungnahmen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, so geht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde davon aus, dass diese Behörden zu den Anmerkungen und Vorschlägen für alternative Maßnahmen des Unionsmutterunternehmen nichts anzumerken haben, und leitet den nächsten Verfahrensschritt ein. 1. Pārskats
1.1 Atsauces1.2 Identificētās prasības1.3 Saistītie standarti2. Identificētās prasības
3. Saistītie standarti
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