+Artikel 59 (10)

Artikel 59 (10)

Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von ►M3  Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a ◄ stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass gemäß Artikel 36 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten ►M3  Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a ◄ anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten ►M3  Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a ◄ anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu rekapitalisieren.

1. Pārskats

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Nosaukums Regulējums

1.1 Atsauces

1.2 Identificētās prasības

1.3 Saistītie standarti

2. Identificētās prasības

Prasības
Avots Prasība

3. Saistītie standarti

Standarti
Avots Prasība
  • Builddate: 11.05.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32014L0059
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