Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von
►M3
Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a
◄ stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass gemäß Artikel 36 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten
►M3
Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a
◄ anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten
►M3
Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a
◄ anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu rekapitalisieren.