+VERORDNUNG (EU) 2019/631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO 2 -Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
---+Artikel 1 Gegenstand und Ziele
------+Article 1 1.
------+Article 1 2.
------+Article 1 3.
------+Article 1 4.
------+Article 1 5.
------+Article 1 5a.
------+Article 1 6.
---+Artikel 2 Geltungsbereich
------+Article 2 1.
------+Article 2 2.
------+Article 2 3.
------+Article 2 4.
---+Artikel 3 Begriffsbestimmungen
------+Article 3 1.
------+Article 3 2.
---+Artikel 4 Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen
------+Article 4 1.
------+Article 4 1a.
------+Article 4 2.
------+Article 4 3.
---+Artikel 5 Begünstigungen
---+Artikel 6 Emissionsgemeinschaften
------+Article 6 1.
------+Article 6 2.
------+Article 6 3.
------+Article 6 4.
------+Article 6 5.
------+Article 6 6.
------+Article 6 7.
------+Article 6 8.
---+Artikel 7 Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen
------+Article 7 1.
------+Article 7 2.
------+Article 7 3.
------+Article 7 4.
------+Article 7 5.
------+Article 7 6.
------+Article 7 6a.
------+Article 7 7.
------+Article 7 8.
------+Article 7 9.
---+Artikel 7a CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus
------+Article 7a 1.
------+Article 7a 2.
------+Article 7a 3.
---+Artikel 8 Abgabe wegen Emissionsüberschreitung
------+Article 8 1.
------+Article 8 2.
------+Article 8 3.
------+Article 8 4.
---+Artikel 9 Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller
------+Article 9 1.
------+Article 9 2.
------+Article 9 3.
---+Artikel 10 Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller
------+Article 10 1.
------+Article 10 2.
------+Article 10 3.
------+Article 10 4.
------+Article 10 5.
------+Article 10 6.
------+Article 10 7.
------+Article 10 8.
------+Article 10 9.
---+Artikel 11 Ökoinnovationen
------+Article 11 1.
------+Article 11 2.
------+Article 11 3.
------+Article 11 4.
---+Artikel 12 Tatsächliche CO2-Emissionen und tatsächlicher Kraftstoff- oder Energieverbrauch
------+Article 12 1.
------+Article 12 2.
------+Article 12 3.
------+Article 12 4.
---+Artikel 13 Überprüfung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Betrieb
------+Article 13 1.
------+Article 13 2.
------+Article 13 3.
------+Article 13 4.
---+Artikel 14 Anpassung der Werte M0und TM0
------+Article 14 1.
------+Article 14 2.
---+Artikel 14a Fortschrittsbericht
------+Article 14a 1.
------+Article 14a 2.
------+Article 14a 3.
---+Artikel 15 Überprüfung und Berichterstattung
------+Article 15 1.
------+Article 15 6.
------+Article 15 7.
------+Article 15 8.
------+Article 15 9.
---+Artikel 16 Ausschussverfahren
------+Article 16 1.
------+Article 16 2.
------+Article 16 3.
---+Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung
------+Article 17 1.
------+Article 17 2.
------+Article 17 3.
------+Article 17 4.
------+Article 17 5.
------+Article 17 6.
---+Artikel 18 Aufhebung
---+Artikel 19 Inkrafttreten
---+ANHANG I
---+ANHANG II
---+ANHANG III
---+ANHANG IV
---+ANHANG V
|
English -
European Union -
Environment -
VERORDNUNG (EU) 2019/631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO 2 -Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
VERORDNUNG (EU) 2019/631 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. April 2019
zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
Artikel 1 Gegenstand und Ziele
|
|
|
Artikel 2 Geltungsbereich
|
|
|
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
|
|
|
Artikel 4 Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen
|
|
|
Artikel 5 Begünstigungen
|
Artikel 5
Bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen zählt jeder neue Personenkraftwagen mit spezifischen CO2-Emissionen von weniger als 50 g CO2/km als
—
2 Personenkraftwagen im Jahr 2020,
—
1,67 Personenkraftwagen im Jahr 2021,
—
1,33 Personenkraftwagen im Jahr 2022,
—
1 Personenkraftwagen ab dem Jahr 2023
für das Jahr seiner Zulassung im Zeitraum 2020-2022 bei einer Obergrenze von 7,5 g CO2/km in diesem Zeitraum je Hersteller, berechnet gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153.
|
|
Artikel 6 Emissionsgemeinschaften
|
|
|
Artikel 7 Überwachung und Meldung der durchschnittlichen Emissionen
|
|
|
Artikel 7a CO2-Emissionen über den gesamten Lebenszyklus
|
|
|
Artikel 8 Abgabe wegen Emissionsüberschreitung
|
|
|
Artikel 9 Veröffentlichung der Leistungen der Hersteller
|
|
|
Artikel 10 Ausnahmeregelung für bestimmte Hersteller
|
|
|
Artikel 11 Ökoinnovationen
|
|
|
Artikel 12 Tatsächliche CO2-Emissionen und tatsächlicher Kraftstoff- oder Energieverbrauch
|
|
|
Artikel 13 Überprüfung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen im Betrieb
|
|
|
Artikel 14 Anpassung der Werte M0und TM0
|
|
|
Artikel 14a Fortschrittsbericht
|
|
|
Artikel 15 Überprüfung und Berichterstattung
|
|
|
Artikel 16 Ausschussverfahren
|
|
|
Artikel 17 Ausübung der Befugnisübertragung
|
|
|
Artikel 18 Aufhebung
|
Artikel 18
Die Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
|
|
Artikel 19 Inkrafttreten
|
Artikel 19
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2020.
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|
ANHANG I
|
ANHANG I
TEIL A.
ZIELVORGABEN FÜR SPEZIFISCHE EMISSIONEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN
|
1.
|
Für das Kalenderjahr 2020 werden die zulässigen spezifischen CO2-Emissionen für jeden neuen Personenkraftwagen für die Zwecke der Berechnungen in der vorliegenden Nummer und in Nummer 2 nach folgender Formel festgelegt:
Spezifische CO2-Emissionen = 95 + a · (M – M0)
dabei ist:
|
M
|
=
|
Masse in fahrbereitem Zustand des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
|
|
|
2.
|
Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller im Jahr 2020 wird berechnet als Durchschnitt der gemäß Nummer 1 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen in jenem Kalenderjahr zugelassenen Personenkraftwagens, dessen Hersteller er ist.
|
|
3.
|
Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:
dabei ist:
|
WLTPCO2
|
der Mittelwert der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5 und 11 der vorliegenden Verordnung;
|
|
NEFZCO2
|
der Mittelwert der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 bestimmten und gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung berechneten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung der Artikel 5 und 11 der vorliegenden Verordnung;
|
|
NEFZ2020Ziel
|
die Zielvorgabe 2020 für die spezifischen Emissionen, berechnet gemäß den Nummern 1 und 2.
|
|
▼M3
|
3a.
|
Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3.
|
|
3b.
|
Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird.
|
|
3c.
|
Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals Personenkraftwagen in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:
a)
Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
b)
war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte.
|
▼M6
|
3d.
|
Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden.
Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet.
|
▼B
|
4.
|
Für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)]
dabei ist:
|
WLTPReferenzziel
|
die gemäß Nummer 3 für das Jahr 2021 berechnete WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
|
|
Mø
|
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand (M) der im jeweiligen Zieljahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen des Herstellers in Kilogramm (kg);
|
▼M4
|
M0
|
1 379,88 im Jahr 2021 und 1 398,50 in den Jahren 2022, 2023 und 2024;
|
▼B
|
Mø2020
|
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand (M) der neuen im Jahr 2020 zugelassenen Personenkraftwagen des Herstellers in Kilogramm (kg);
|
|
▼M3
|
5.
|
Abweichungsziele gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4
a)
Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 3 eine Ausnahme von seiner NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Kalenderjahr 2021 oder nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von seinen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, wird das WLTP-basierte Abweichungsziel für diese Jahre wie folgt berechnet:
Dabei ist:
|
WLTPCO2
|
siehe Definition von WLTPCO2 gemäß Nummer 3;
|
|
NEFZCO2
|
siehe Definition von NEFZCO2 gemäß Nummer 3;
|
|
NEFZAbweichungsziel
|
das von der Kommission je nach Fall gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 gewährte Abweichungsziel.
|
b)
Ungeachtet des Buchstabens a wird für den Fall, dass einem Hersteller nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme von den Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 gewährt wurde, der Hersteller aber vor 2021 nicht für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war, das Abweichungsziel für jene Kalenderjahre nach der Formel in Buchstabe a berechnet, wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten:
|
WLTPCO2
|
ist der Durchschnitt der WLTPCO2-Werte gemäß Nummer 3 sämtlicher Hersteller, der nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
|
|
NEFZCO2
|
ist der Durchschnitt der NEFZCO2-Werte gemäß Nummer 3 sämtlicher Hersteller, der nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen gewichtet wird;
|
|
NEFZAbweichungsziel
|
ist das gemäß Artikel 10 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 63/2011 berechnete Abweichungsziel.
|
▼M6
c)
Für einen Hersteller, dem nach Artikel 10 Absatz 4 eine Ausnahme für eines der Kalenderjahre 2025 bis 2028 gewährt wurde, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet:
Abweichungsziel2025-2028 =
·
·Zielvorgabe2021·(1 – Reduktionsfaktor2025)
Für einen solchen Hersteller, der nicht für 2020 zugelassene neue Personenkraftwagen verantwortlich war oder für den der WLTPCO2-Wert gemäß Nummer 3 oder der NEFZCO2-Wert gemäß Nummer 3 null ist, wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen (Abweichungsziel2025-2028) wie folgt berechnet:
Abweichungsziel2025-2028 =
· Zielvorgabe2021 (1 – Reduktionsfaktor2025)
Dabei ist:
|
WLTPCO2,gemessen
|
der Durchschnitt der WLTPCO2,gemessen-Werte gemäß Nummer 6.0 sämtlicher Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
|
|
WLTPCO2
|
der Durchschnitt der WLTPCO2-Werte gemäß Nummer 3 aller einzelnen Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
|
|
NEFZCO2
|
der Durchschnitt der NEFZCO2-Werte gemäß Nummer 3 aller einzelnen Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 gilt, gewichtet nach der Anzahl der 2020 zugelassenen neuen Personenkraftwagen;
|
|
WLTPCO2,ind
|
gleich WLTPCO2 gemäß Nummer 3;
|
|
NEFZCO2,ind
|
gleich NEFZCO2 gemäß Nummer 3;
|
|
Reduktionsfaktor2025
|
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a;
|
|
Zielvorgabe2021
|
eine Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen dieses Herstellers im Jahr 2007 um 45 %.
|
|
▼B
|
6.
|
Ab dem 1. Januar 2025 werden die EU-weiten Flottenziele und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:
6.0. EU-weites Flottenziel2021
Das EU-weite Flottenziel2021 ist der nach der Anzahl der neuen Personenkraftwagen, die 2021 zugelassen wurden, gewichtete Durchschnitt der Referenzwerte2021, die für jeden einzelnen Hersteller ermittelt werden, für den gemäß Nummer 4 eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gilt.
Der Referenzwert2021 wird für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet:
dabei ist:
|
WLTPCO2,gemessen
|
der für jeden Hersteller ermittelte Durchschnitt der gemessenen CO2-Emissionen (kombiniert) jedes 2020 neu zugelassenen Personenkraftwagens, die gemäß Artikel 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 ermittelt und gemeldet werden;
|
|
NEFZ2020,Flottenziel
|
95 g/km;
|
|
NEFZCO2
|
siehe Definition gemäß Nummer 3;
|
|
Mø2021
|
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand in Kilogramm (kg) der im Jahr 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagen des Herstellers;
|
|
M0,2021
|
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand in Kilogramm (kg) aller im Jahr 2021 von diesen Herstellern, für die gemäß Nummer 4 ein spezifisches Emissionsziel gilt, neu zugelassenen Personenkraftwagen;
|
|
a
|
siehe Definition gemäß Nummer 4.
|
6.1.
►M5
EU-weite Flottenziele ab 2025 ◄
6.1.1. EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029
EU-weites Flottenziel2025 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2025)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2021
|
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
|
|
Reduktionsfaktor2025
|
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a.
|
6.1.2.
►M5
EU-weites Flottenziel für 2030 bis 2034 ◄
EU-weites Flottenziel2030 = EU-weites Flottenziel2021 · (1– Reduktionsfaktor2030)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2021
|
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
|
|
Reduktionsfaktor2030
|
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a.
|
▼M5
6.1.3. EU-weites Flottenziel ab 2035
EU-weites Flottenziel2035 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 –– Reduktionsfaktor2035)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2021
|
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
|
|
Reduktionsfaktor2035
|
siehe Definition in Artikel 1 Absatz 5a Buchstabe a.
|
▼B
6.2.
►M5
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ◄
6.2.1. EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2025+ a2025 · (TM – TM0)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2025
|
im Einklang mit Nummer 6.1.1 bestimmt;
|
|
a2025
|
|
Dabei ist:
|
a2021
|
die Neigung der am besten passenden Geraden, die durch Anwendung der linearen Methode der kleinsten Quadrate auf die Prüfmasse (unabhängige Variable) und die spezifischen CO2-Emissionen (abhängige Variable) jedes im Jahr 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagens festgelegt wird;
|
|
durchschnittliche Emissionen2021
|
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller im Jahr 2021 zugelassenen neuen Personenkraftwagen jener Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 berechnet wird;
|
|
TM
|
die durchschnittliche Prüfmasse (in kg) aller neuen Personenkraftwagen des Herstellers, die in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassen werden;
|
▼M8
|
TM0
|
1 650,15 kg für die Jahre 2025 und 2026 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d bestimmte Wert in Kilogramm (kg) für alle anderen Kalenderjahre.
|
▼M5 —————
▼M5
6.3. Spezifische Emissionsziele ab 2025
6.3.1. Spezifische Emissionsziele von 2025 bis 2029:
Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen · ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge)
dabei ist:
|
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
|
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde:
|
|
ZLEV-Faktor
|
(1 + y – x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 oder kleiner als 1,0; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1,05 bzw. 1,0 festgesetzt;
|
dabei ist:
|
y
|
der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Flotte neuer Personenkraftwagen des Herstellers, der berechnet wird als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge, bei der jedes gemäß der folgenden Formel als ZLEVspezifisch gezählt wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen:
ZLEVspezifisch = 1 –
Für zugelassene neue Personenkraftwagen in Mitgliedstaaten, in denen der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an ihrer Flotte weniger als 60 % des Unionsdurchschnitts im Jahr 2017 beträgt und in denen 2017 (
6
) weniger als 1 000 neue emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge neu zugelassen werden, wird ZLEVspezifisch bis einschließlich 2029 nach der folgenden Formel berechnet:
ZLEVspezifisch =
Beträgt der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge an der Flotte zugelassener neuer Personenkraftwagen eines Mitgliedstaats in einem Jahr zwischen 2025 und 2028 mehr als 5 %, so ist dieser Mitgliedstaat nicht berechtigt, in den Folgejahren den Multiplikator von 1,85 anzuwenden;
|
|
x
|
25 % in den Jahren 2025 bis 2029.
|
6.3.2. Spezifische Emissionsziele von 2030 bis 2034
Spezifisches Emissionsziel = EU-weites Flottenziel2030
+ a2030 (TM-TM0)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2030
|
wie in Nummer 6.1.2 bestimmt;
|
|
a2030
|
=
|
dabei ist:
|
a2021
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
|
|
durchschnittliche Emissionen2021
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
|
|
TM
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
|
|
TM0
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
|
6.3.3. Spezifische Emissionsziele ab 2035
Spezifisches Emissionsziel = EU-weites Flottenziel2035
+ a2035 (TM-TM0)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2035
|
wie in Nummer 6.1.3 bestimmt;
|
|
a2035
|
=
|
dabei ist:
|
a2021
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
|
|
durchschnittliche Emissionen2021
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
|
|
TM
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
|
|
TM0
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt;
|
▼B
|
TEIL B.
ZIELVORGABEN FÜR DIE SPEZIFISCHEN EMISSIONEN FÜR LEICHTE NUTZFAHRZEUGE
|
1.
|
Für das Kalenderjahr 2020 werden die spezifischen CO2-Emissionen für jedes neue leichte Nutzfahrzeug für die Zwecke der Berechnungen in der vorliegenden Nummer und in Nummer 2 nach folgender Formel bestimmt:
Spezifische CO2-Emissionen = 147 + a · (M – M0)
Dabei ist
|
M
|
=
|
Masse in fahrbereiten Zustand des Kraftfahrzeugs in Kilogramm (kg)
|
|
|
2.
|
Die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für einen Hersteller im Jahr 2020 wird berechnet als Durchschnitt der nach Nummer 1 ermittelten spezifischen CO2-Emissionen jedes neuen in jenem Kalenderjahr zugelassenen leichten Nutzfahrzeugs, dessen Hersteller er ist.
|
|
3.
|
Die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers im Jahr 2021 wird wie folgt berechnet:
dabei ist
|
WLTPCO2
|
der Mittelwert der gemäß Anhang XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 bestimmten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung;
|
|
NEFZCO2
|
der Mittelwert der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission bestimmten spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2020, ohne CO2-Einsparungen infolge der Anwendung des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung;
|
|
NEFZ2020Ziel
|
die Zielvorgabe 2020 für die spezifischen Emissionen, berechnet gemäß den Nummern 1 und 2.
|
|
▼M3
|
3a.
|
Für einen Hersteller, für den der WLTPCO2- oder der NEFZCO2-Wert Null ist, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 NEFZ2020Ziel gemäß Nummer 3.
|
|
3b.
|
Für einen Hersteller, der in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für alle Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird.
|
|
3c.
|
Ungeachtet der Nummer 3b gilt für den Fall, dass ein Hersteller in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2024 erstmals leichte Nutzfahrzeuge in der Union in Verkehr bringt, dieser Hersteller jedoch durch einen Zusammenschluss von zwei oder mehr Herstellern entstanden ist, von denen mindestens einer für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich war, im Jahr 2021 für den neuen Hersteller eine der folgenden Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen:
a)
Waren zwei oder mehr der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 der Durchschnitt der für diese Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelten Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen, der nach der Anzahl der 2020 für diese Hersteller in der Union zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtet wird;
b)
war nur einer der am Zusammenschluss beteiligten Hersteller für 2020 in der Union zugelassene neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich, ist die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen im Jahr 2021 die für diesen Hersteller gemäß Nummer 3 ermittelte.
|
▼M6
|
3d.
|
Für eine gemäß Artikel 6 gebildete Emissionsgemeinschaft wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte bestimmt, die für die betreffende Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet wurden.
Im Falle einer in den Jahren 2021 bis 2024 neu gebildeten Emissionsgemeinschaft oder einer Änderung in der Zusammensetzung einer Emissionsgemeinschaft, die 2020 bestand, wird die WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen auf der Grundlage der WLTPCO2-, der NEFZCO2- und der NEFZ2020Ziel-Werte für die neue Emissionsgemeinschaft als Ganze berechnet.
|
▼B
|
4.
|
Für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 wird die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:
Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen = WLTPReferenzziel + a [(Mø – M0) – (Mø2020 – M0,2020)]
dabei ist:
|
WLTPReferenzziel
|
die gemäß Nummer 3 für das Jahr 2021 berechnete WLTP-Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen;
|
▼M1
|
Mø
|
der Mittelwert der Masse (M) der im jeweiligen Zieljahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers in Kilogramm (kg);
Dabei gilt:
—
Im Falle eines vollständigen Fahrzeugs ist M die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand.
—
Im Falle eines vollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist M die Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.
—
Im Falle eines unvollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist M der Überwachungswert für die Masse (MÜb) des Basisfahrzeugs, die nach folgender Formel ermittelt wird:
MÜb = MROBasis × B0
Dabei gilt:
|
MROBasis
|
ist die Masse des betreffenden Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand
|
|
B0
|
entspricht der Definition in Anhang III Teil A Nummer 1.2.4 Buchstabe a;
|
|
▼M7
|
M0
|
1 766,4 für das Jahr 2020, 1 825,23 für die Jahre 2021, 2022 und 2023 sowie 1 875,07 für das Jahr 2024;
|
▼B
|
Mø2020
|
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand (M) der neuen im Jahr 2020 zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers in Kilogramm (kg);
|
|
|
5.
|
Für einen Hersteller, dem bezüglich einer NEFZ-basierten Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021 eine Ausnahme gewährt wurde, wird die WLTP-basierte Zielvorgabe für die Ausnahme wie folgt berechnet:
dabei ist:
|
WLTPCO2
|
siehe Definition gemäß Nummer 3;
|
|
NEFZCO2
|
siehe Definition gemäß Nummer 3;
|
|
NEFZ2021Ziel
|
das von der Kommission gemäß Artikel 10 gewährte Abweichungsziel für die spezifischen Emissionen für das Jahr 2021.
|
|
|
6.
|
Ab dem 1. Januar 2025 werden die EU-weiten Flottenziele und die Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen eines Herstellers wie folgt berechnet:
6.0. EU-weites Flottenziel2021
Das EU-weite Flottenziel2021 ist der nach der Anzahl der im Jahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge gewichtete Durchschnitt der Referenzwerte2021, die für jeden einzelnen Hersteller ermittelt werden, für den gemäß Nummer 4 eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gilt.
Der Referenzwert wird für die einzelnen Hersteller wie folgt berechnet:
dabei ist:
|
WLTPCO2,gemessen
|
der für jeden Hersteller ermittelte Durchschnitt der gemessenen CO2-Emissionen (kombiniert) jedes 2020 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugs, die gemäß Artikel 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 ermittelt und gemeldet werden;
|
|
NEFZ2020,Flottenziel
|
147 g/km;
|
|
NEFZCO2
|
siehe Definition gemäß Nummer 3;
|
|
Mø2021
|
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand der im Jahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers in Kilogramm (kg);
|
|
M0,2021
|
der Mittelwert der Masse in fahrbereitem Zustand in Kilogramm (kg) aller im Jahr 2021 von Herstellern, für die ein spezifisches Emissionsziel gemäß Nummer 4 gilt, zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge;
|
|
a
|
siehe Definition gemäß Nummer 4.
|
6.1.
►M5
EU-weite Flottenziele ab 2025 ◄
6.1.1. EU-weites Flottenziel für 2025 bis 2029
EU-weites Flottenziel2025 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2025)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2021
|
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
|
|
Reduktionsfaktor2025
|
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b.
|
6.1.2.
►M5
EU-weite Flottenziele von 2030 bis 2034 ◄
EU-weites Flottenziel2030 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2030)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2021
|
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
|
|
Reduktionsfaktor2030
|
die Verringerung gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b.
|
▼M5
6.1.3. EU-weite Flottenziele ab 2035
EU-weites Flottenziel2035 = EU-weites Flottenziel2021 · (1 – Reduktionsfaktor2035)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2021
|
siehe Definition gemäß Nummer 6.0;
|
|
Reduktionsfaktor2035
|
siehe Definition in Artikel 1 Absatz 5a Buchstabe b.
|
▼B
6.2. Referenzzielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025
6.2.1. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2025 bis 2029
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2025 + α · (TM – TM0)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2025
|
wie in Nummer 6.1.1 bestimmt;
|
|
α
|
a2025, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ermittelten Wert TM0 entspricht, und a2021, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ermittelten Wert TM0 liegt;
|
Dabei ist:
|
a2025
|
|
|
a2021
|
die Neigung der am besten passenden Geraden, die durch Anwendung der linearen Methode der kleinsten Quadrate auf die Prüfmasse (unabhängige Variable) und die spezifischen CO2-Emissionen (abhängige Variable) jedes im Jahr 2021 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeugs festgelegt wird;
|
|
durchschnittliche Emissionen2021
|
die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller im Jahr 2021 zugelassenen neuen Nutzfahrzeuge jener Hersteller, für die eine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen gemäß Nummer 4 berechnet wird;
|
▼M6
|
TM
|
die durchschnittliche Prüfmasse in Kilogramm (kg) aller in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge des Herstellers.
Im Falle eines vollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist die zu berücksichtigende Prüfmasse die Prüfmasse dieses Basisfahrzeugs.
Im Falle eines unvollständigen Basisfahrzeugs, das einem vervollständigten Fahrzeug zugrunde liegt, ist der zu berücksichtigende Wert der Prüfmasse der im Einklang mit Anhang III Teil A Nummer 1.2.4. Buchstabe a bestimmte DMBasis-Wert;
|
▼M8
|
TM0
|
2 161,13 kg für die Jahre 2025 und 2026 und der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d bestimmte Wert in Kilogramm (kg) für alle anderen Kalenderjahre.
|
▼M5
6.2.2. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen von 2030 bis 2034
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2030
+ α · (TM-TM0)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2030
|
wie in Nummer 6.1.2 bestimmt;
|
|
α
|
a2030, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a2021, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;
|
dabei ist:
|
a2030
|
=
|
|
a2021
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
|
|
durchschnittliche Emissionen2021
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
|
|
TM
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
|
|
TM0
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
|
▼M5
6.2.3. Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen ab 2035
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen = EU-weites Flottenziel2035
+ α · (TM-TM0)
dabei ist:
|
EU-weites Flottenziel2035
|
wie in Nummer 6.1.3 bestimmt;
|
|
α
|
a2035,L, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers höchstens TM0 entspricht, und a2035,H, wenn die durchschnittliche Prüfmasse der neuen leichten Nutzfahrzeuge eines Herstellers über TM0 liegt;
|
dabei ist:
|
a2035,L
|
=
|
|
a2035,H
|
=
|
|
durchschnittliche Emissionen2021
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
|
|
TM
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
|
|
TM0
|
wie in Nummer 6.2.1 bestimmt
|
▼M5
6.3. Spezifische Emissionsziele ab 2025
6.3.1. Spezifische Emissionsziele von 2025 bis 2029:
Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen · ZLEV-Faktor (Faktor für emissionsfreie/emissionsarme Fahrzeuge)
dabei ist:
|
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
|
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen CO2-Emissionen, die gemäß Nummer 6.2.1 bestimmt wurde;
|
|
øZiele
|
der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifische Emission, die gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wurden;
|
|
ZLEV-Faktor
|
(1 + y – x), es sei denn, diese Summe ist größer als 1,05 oder kleiner als 1,0; in diesem Fall wird der ZLEV-Faktor jeweils auf 1,05 bzw. 1,0 festgesetzt;
|
dabei ist:
|
y
|
der Anteil emissionsfreier und emissionsarmer Fahrzeuge in der Flotte neuer Personenkraftwagen des Herstellers, der berechnet wird als die Gesamtzahl der neuen emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeuge, bei der jedes gemäß der folgenden Formel als ZLEVspezifisch gezählt wird, geteilt durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen:
ZLEVspezifisch = 1 –
|
|
x
|
17 % in den Jahren 2025 bis 2029.
|
6.3.2. Spezifische Emissionsziele von 2030 bis 2034
Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele - EU-weites Flottenziel2030)
dabei ist:
|
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
|
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen, die für den Hersteller gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wird:
|
|
øZiele
|
der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifische Emission, die gemäß Nummer 6.2.2 bestimmt wurden;
|
|
EU-weites Flottenziel2030
|
wie in Nummer 6.1.2 bestimmt
|
6.3.3. Spezifische Emissionsziele ab 2035
Spezifisches Emissionsziel = Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen – (øZiele - EU-weites Flottenziel2035)
dabei ist:
|
Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen
|
die Referenzzielvorgabe für die spezifischen Emissionen, die für den Hersteller gemäß Nummer 6.2.3 bestimmt wurde;
|
|
øZiele
|
der (nach der Anzahl der neuen leichten Nutzfahrzeuge jedes Herstellers gewichtete) Durchschnitt aller Referenzzielvorgaben für die spezifische Emission, die gemäß Nummer 6.2.3 bestimmt wurden;
|
|
EU-weites Flottenziel2035
|
wie in Nummer 6.1.3 bestimmt.
|
▼B
|
|
|
ANHANG II
|
ANHANG II
ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN NEUER PERSONENKRAFTWAGEN
TEIL A
Erfassung von Angaben über neue Personenkraftwagen und Ermittlung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen
▼M3 —————
▼M3
|
1a.
|
►M6
Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden ausführlichen Daten zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse M1 zugelassenen neuen Personenkraftwagen und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Format gemäß Teil B Abschnitt 2A: ◄
2.
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;
3.
Typ, Variante und Version;
4.
Fabrikmarke und Handelsname;
5.
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;
▼M6
5a.
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie;
▼M3
6.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
7.
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
8.
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
▼M6
9a.
Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung;
▼M3
10.
spezifische CO2-Emissionen;
12.
Masse in fahrbereitem Zustand;
14.
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
18.
ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen;
▼M6 —————
▼M3
▼M6 —————
|
▼M6
|
2.
|
Die ausführlichen Daten gemäß Nummer 1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Personenkraftwagens zu entnehmen, sofern in Teil B Abschnitt 2A dieses Anhangs nichts anderes angegeben ist.
|
▼M3
|
2a.
|
Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas.
Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.
|
▼B
|
3.
|
Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
a)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung;
b)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung;
c)
die Gesamtzahl der zugelassenen neuen Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung;
|
TEIL B
Format für die Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 in folgenden Formaten:
ABSCHNITT 1
AGGREGIERTE ÜBERWACHUNGSDATEN
|
Mitgliedstaat (1)
|
|
|
Jahr
|
|
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit EG-Typgenehmigung
|
|
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit Einzelgenehmigung
|
|
|
Gesamtzahl neu zugelassener Personenkraftwagen mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung
|
|
(1)
ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL“) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK“).
|
▼M3 —————
▼M3
ABSCHNITT 2a
Ausführliche Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug
|
►M6
Querverweis zu Teil A Nummer 1a
◄
|
Ausführliche Daten, je zugelassenes Fahrzeug
|
Datenquellen
Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission (*1)), sofern nicht anders angegeben
|
|
1)
|
Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1)
|
Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung
|
|
Name des Herstellers (2)
|
0.5 oder bei mehr als einem Herstellernamen der Name in Eintrag 0.5.1
|
|
2)
|
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen
|
0.11
|
|
3)
|
Typ
|
0.2
|
|
Variante
|
|
Version
|
|
4)
|
Fabrikmarke und Handelsname
|
0.1 und 0.2.1
|
|
5)
|
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs
|
0.2.3.1
|
|
▼M6
|
|
5a)
|
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie
|
0.2.3.4
0.2.3.5
|
|
▼M3
|
|
6)
|
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
0.10
|
|
7)
|
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs
|
0.4
|
|
8)
|
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs
|
Zulassungsbescheinigung
|
|
9)
|
Datum der Erstzulassung
|
Zulassungsbescheinigung
|
|
▼M6
|
|
9a)
|
Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung
|
47
|
|
▼M3
|
|
10)
|
spezifische CO2-Emissionen (g/km)
|
49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
|
|
11)
|
Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km)
|
49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
|
|
12)
|
Masse in fahrbereitem Zustand (kg)
|
13
|
|
13)
|
Prüfmasse (kg)
|
47.1.1
|
|
▼M6
|
|
14)
|
Kraftstofftyp
|
26
|
|
Kraftstoffmodus
|
26.1
23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen)
23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen)
|
|
▼M3
|
|
15)
|
Stromverbrauch (Wh/km)
|
PEV: 49.5.1
OVC-HEV: 49.5.2
|
|
16)
|
elektrische Reichweite (km)
|
PEV: 49.5.1
OVC-HEV: 49.5.2
|
|
17)
|
Ökoinnovationscode(s)
|
49.3.1
|
|
18)
|
ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km)
|
49.3.2.2
|
|
▼M6 —————
|
|
▼M3
|
|
Spurweite — Lenkachse (Achse 1) (mm)(3)
|
30
|
|
Spurweite — andere Achse (Achse 2) (mm)(3)
|
30
|
|
20)
|
Hubraum (cm3)
|
25
|
|
21)
|
Nennleistung (kW)
|
27.1 und 27.3
|
|
▼M6 —————
|
(*1)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission vom 15. April 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 163 vom 26.5.2020).
Anmerkungen:
(1) Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste.
(2) Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers“ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung“ ist je nach Fall „AA-NSS“ bzw. „AA-IVA“ einzutragen.
(3) Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.
▼M6 —————
▼M3
|
▼B
|
|
ANHANG III
|
ANHANG III
ÜBERWACHUNG UND MELDUNG DER EMISSIONEN NEUER LEICHTER NUTZFAHRZEUGE
A. Erfassung von Angaben über neue leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen
1. Detaillierte Angaben
▼M3 —————
▼M6
1.1a. Meldung in der Klasse N1 zugelassener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden detaillierten Angaben zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse N1 zugelassenen vollständigen oder vervollständigten neuen leichten Nutzfahrzeug und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Formats gemäß Teil C Abschnitt 2a:
|
1.
|
Hersteller (bei vervollständigten Fahrzeugen: Hersteller des Basisfahrzeugs);
|
▼M3
|
2.
|
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen;
|
|
3.
|
Typ, Variante und Version;
|
|
4.
|
Fabrikmarke und, sofern vorhanden, Handelsname;
|
|
5.
|
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs;
|
▼M6
|
5a.
|
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie;
|
▼M3
|
6.
|
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
|
|
7.
|
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs;
|
▼M6
|
7a.
|
vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug;
|
▼M3
|
8.
|
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs;
|
|
9.
|
Datum der Erstzulassung;
|
▼M6
|
9a.
|
Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung;
|
▼M3
|
10.
|
spezifische CO2-Emissionen;
|
▼M6
|
12)
|
Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
|
▼M6
|
12a.
|
bei vervollständigten Fahrzeugen Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
|
▼M3
|
14.
|
Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus;
|
|
16.
|
elektrische Reichweite;
|
|
17.
|
Ökoinnovationscode(s);
|
|
18.
|
ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen;
|
▼M6 —————
▼M3
|
22.
|
technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand.
|
▼M6 —————
▼M1
|
1.2.
|
Als Fahrzeuge der Klasse N1 zugelassene vervollständigte Fahrzeuge
▼M6 —————
▼M3 —————
▼M6 —————
▼M1
1.2.2. Meldung durch die Hersteller
▼M6
Für jedes neue vervollständigte Fahrzeug, das von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a gemeldet wird, übermittelt der Hersteller des Basisfahrzeugs der Kommission die unter den Buchstaben a und b dieser Nummer genannten Daten für jedes Basisfahrzeug mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer wie jener des vervollständigten Fahrzeugs. Die Daten sind innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der vorläufigen Daten an den Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 zu melden,
▼M1
a)
wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem unvollständigen Basisfahrzeug basiert:
i)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
ii)
►M6
Kennung der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs gemäß Absatz 6.2.6 der UN-Regelung Nr. 154; ◄
iii)
Überwachungswert der CO2-Emissionen gemäß Nummer 1.2.4;
▼M6 —————
▼M1
vi)
Überwachungswert der Masse gemäß Anhang I Teil B Nummer 4.1;
▼M6
vii)
Masse des unvollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
▼M6 —————
▼M1
b)
wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem vollständigen Basisfahrzeug basiert:
i)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
ii)
Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie gemäß Buchstabe a Ziffer ii;
iii)
spezifische CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs;
▼M6
iv)
Masse des vollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand.
▼M1
1.2.3. Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen
Die Kommission berechnet die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr, in dem ein vervollständigtes Fahrzeug zugelassen wird, anhand der Werte, die der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs im Einklang mit Nummer 1.2.2 übermittelt, es sei denn, die in Nummer 1.2.5 genannten Bedingungen sind erfüllt; in diesem Fall werden die Daten zum vervollständigten Fahrzeug herangezogen.
▼M6
Werden die unter Nummer 1.2.2 genannten Daten vom Hersteller des Basisfahrzeugs nicht übermittelt, so werden die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse in fahrbereitem Zustand, die von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a für das entsprechende vervollständigte Fahrzeug gemeldet wurden, herangezogen, um zu bestimmen, ob das Fahrzeug unter die vorliegende Verordnung fällt, und um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des betreffenden Basisfahrzeugherstellers zu berechnen.
▼M1
1.2.4. Berechnung der Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Falle unvollständiger Basisfahrzeuge
▼M6
Ab dem Kalenderjahr 2020 berechnet ein Hersteller die Überwachungswerte für die CO2-Emissionen für jedes einzelne seiner unvollständigen Basisfahrzeuge nach der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2 bzw. 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Interpolationsmethode; dabei geht er nach derselben Methode vor, die bei der EG-Typgenehmigung des Basisfahrzeugs in Bezug auf dessen Emissionen angewandt wird, wobei bis auf die nachstehenden Ausnahmen die Begriffsbestimmungen der genannten Absätze gelten:
a)
Masse des Einzelfahrzeugs
Anstelle der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2.2.1 bzw. 3.2.4.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Prüfmasse „TMind
“ wird die Standardmasse des Basisfahrzeugs DMBasis herangezogen. Ist die Standardmasse DMBasis niedriger als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie (TML), wird TMind durch TML ersetzt. Ist die Standardmasse DMBasis höher als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie (TMH), wird TMind durch TMH ersetzt.
DMBasis wird nach folgender Formel berechnet:
DMBasis = MROBasis × B0 + 25 kg + 0,28 × (TPMLM – MROBasis × B0-25 kg)
Dabei ist:
|
MROBasis
|
die gemäß Absatz 3.2.5 der UN-Regelung Nr. 154 definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand;
|
|
B0
|
der Massewert von 1,375 bis zum Kalenderjahr 2022 und von 1,351 für die Kalenderjahre 2023 bis 2034;
|
|
TPMLM
|
die technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 3.2.23 der UN-Regelung Nr. 154.
|
b)
Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs
Für die Zwecke des Anhangs B7 Absätze 3.2.3.2.2.2 bzw. 3.2.4.1.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 wird der Rollwiderstand des Basisfahrzeugs herangezogen.
c)
Aerodynamischer Einfluss des Einzelfahrzeugs
Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, bestimmt der Hersteller den in Anhang B7 Absatz 3.2.4.1.1.3 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Wert „Af,ind
“ gemäß einer der folgenden Optionen:
i)
Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in m2;
ii)
Mittelwert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert und des mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie in m2;
iii)
Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie m2, wenn die Interpolationsmethode nicht angewandt wird.
Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die nicht zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, wird der in Anhang B7 Absatz 3.2.3.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannte Wert „f2,ind
“ in Höhe eines der folgenden Werte festgelegt:
i)
Mittelwert der in jenem Absatz genannten Werte ‚f2,L’
und ‚f2,H’
;
ii)
in jenem Absatz genannter Wert ‚f2,H’
.
▼M1
1.2.5. Repräsentativität des Überwachungswerts für die CO2-Emissionen
Die Kommission prüft jährlich die Repräsentativität der vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemeldeten durchschnittlichen Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Vergleich zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der entsprechenden vervollständigten Fahrzeuge, die im betreffenden Kalenderjahr zugelassen wurden. Die Kommission unterrichtet den Hersteller des Basisfahrzeugs über zwischen diesen Werten festgestellte Abweichungen.
Wird in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren eine Abweichung von 4 % oder mehr festgestellt, so berechnet die Kommission die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeuges oder der Emissionsgemeinschaft im nachfolgenden Kalenderjahr anhand des Durchschnitts der spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge in dem betreffenden Jahr.
|
▼M6
|
2.
|
Die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs zu entnehmen, sofern in Teil C Abschnitt 2a nichts anderes angegeben ist.
|
▼M3
|
2a.
|
Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas.
|
Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin.
▼B
|
3.
|
Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest:
a)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung;
b)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren, soweit bekannt;
c)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung;
d)
die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung.
|
▼M6 —————
▼B
C. Formate für die Datenübermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 unter Verwendung der folgenden Formate:
Abschnitt 1
Aggregierte Überwachungsdaten
|
Mitgliedstaat (1)
|
|
|
Jahr
|
|
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung
|
|
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung
|
|
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung
|
|
|
Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren (soweit bekannt)
|
|
(1)
ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL“) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK“).
|
▼M3 —————
▼M3
Abschnitt 2a
Detaillierte Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug
|
►M6
Querverweis zu Teil A Nummer 1.1a
◄
|
Detaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug
|
Datenquellen
Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission*), sofern nicht anders angegeben
|
|
▼M6
|
|
1)
|
Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1)
|
Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung
|
|
Name des Herstellers(2)
|
0.5 oder bei Fahrzeugen, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung unterliegen, 0.5.1 (Name des Herstellers des Basisfahrzeugs)
|
|
▼M3
|
|
2)
|
Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen
|
0.11
|
|
3)
|
Typ
|
0.2
|
|
Variante
|
|
Version
|
|
4)
|
Fabrikmarke und Handelsname
|
0.1 und 0.2.1
|
|
5)
|
Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs
|
0.2.3.1
|
|
▼M6
|
|
5a)
|
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie
|
0.2.3.4
0.2.3.5
|
|
▼M3
|
|
6)
|
Fahrzeug-Identifizierungsnummer
|
0.10
|
|
7)
|
Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs
|
0.4
|
|
▼M6
|
|
7a)
|
Vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug
|
0,4
|
|
▼M3
|
|
8)
|
Klasse des zugelassenen Fahrzeugs
|
Zulassungsbescheinigung
|
|
9)
|
Datum der Erstzulassung
|
Zulassungsbescheinigung
|
|
▼M6
|
|
9a)
|
Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung
|
47
|
|
▼M3
|
|
10)
|
spezifische CO2-Emissionen (g/km)
|
49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
|
|
11)
|
Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km)
|
49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert
|
|
▼M6
|
|
12)
|
Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand
|
13
|
|
▼M6
|
|
12a)
|
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand (bei vervollständigten Fahrzeugen)
|
14
|
|
▼M3
|
|
13)
|
Prüfmasse (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) (kg)
|
47.1.1
|
|
▼M6
|
|
14)
|
Kraftstofftyp
|
26
|
|
Kraftstoffmodus
|
26.1
23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen)
23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen)
|
|
▼M3
|
|
15)
|
Stromverbrauch (Wh/km)
|
PEV: 49.5.1
OVC-HEV: 49.5.2
|
|
16)
|
elektrische Reichweite (km)
|
PEV: 49.5.1
OVC-HEV: 49.5.2
|
|
17)
|
Ökoinnovationscode(s)
|
49.3.1
|
|
18)
|
ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km)
|
49.3.2.2
|
|
▼M6 —————
|
|
▼M3
|
|
20)
|
Hubraum (cm3)
|
25
|
|
21)
|
Nennleistung (kW)
|
27.1 und 27.3
|
|
▼M6
|
|
22)
|
Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (TPMLM)
|
16.1
|
|
▼M6 —————
|
|
Anmerkungen:
(1) Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste.
(2) Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers“ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung“ ist je nach Fall „AA-NSS“ bzw. „AA-IVA“ einzutragen.
(3) Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.
▼M6 —————
▼M3
|
▼B
|
|
ANHANG IV
|
ANHANG IV
AUFGEHOBENE VERORDNUNGEN MIT VERZEICHNIS IHRER SPÄTEREN ÄNDERUNGEN
|
Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
|
|
Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission
|
(ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4).
|
|
Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
(ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15).
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission
|
(ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1).
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1502 der Kommission
|
(ABl. L 221 vom 26.8.2017, S. 4).
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2018/649 der Kommission
|
(ABl. L 108 vom 27.4.2018, S. 14).
|
|
Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
(ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
|
|
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 205/2012 der Kommission
|
(ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 2).
|
|
Verordnung (EU) Nr. 253/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
|
(ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 38).
|
|
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 404/2014 der Kommission
|
(ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 1).
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2017/748 der Kommission
|
(ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 9).
|
|
Delegierte Verordnung (EU) 2017/1499 der Kommission
|
(ABl. L 219 vom 25.8.2017, S. 1).
|
|
|
ANHANG V
|
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
|
Verordnung (EG) Nr. 443/2009
|
Verordnung (EU) Nr. 510/2011
|
Vorliegende Verordnung
|
|
Artikel 1 Absatz 1
|
Artikel 1 Absatz 1
|
Artikel 1 Absatz 1
|
|
Artikel 1 Absatz 2
|
Artikel 1 Absatz 2
|
Artikel 1 Absatz 2
|
|
Artikel 1 Absatz 3
|
—
|
Artikel 1 Absatz 3
|
|
—
|
—
|
Artikel 1 Absatz 4
|
|
—
|
—
|
Artikel 1 Absatz 5
|
|
—
|
—
|
Artikel 1 Absatz 6
|
|
—
|
—
|
Artikel 1 Absatz 7
|
|
Artikel 2 Absatz 1
|
Artikel 2 Absatz 1
|
Artikel 2 Absatz 1
|
|
Artikel 2 Absatz 2
|
Artikel 2 Absatz 2
|
Artikel 2 Absatz 2
|
|
Artikel 2 Absatz 3
|
Artikel 2 Absatz 3
|
Artikel 2 Absatz 3
|
|
Artikel 2 Absatz 4
|
Artikel 2 Absatz 4
|
Artikel 2 Absatz 4
|
|
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz
|
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz
|
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b
|
|
—
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c, d und e
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f und g
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j
|
|
—
|
—
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l und m
|
|
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k
|
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n
|
|
Artikel 3 Absatz 2
|
Artikel 3 Absatz 2
|
Artikel 3 Absatz 2
|
|
Artikel 4 Absatz 1
|
Artikel 2, Absatz 1
|
Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstaben a und b
|
|
—
|
—
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c
|
|
—
|
Artikel 4 Absatz 2
|
Artikel 4 Absatz 2
|
|
Artikel 4 Absatz 2
|
Artikel 4 Absatz 3
|
Artikel 4 Absatz 3
|
|
Artikel 5
|
Artikel 5
|
—
|
|
Artikel 5a
|
—
|
Artikel 5
|
|
Artikel 6
|
Artikel 6
|
—
|
|
Artikel 7 Absatz 1
|
Artikel 7 Absatz 1
|
Artikel 6 Absatz 1
|
|
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c
|
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c
|
Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a, b und c
|
|
—
|
—
|
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d
|
|
Artikel 7 Absatz 3
|
Artikel 7 Absatz 3
|
Artikel 6 Absatz 3
|
|
Artikel 7 Absatz 4
|
Artikel 7 Absatz 4
|
Artikel 6 Absatz 4
|
|
Artikel 7 Absatz 5
|
Artikel 7 Absatz 5
|
Artikel 6 Absatz 5
|
|
Artikel 7 Absatz 6
|
Artikel 7 Absatz 6
|
Artikel 6 Absatz 6
|
|
Artikel 7 Absatz 7
|
Artikel 7 Absatz 7
|
Artikel 6 Absatz 7
|
|
Artikel 8 Absatz 1
|
Artikel 8 Absatz 1
|
Artikel 7 Absatz 1
|
|
Artikel 8 Absatz 2
|
Artikel 8 Absatz 2
|
Artikel 7 Absatz 2
|
|
Artikel 8 Absatz 3
|
Artikel 8 Absatz 3
|
Artikel 7 Absatz 3
|
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2
|
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2
|
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 3
|
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1
|
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3
|
|
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1
|
Artikel 8 Absatz 5
|
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1
|
|
Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2
|
Artikel 8 Absatz 6
|
Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 8 Absatz 6
|
Artikel 8 Absatz 7
|
—
|
|
Artikel 8 Absatz 7
|
Artikel 8 Absatz 8
|
Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 1
|
|
—
|
—
|
Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 8 Absatz 8
|
—
|
—
|
|
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1
|
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1
|
Artikel 7 Absatz 7
|
|
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2
|
Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2
|
Artikel 7 Absatz 8
|
|
—
|
—
|
Artikel 7 Absatz 9
|
|
—
|
—
|
Artikel 7 Absatz 10
|
|
—
|
Artikel 8 Absatz 10
|
Artikel 7 Absatz 11
|
|
Artikel 9 Absatz 1
|
Artikel 9 Absatz 1
|
Artikel 8 Absatz 1
|
|
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz
|
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitender Satz
|
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1, erster Teil
|
|
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a
|
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a
|
—
|
|
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b
|
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1, zweiter Teil
|
|
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
|
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2
|
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 9 Absatz 3
|
Artikel 9 Absatz 3
|
Artikel 8 Absatz 3
|
|
Artikel 9 Absatz 4
|
Artikel 9 Absatz 4
|
Artikel 8 Absatz 4
|
|
Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz
|
Artikel 10 Absatz 1 einleitender Satz
|
Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satz
|
|
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e
|
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis e
|
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e
|
|
—
|
—
|
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f
|
|
Artikel 10 Absatz 2
|
Artikel 10 Absatz 2
|
Artikel 9 Absatz 2
|
|
—
|
—
|
Artikel 9 Absatz 3
|
|
Artikel 11 Absatz 1
|
Artikel 11 Absatz 1
|
Artikel 10 Absatz 1
|
|
Artikel 11 Absatz 2
|
Artikel 11 Absatz 2
|
Artikel 10 Absatz 2
|
|
Artikel 11 Absatz 3
|
Artikel 11 Absatz 3
|
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1
|
|
—
|
—
|
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1
|
—
|
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1
|
|
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitender Satz
|
—
|
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 einleitender Satz
|
|
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a
|
—
|
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a
|
|
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b
|
—
|
—
|
|
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c
|
—
|
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b
|
|
—
|
—
|
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c
|
|
Artikel 11 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4
|
—
|
Artikel 10 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4
|
|
Artikel 11 Absatz 5
|
Artikel 11 Absatz 4
|
Artikel 10 Absatz 5
|
|
Artikel 11 Absatz 6
|
Artikel 11 Absatz 5
|
Artikel 10 Absatz 6
|
|
Artikel 11 Absatz 7
|
Artikel 11 Absatz 6
|
Artikel 10 Absatz 7
|
|
Artikel 11 Absatz 8
|
Artikel 11 Absatz 7
|
Artikel 10 Absatz 8
|
|
Artikel 11 Absatz 9
|
Artikel 11 Absatz 8
|
Artikel 10 Absatz 9
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
—
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3
|
|
—
|
—
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 4
|
|
Artikel 12 Absatz 2
|
Artikel 12 Absatz 2
|
Artikel 11 Absatz 2 einleitender Satz, Buchstaben a, b, c und d, erster Satzteil
|
|
—
|
—
|
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d, letzter Satzteil
|
|
Artikel 12 Absatz 3
|
Artikel 12 Absatz 3
|
Artikel 11 Absatz 3
|
|
Artikel 12 Absatz 4
|
Artikel 12 Absatz 4
|
Artikel 11 Absatz 4
|
|
—
|
—
|
Artikel 12
|
|
—
|
—
|
Artikel 13
|
|
Artikel 13 Absatz 1
|
—
|
—
|
|
—
|
Artikel 13 Absatz 1
|
—
|
|
—
|
—
|
Artikel 14 Überschrift
|
|
—
|
—
|
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitender Satz
|
|
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
|
—
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a
|
|
—
|
Artikel 13 Absatz 5
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b
|
|
|
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c und d
|
|
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3
|
Artikel 13 Absatz 5
|
Artikel 14 Absatz 2
|
|
—
|
—
|
Artikel 15 Absatz 1
|
|
—
|
—
|
Artikel 15 Absatz 2
|
|
—
|
—
|
Artikel 15 Absatz 3
|
|
—
|
Artikel 13 Absatz 2
|
—
|
|
—
|
—
|
Artikel 15 Absatz 4 erster Teil
|
|
Artikel 13 Absatz 3
|
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1
|
Artikel 15 Absatz 4 zweiter Teil
|
|
—
|
Artikel 13 Absatz 4
|
—
|
|
Artikel 13 Absatz 4
|
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 2
|
—
|
|
Artikel 13 Absatz 5
|
—
|
—
|
|
Artikel 13 Absatz 6
|
Artikel 13 Absatz 3
|
—
|
|
—
|
—
|
Artikel 15 Absatz 5
|
|
—
|
—
|
Artikel 15 Absatz 6
|
|
Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 1
|
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 3
|
Artikel 15 Absatz 7
|
|
Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2
|
Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 4
|
Artikel 15 Absatz 8
|
|
Artikel 14 Absatz 1
|
Artikel 14 Absatz 1
|
Artikel 16 Absatz 1
|
|
Artikel 14 Absatz 2
|
Artikel 14 Absatz 2
|
Artikel 16 Absatz 2
|
|
Artikel 14 Absatz 3
|
Artikel 14 Absatz 2a
|
Artikel 16 Absatz 3
|
|
Artikel 14a Absatz 1
|
Artikel 15 Absatz 3
|
Artikel 17 Absatz 1
|
|
Artikel 14a Absatz 2
|
Artikel 15 Absatz 1
|
Artikel 17 Absatz 2
|
|
Artikel 14a Absatz 3
|
Artikel 16
|
Artikel 17 Absatz 3
|
|
Artikel 14a Absatz 4
|
Artikel 15 Absatz 2
|
Artikel 17 Absatz 4
|
|
Artikel 14a Absatz 5
|
Artikel 17
|
Artikel 17 Absatz 5
|
|
Artikel 15
|
—
|
—
|
|
—
|
—
|
Artikel 18
|
|
Artikel 16
|
Artikel 18
|
Artikel 19
|
|
Anhang I
|
—
|
Anhang I Teil A Nummern 1 bis 5
|
|
—
|
—
|
Anhang I Teil A Nummer 6
|
|
—
|
Anhang I
|
Anhang I Teil B Nummern 1 bis 5
|
|
—
|
—
|
Anhang I Teil B Nummer 6
|
|
Anhang II Teil A
|
—
|
Anhang II, Teil A
|
|
Anhang II Teil B
|
—
|
—
|
|
Anhang II Teil C
|
—
|
Anhang II Teil B
|
|
—
|
Anhang II
|
Anhang III
|
|
—
|
—
|
Anhang IV
|
|
—
|
—
|
Anhang V
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
|