+KAGB § 254 Kreditaufnahme
|
KAGB § 254 Kreditaufnahme
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn - 1.
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist, - 2.
die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, - 3.
die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und - 4.
die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht überschritten wird. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.
1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Regolamentazzjoni |
,
1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Standards relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Standards relatati
|