+KAGB § 254 Kreditaufnahme
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KAGB § 254 Kreditaufnahme
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf unbeschadet des § 199 für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 30 Prozent des Verkehrswertes der Immobilien, die zum Sondervermögen gehören, und nur dann aufnehmen und halten, wenn - 1.
dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist, - 2.
die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist, - 3.
die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und - 4.
die Grenze nach § 260 Absatz 3 Nummer 3 nicht überschritten wird. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach Maßgabe des § 199 zulässig.(2) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft aufgenommenen Kredite bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Grenzen zu berücksichtigen.
1. Przegląd
1.1 Odwołania
1.2 Zidentyfikowane wymagania
1.3 Powiązane normy
2. Zidentyfikowane wymagania
Wymagania
| Źródło |
Wymaganie |
3. Powiązane normy
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