+OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing
---+OPS.3.2.G1 Unzureichendes Informationssicherheitsmanagement bei Anbietenden von Outsourcing
---+OPS.3.2.G2 Unzureichendes Notfallmanagement der Anbietenden von Outsourcing
---+OPS.3.2.G3 Unzulängliche vertragliche Regelungen mit Nutzenden von Outsourcing
---+OPS.3.2.G4 Schwachstellen bei der Anbindung Nutzender von Outsourcing
---+OPS.3.2.G5 Abhängigkeit von Sub-Dienstleistenden
---+OPS.3.2.G6 Ungeeignete Konfiguration und Verwaltung von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten
---+OPS.3.2.G7 Unzureichende Mandantenfähigkeit bei Anbietenden von Outsourcing
---+OPS.3.2.G8 Kontroll- und Steuerungsverlust bei der Weiterverlagerung an Sub-Dienstleistende
---+OPS.3.2.G9 Unzulängliche Regelungen für eine geplante oder ungeplante Beendigung eines Outsourcing-Verhältnisses
---+OPS.3.2.A1 Einhaltung der Schutzziele der Informationssicherheit durch ein Informationssicherheitsmanagement (B)
---+OPS.3.2.A2 Grundanforderungen an Verträge mit Nutzenden von Outsourcing (B)
---+OPS.3.2.A3 Weitergabe der vertraglich geregelten Bestimmungen mit Nutzenden von Outsourcing an Sub-Dienstleistende (B)
---+OPS.3.2.A4 Erstellung eines Mandantentrennungskonzepts (B)
---+OPS.3.2.A5 Erstellung eines Sicherheitskonzepts für die Outsourcing-Dienstleistung (B)
---+OPS.3.2.A6 Regelungen für eine geplante und ungeplante Beendigung eines Outsourcing-Verhältnisses (B)
---+OPS.3.2.A7 Bereitstellung der ausgelagerten Dienstleistung durch multiple Sub-Dienstleistende (S)
---+OPS.3.2.A8 Erstellung einer Richtlinie für die Outsourcing-Dienstleistungen (S)
---+OPS.3.2.A9 Überprüfung der Vereinbarung mit Nutzenden von Outsourcing (S)
---+OPS.3.2.A10 Etablierung eines sicheren Kommunikationskanals und Festlegung der Kommunikationspartner (S)
---+OPS.3.2.A11 Etablierung eines Notfallkonzepts (S) [Notfallbeauftragte]
---+OPS.3.2.A12 Durchführung einer risikoorientierten Betrachtung von Prozessen, Anwendungen und IT-Systemen (S)
---+OPS.3.2.A13 Anbindung an die Netze der Outsourcing-Partner (S)
---+OPS.3.2.A14 Überwachung der Prozesse, Anwendungen und IT-Systeme (S)
---+OPS.3.2.A15 Berichterstattung gegenüber den Nutzenden von Outsourcing (S)
---+OPS.3.2.A16 Transparenz über die Outsourcing-Kette der ausgelagerten Kundenprozesse (S)
---+OPS.3.2.A17 Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle (S)
---+OPS.3.2.A18 Regelungen für den Einsatz von Sub-Dienstleistenden (S)
---+OPS.3.2.A19 Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten (H)
---+OPS.3.2.A20 Verschlüsselte Datenübertragung und -speicherung (H)
---+OPS.3.2.A21 Durchführung von gemeinsamen Notfall- und Krisenübungen (H) [Notfallbeauftragte]
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OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing
EinleitungBeim Outsourcing lagern Institutionen (Nutzende von Outsourcing) Geschäftsprozesse oder Tätigkeiten ganz oder teilweise zu einem oder mehreren externen Dienstleistungsunternehmen (Anbietende von Outsourcing) aus. Diese sogenannten Anbietende von Outsourcing betreiben im Rahmen des vereinbarten Outsourcing-Verhältnisses die Geschäftsprozesse oder Tätigkeiten nach festgelegten Kriterien. Allerdings verbleibt die Verantwortung aus Sicht der Informationssicherheit stets bei der auslagernden Institution. Outsourcing kann die Nutzung und den Betrieb von Hard- und Software betreffen, wobei die Leistung in den Räumlichkeiten der Auftraggebenden oder in einer externen Betriebsstätte der Anbietenden von Outsourcing erbracht werden kann. Typische Beispiele des klassischen "IT-Outsourcings", worauf sich dieser Baustein bezieht, sind der Betrieb eines Rechenzentrums, einer Applikation oder einer Webseite. Outsourcing ist ein Oberbegriff, der oftmals durch weitere Begriffe konkretisiert wird, wie Hosting, Housing oder Colocation. Ein Outsourcing-Verhältnis betrifft neben den ursprünglichen Nutzenden und Anbietenden von Outsourcing in vielen Fällen weitere, den Anbietenden von Outsourcing nachgelagerte, Sub-Dienstleistende. Werden Teile von Geschäftsprozessen oder Tätigkeiten von Anbietenden von Outsourcing weiter an Sub-Dienstleistende verlagert, so werden die von Nutzenden ausgelagerten Geschäftsprozesse oder Tätigkeiten weiter fragmentiert. Dies wirkt sich auf die Komplexität der Outsourcing-Kette aus, woraus eine schwindende Transparenz für die Nutzenden von Outsourcing folgt. Der Nachweis, dass die an die Anbietenden von Outsourcing gestellten Anforderungen erfüllt werden, erstreckt sich hierbei sowohl auf die Anbietenden von Outsourcing als auch auf die Sub-Dienstleistenden. Zur besseren Verständlichkeit wird in diesem Baustein der Begriff "Prozess" stellvertretend für Geschäftsprozess, Tätigkeit oder Komponente verwendet, die ausgelagert wird. ZielsetzungZiel dieses Bausteins ist es, die Grundwerte der Informationssicherheit Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit über den gesamten Lebenszyklus des Outsourcings durch die Anbietenden von Outsourcing sicherzustellen. Der Baustein soll dazu beitragen, dass die Anbietenden von Outsourcing gegenüber den Nutzenden von Outsourcing eine grundlegende Informationssicherheit gewährleistet. Mit Outsourcing ist dabei das klassische "IT-Outsourcing" gemeint. Die Anforderungen des Bausteins OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing sollen dazu beitragen, dass potenzielle Gefährdungen aus der Dienstleistung der Anbietenden von Outsourcing nicht die Nutzenden von Outsourcing gefährden. Dementsprechend sind diese Risiken zu mindern und vorzubeugen. Abgrenzung und ModellierungDer Baustein OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing ist aus Sicht der Anbietenden auf jede oder jeden Nutzenden, der Dienstleistungen vom Anbietenden bezieht, einmal anzuwenden. Dabei bezieht sich der Baustein auf die Perspektive der Anbietenden von Outsourcing im Outsourcing-Verhältnis. Die Anforderungen des Bausteins stellen sicher, dass fundamentale Sicherheitsstandards gegenüber den Nutzenden von Outsourcing eingehalten werden und dazu beitragen, dass die Anforderungen der Nutzenden von Outsourcing an die Informationssicherheit über den gesamten Outsourcing-Prozess eingehalten werden können. Der Fall einer Weiterverlagerung wird in dem Baustein OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing nur bedingt betrachtet, da dies ein weiteres Outsourcing-Verhältnis darstellt und somit die Anbietenden von Outsourcing den Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing für diese Sub-Dienstleistenden modellieren müssen. Vom klassischen „IT-Outsourcing“ (wie dem Betrieb von Hard- und Software, Hosting, Housing usw.) abweichende Szenarien können mit dem Baustein OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing mitunter nicht abschließend abgebildet werden und benötigen unter Umständen eine separate Risikoanalyse. WissenswertesDie International Organization for Standardization (ISO) macht in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Kapitel A.15.2 „Steuerung der Dienstleistungserbringung von Lieferanten“ Vorgaben für die Steuerung von Dienstleistenden. In der DIN ISO 37500:2015-08 werden im „Leitfaden Outsourcing“ weiterführende Informationen zum Umgang mit Dienstleistenden aufgeführt. Des Weiteren wird in der ISO 27002:2021 das Outsourcing-Verhältnis von Kapitel 5.19 bis 5.22 detailliert aufgeführt und spezifiziert somit die Vorgaben der ISO/IEC 27001:2013. Der „Leitfaden zur Umsetzung rechtlicher Rahmenbedingungen“ des Bundesverbandes Informationswirtschaft Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) führt Informationen zur Thematik „Compliance“ in IT-Outsourcing-Projekten auf und liefert Hilfestellungen zur Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen in einem Outsourcing-Verhältnis. Das National Institute of Standards and Technology (NIST) gibt in der NIST Special Publication 800-53 Anforderungen an Dienstleistende. In einer weiteren Publikation NISTIR 8276 beschreibt NIST die Best-Practices im Risikomanagement einer „Cyber Supply Chain“. Der BSI-Standard 200-4 Notfallmanagement enthält wichtige Informationen sowie Vorlagen zur Erstellung und Etablierung eines funktionsfähigen Notfallkonzepts.
1. Ħarsa ġenerali
| Titlu |
Standard |
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OPS.3.2.A1 Einhaltung der Schutzziele der Informationssicherheit durch ein Informationssicherheitsmanagement (B)
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Der Schutzbedarf für Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Nutzenden von Outsourcing MUSS im Outsourcing-Prozess berücksichtigen werden. Dabei MUSS sichergestellt werden, dass das von den Nutzenden von Outsourcing geforderte Minimum an Informationssicherheit eingehalten wird. Zudem MÜSSEN die geltenden regulatorischen und gesetzlichen Aspekte berücksichtigt werden.
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OPS.3.2.A2 Grundanforderungen an Verträge mit Nutzenden von Outsourcing (B)
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Einheitliche Grundanforderungen an Outsourcing-Verträge MÜSSEN entwickelt werden. Diese SOLLTEN einheitlich in Verträgen umgesetzt werden. Diese Grundanforderungen MÜSSEN Aspekte der Informationssicherheit und Sicherheitsanforderungen der Nutzenden von Outsourcing beinhalten. Zudem MÜSSEN sie beinhalten, wie mit Weiterverlagerungen durch die Anbietenden umgegangen wird. Die Grundanforderungen MÜSSEN beinhalten, dass die Nutzenden das Recht haben Prüfungen, Revisionen und Auditierungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die vertraglich geregelten Anforderungen an die Informationssicherheit eingehalten werden. Mit den Nutzenden von Outsourcing SOLLTE eine Verschwiegenheitserklärung zum Schutz von sensiblen Daten, Vereinbarungen zum Informationsaustausch und Service-Level-Agreements vereinbart werden. Die Grundanforderungen MÜSSEN in Vereinbarungen und Verträgen einheitlich umgesetzt werden. Auf Basis der Grundanforderungen SOLLTE eine einheitliche Vertragsvorlage erstellt und für alle Outsourcing-Vorhaben genutzt werden.
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OPS.3.2.A3 Weitergabe der vertraglich geregelten Bestimmungen mit Nutzenden von Outsourcing an Sub-Dienstleistende (B)
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Werden Prozesse von Anbietenden von Outsourcing weiter an Sub-Dienstleistende verlagert, MÜSSEN die vertraglichen Bestimmungen mit den Nutzenden von Outsourcing an die Sub-Dienstleistenden weitergegeben werden. Dies MUSS in den Verträgen mit den Sub-Dienstleistenden entsprechend festlegt und durchgesetzt werden. Auf Nachfrage von Nutzenden von Outsourcing MÜSSEN diese Verträge vorgelegt werden.
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OPS.3.2.A4 Erstellung eines Mandantentrennungskonzepts (B)
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Es MUSS ein Mandantentrennungskonzept erstellt und umgesetzt werden. Das Mandantentrennungskonzept MUSS sicherstellen, dass Daten und Verarbeitungskontexte verschiedener Nutzender von Outsourcing ausreichend sicher getrennt werden. Dabei MUSS zwischen mandantenabhängigen und mandantenübergreifenden Daten und Objekten unterschieden werden. Es MUSS dargelegt werden, mit welchen Mechanismen die Anbietenden von Outsourcing die Mandanten trennen. Die benötigten Mechanismen zur Mandantentrennung MÜSSEN durch die Anbietenden von Outsourcing ausreichend umgesetzt werden. Das Mandantentrennungskonzept MUSS durch die Anbietenden von Outsourcing erstellt und den Nutzenden von Outsourcing zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus MUSS es für den Schutzbedarf der Daten der Nutzenden von Outsourcing eine angemessene Sicherheit bieten.
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OPS.3.2.A5 Erstellung eines Sicherheitskonzepts für die Outsourcing-Dienstleistung (B)
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Die Anbietenden von Outsourcing MÜSSEN für ihre Dienstleistungen ein Sicherheitskonzept erstellen. Für individuelle Outsourcing-Vorhaben MÜSSEN zusätzlich spezifische Sicherheitskonzepte erstellt werden, die auf den Sicherheitsanforderungen der Nutzenden von Outsourcing basieren. Das Sicherheitskonzept für das jeweilige Outsourcing-Vorhaben SOLLTE jedem und jeder Nutzenden von Outsourcing vorgelegt werden. Das Sicherheitskonzept der Anbietenden von Outsourcing und dessen Umsetzung SOLLTE zu einem gesamten Sicherheitskonzept zusammengeführt werden. Anbietende und Nutzende von Outsourcing MÜSSEN gemeinsam Sicherheitsziele erarbeiten und diese dokumentieren. Es MUSS außerdem eine gemeinsame Klassifikation für alle schutzbedürftigen Informationen erstellt werden. Darüber hinaus MÜSSEN die Anbietenden von Outsourcing regelmäßig überprüfen, ob das Sicherheitskonzept umgesetzt wurde.
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OPS.3.2.A6 Regelungen für eine geplante und ungeplante Beendigung eines Outsourcing-Verhältnisses (B)
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Es MÜSSEN Regelungen getroffen werden, wie verfahren wird, wenn Outsourcing-Verhältnisse geplant oder ungeplant beendet werden. Es MUSS festgelegt werden, wie alle Informationen, Daten und Hardware der Nutzenden von den Anbietenden von Outsourcing zurückgegeben werden. Anschließend MÜSSEN die verbleibenden Datenbestände der Nutzenden von Outsourcing nach Ablauf der gesetzlichen Vorgaben zur Datenaufbewahrung sicher gelöscht werden. Dies MUSS durch die Anbietenden von Outsourcing dokumentiert werden. Ferner SOLLTE überprüft werden, ob die Zugangs-, Zutritts- und Zugriffsrechte für die Nutzenden von Outsourcing aufgehoben wurden, nachdem das Outsourcing-Verhältnis beendet wurde.
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OPS.3.2.A7 Bereitstellung der ausgelagerten Dienstleistung durch multiple Sub-Dienstleistende (S)
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Werden Prozesse von Anbietenden von Outsourcing weiter an Sub-Dienstleistende verlagert, SOLLTEN die Anbietenden von Outsourcing mehrere qualifizierte Sub-Dienstleistende zur Verfügung haben, falls Sub-Dienstleistende ausfallen oder kündigen. Dies SOLLTE gemeinsam mit den Nutzenden von Outsourcing dokumentiert werden.
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OPS.3.2.A8 Erstellung einer Richtlinie für die Outsourcing-Dienstleistungen (S)
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Es SOLLTE eine Richtlinie für das Anbieten von Outsourcing-Dienstleistungen erstellt und in der Institution etabliert werden. Diese SOLLTE das Test- und Freigabeverfahren regeln. Dabei SOLLTE die Weiterverlagerung an Sub-Dienstleistende berücksichtigt werden. Die Richtlinie SOLLTE Maßnahmen berücksichtigen, um Compliance-Risiken bei Anbietenden von Outsourcing sowie bei Sub-Dienstleistenden zu bewältigen.
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OPS.3.2.A9 Überprüfung der Vereinbarung mit Nutzenden von Outsourcing (S)
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Vereinbarungen mit Nutzenden von Outsourcing hinsichtlich der Angemessenheit der festgelegten Sicherheitsanforderungen sowie sonstigen Sicherheitsanforderungen SOLLTEN in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen überprüft werden. Vereinbarungen mit Nutzenden von Outsourcing mit unzureichend festgelegten Sicherheitsanforderungen SOLLTEN nachgebessert werden. Bei veränderter Gefährdungs- oder Gesetzeslage SOLLTEN die festgelegten Sicherheitsanforderungen nachgebessert werden. Alle Änderungen SOLLTEN durch die Anbietenden von Outsourcing dokumentiert werden.
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OPS.3.2.A10 Etablierung eines sicheren Kommunikationskanals und Festlegung der Kommunikationspartner (S)
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Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN einen sicheren Kommunikationskanal zu den Nutzenden von Outsourcing einrichten. Es SOLLTE dokumentiert sein, welche Informationen über diesen Kommunikationskanal an den Outsourcing-Partner übermittelt werden. Dabei SOLLTE sichergestellt werden, dass an den jeweiligen Enden des Kommunikationskanals entsprechend Zuständige benannt sind. Dabei SOLLTE regelmäßig und anlassbezogen überprüft werden, ob diese Personen noch in ihrer Funktion als dedizierte Kommunikationspartner beschäftigt sind. Zwischen den Outsourcing-Partnern SOLLTE geregelt sein, nach welchen Kriterien welcher Kommunikationspartner welche Informationen erhalten darf.
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OPS.3.2.A11 Etablierung eines Notfallkonzepts (S) [Notfallbeauftragte]
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Ein Notfallkonzept SOLLTE in der Institution etabliert sein. In diesem Notfallkonzept SOLLTEN Nutzende von Outsourcing sowie Sub-Dienstleistende berücksichtigt werden.
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OPS.3.2.A12 Durchführung einer risikoorientierten Betrachtung von Prozessen, Anwendungen und IT-Systemen (S)
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Werden Prozesse, Anwendungen oder IT-Systeme neu aufgebaut und Kunden bereitgestellt, SOLLTEN diese regelmäßig und anlassbezogen risikoorientiert betrachtet und dokumentiert werden. Aus den sich daraus ergebenen Ergebnissen SOLLTEN geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Darüber hinaus SOLLTEN die Resultate dazu verwendet werden, um das Informationssicherheitsmanagement weiter zu verbessern.
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OPS.3.2.A13 Anbindung an die Netze der Outsourcing-Partner (S)
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Bevor das Datennetz der Anbietenden an das Datennetz der Nutzenden von Outsourcing angebunden wird, SOLLTEN alle sicherheitsrelevanten Aspekte schriftlich vereinbart werden. Bevor beide Netze verbunden werden, SOLLTEN sie auf bekannte Sicherheitslücken analysiert werden. Es SOLLTE geprüft werden, ob die Vereinbarungen für die Netzanbindung eingehalten werden und das geforderte Sicherheitsniveau nachweislich erreicht wird. Bevor die Netze angebunden werden, SOLLTE mit Testdaten die Verbindung getestet werden. Gibt es Sicherheitsprobleme auf einer der beiden Seiten, SOLLTE festgelegt sein, wer informiert und wie eskaliert wird.
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OPS.3.2.A14 Überwachung der Prozesse, Anwendungen und IT-Systeme (S)
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Die für Kunden eingesetzten Prozesse, Anwendungen und IT-Systeme SOLLTEN kontinuierlich überwacht werden.
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OPS.3.2.A15 Berichterstattung gegenüber den Nutzenden von Outsourcing (S)
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Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN den Nutzenden von Outsourcing in festgelegten Abständen Berichte über den ausgelagerten Prozess bereitstellen. Es SOLLTE ein Bericht an die Nutzenden von Outsourcing versendet werden, wenn Änderungen am Prozess durch die Anbietenden von Outsourcing oder Sub-Dienstleistenden stattfanden. Dazu SOLLTEN standardisierte Protokolle zur Berichterstattung etabliert werden.
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OPS.3.2.A16 Transparenz über die Outsourcing-Kette der ausgelagerten Kundenprozesse (S)
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Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN ein Auslagerungsregister für die in Kundenprozessen eingesetzten Sub-Dienstleistenden führen. Dieses SOLLTE Informationen zu den Sub-Dienstleistenden, Leistungskennzahlen, Kritikalität der Prozesse, abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarung sowie Änderungen enthalten. Änderungen am Auslagerungsregister SOLLTEN nachgehalten werden. Das Auslagerungsregister SOLLTE auch die Weiterverlagerungen durch die Sub-Dienstleistenden behandeln. Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN das Auslagerungsregister regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.
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OPS.3.2.A17 Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle (S)
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Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsberechtigungen SOLLTEN sowohl für das Personal der Anbietenden von Outsourcing als auch für das Personal der Nutzenden von Outsourcing geregelt sein. Ebenfalls SOLLTEN Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsberechtigungen für Auditoren und andere Prüfer festgelegt werden. Dabei SOLLTEN nur so viele Rechte vergeben werden, wie für die Tätigkeit notwendig ist.
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OPS.3.2.A18 Regelungen für den Einsatz von Sub-Dienstleistenden (S)
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Personal der Anbietenden von Outsourcing sowie der Sub-Dienstleistenden SOLLTEN in ihre Aufgaben eingewiesen und über bestehende Regelungen zur Informationssicherheit der Anbietenden von Outsourcing unterrichtet werden. Soweit es gefordert ist, SOLLTEN das Personal der Anbietenden von Outsourcing sowie der Sub-Dienstleistenden nach Vorgaben der Nutzenden von Outsourcing überprüft werden, z. B. durch ein Führungszeugnis. Das Personal der Anbietenden von Outsourcing sowie der Sub-Dienstleistenden SOLLTEN schriftlich dazu verpflichtet werden, einschlägige Gesetze und Vorschriften, Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie interne Regelungen einzuhalten. Es SOLLTEN Vertretungsregelungen in allen Bereichen existieren.
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OPS.3.2.A19 Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten (H)
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Die Vertrauenswürdigkeit des Personals der Anbietenden von Outsourcing SOLLTE durch geeignete Nachweise überprüft werden. Es SOLLTEN mit den Nutzenden von Outsourcing vertragliche Kriterien vereinbart werden.
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OPS.3.2.A20 Verschlüsselte Datenübertragung und -speicherung (H)
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Für die Übertragung von Daten von und zu den Nutzenden von Outsourcing sowie die Speicherung SOLLTE mit den Nutzenden von Outsourcing eine sicheres Verschlüsselungsverfahren festgelegt werden. Dabei SOLLTE sich die eingesetzte Verschlüsselungsmethode am Schutzbedarf der Daten orientieren. Die Verschlüsselungsmethode SOLLTE regelmäßig und anlassbezogen auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden.
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OPS.3.2.A21 Durchführung von gemeinsamen Notfall- und Krisenübungen (H) [Notfallbeauftragte]
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Gemeinsame Notfall- und Krisenübungen mit den Nutzenden von Outsourcing SOLLTEN durchgeführt und dokumentiert werden (siehe DER.4 Notfallmanagement). Das Resultat der Übung SOLLTE dazu genutzt werden, um das Notfallkonzept sowie insbesondere die gemeinsamen Maßnahmenpläne zu verbessern. Die Notfall- und Krisenübungen SOLLTEN regelmäßig und anlassbezogen durchgeführt werden.
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1.1 Referenzi
1.2 Rekwiżiti identifikati
1.3 Regolamenti relatati
2. Rekwiżiti identifikati
3. Regolamenti relatati
Regolamenti
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